Inhalt

Vorlage - V/STR/65/0525/11  

Betreff: Aufstellungsbeschluss zur Erstellung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für eine Teilfläche des Flurstücks 212 aus der Flur 18, angrenzend zur Bergstraße in Zeitz
ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG Stadtentwicklung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Stadtentwicklung
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Bauausschuss Vorberatung
25.05.2011 
Sitzung des Bauausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
30.06.2011 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
07.07.2011 
18. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (V/STR/65/0525/11)
Anlagen:
AS Bergstraße

Der Stadtrat beschließt die Erstellung einer Satzung gemäß § 34 Abs

 

Der Stadtrat beschließt die Erstellung einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Abrundungssatzung ) für den Bereich einer Teilfläche des Flurstücks 212 der Flur 18, entlang und angrenzend zur Bergstraße im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB.

 

Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen.

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt zu veranlassen, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange ordnungsgemäß im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird.

 

Eine Umweltprüfung ist nicht erforderlich.

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:

§§ 6 und 44 Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt (GO-LSA)

§§ 34 Abs. 4 und 13 Baugesetzbuch (BauGB)

 

bereits gefasste Beschlüsse:

-

 

aufzuhebende Beschlüsse:

-

 

 

 

Begründung:

 

 

 

1. Mit der Abrundungssatzung sollen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB

    einzelne Außenbereichsflächen durch Satzung in die im Zusammenhang

    bebauten Ortsteile einbezogen werden, wenn die  einbezogenen Flächen

    durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend

    geprägt sind.

 

Somit werden für einfach gelagerte Fälle die Gemeinden in die Lage

versetzt, schnell und ohne aufwendige Verfahren Baurecht zu schaffen.

 

"Durch die Satzungsermächtigungen im §§ 34 Abs. 4, 5; 36 Abs. 6 BauGB sollte

es den Gemeinden ermöglicht werden, ohne aufwendige Bebauungsplan-

verfahren im Grenzbereich zwischen Innen- und Außenbereich einzelne

Baugrundstücke einer Bebauung zuzuführen und auf diese Weise die

vorhandene Bebauung genau zu arrondieren und komplettieren“.

(Möglichkeiten und Grenzen der Schaffung von Bauland durch Innen-

und Außenbereichssatzungen nach §§ 34 Abs. 4, 5 und § 35 Abs. 6

BauGB. Alexander Schink, Vortrag am 22.09.1998 an der Universität

Kaiserslautern).

                                                                                                                                                                           

Darüber hinaus können bei der Abrundungssatzung (übrigens auch bei der

Entwicklungssatzung) einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 2 und 4 BauGB 

ermöglicht werden. Es soll deshalb eine Baugrenze 6 Meter von der

dem Geltungsbereich angrenzenden Straßenbegrenzungslinie parallel entfernt

festgesetzt werden.

 

Aufgrund des engen Straßenraumes soll somit das Parken und Abstellen von

Personenkraftwagen auf den Baugrundstücken ermöglicht werden.

Außerdem soll mit dieser Festsetzung die vorhandene Siedlungsstruktur

im angrenzenden zusammenhängenden bebauten Ortsteil aufgenommen

und im Geltungsbereich der Abrundungssatzung verdeutlicht werden. 

 

Die Abrundungssatzung ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung

vereinbar, da nur einzelne wenige Baugrundstücke durch den Geltungsbereich

geschaffen werden können, und die Wohnnutzung sowohl aus dem Flächen-

nutzungsplan als auch aus dem geplanten und prägenden (realisierten)

Bestand der näheren angrenzenden Umgebung hergeleitet werden kann.

 

2.  Im Rahmen einer Erweiterung des Baugebietes besonders während der Zeit

     von 1992 - 1999 sollten weitere Ackerflächen mit neu zu errichtenden kleineren

     Einfamilienhäusern und Doppelhäusern besiedelt werden. Es reduzierte

     sich der Bedarf an Baugrundstücken mit einer Fläche von 300 - 450 qm, da eine 

     beträchtliche Abwanderung mit Einnahmeverlusten und ein knapper werdender

     öffentlicher Haushalt der Stadt Zeitz seit dem zu verzeichnen ist.

Deshalb ist die Stadt Zeitz auch nicht in der Lage, weiteren kostenintensiven  

Erschließungsaufwand für Neubau öffentlich zu finanzieren.

 

Der Geltungsbereich der Satzung umfasst max. 3 - 4 großzügige Parzellen mit

insgesamt ca. 11.000 qm und es besteht ein konkretes Kauf- und Bauinteresse von

     zwei jungen Familien.

Mit der großzügigen Freiraumgestaltung und Grundstücksaufteilung von jeweils

über 1000 qm soll ein landschaftlicher Übergang zum Außenbereich das Ortsbild

abrunden.   

 

3.  Somit wird eine weitere Flächeninanspruchnahme zur weiteren Versiegelung

     auf wenige Einzelfälle begrenzt. Mit der Begrenzung der GRZ (Grundflächenzahl)

     von 0,3 soll die Flächeninanspruchnahme als eine aufgelockerte Bebauung

     mit hinterem großen Gartenanteil den Übergang zum Umland bilden.

 

              Im Flächennutzungsplan ist ein wesentlich größerer Bereich angrenzend zur

     Bergsstraße als Wohnbaufläche ausgewiesen, der nun nicht mehr oder

     sehr viel später entwickelt werden wird.

 

4. Die planungsrechtliche Erschließung der im Geltungsbereich gelegenen

    Bauflächen ist durch die unmittelbar angrenzende Bergstraße gesichert.

    Die erforderlichen Leitungen sind in der Bergstraße verlegt.

 

5.  Eine weitere Parzellierung und Erschließung über den Geltungsbereich hinaus 

     ist bei einer möglichen Planerfordernis aus dem gegenwärtig wirksamen

     Flächennutzungsplan herleitbar und wird durch die Abrundungssatzung

     weiterhin dort im angrenzenden Bereich möglich sein.

 

6. Neben der Bauleitplanung im vereinfachten Verfahren sind auch die Satzungen

    nach §§ 34, 35 von der Pflicht zur förmlichen Durchführung einer Umweltprüfung

     ausgenommen.

Merkmale des vereinfachten Verfahrens:

stellt die Gemeinde einen Bauleitplan im vereinfachten Verfahren auf,

sieht § 13 Abs. 3 Satz 1 vor , dass folgende Vorschriften nicht anzuwenden sind:

 

-              die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4

-              der Umweltbericht nach § 2a

-              die Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener

             Informationen verfügbar sind

-              das Monitoring  nach § 4c

(Muster – Einführungserlass zum Gesetz zu Anfassung des Baugesetz-

buches an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz

Bau-EAG Bau) (EAG Bau-Mustererlass) beschlossen durch die

Fachkommission Städtebau am 01. Juli 2004. 

 

 


Anlagen:

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 AS Bergstraße (69 KB)