Vorlage - V/STR/65/0525/11
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Der Stadtrat beschließt die Erstellung einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Abrundungssatzung ) für den Bereich einer Teilfläche des Flurstücks 212 der Flur 18, entlang und angrenzend zur Bergstraße im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB.
Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen.
Der Oberbürgermeister wird beauftragt zu veranlassen, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange ordnungsgemäß im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird.
Eine Umweltprüfung ist nicht erforderlich.
Gesetzliche Grundlage: | §§ 6 und 44 Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt (GO-LSA) §§ 34 Abs. 4 und 13 Baugesetzbuch (BauGB)
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bereits gefasste Beschlüsse: | -
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aufzuhebende Beschlüsse: | -
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Begründung:
1. Mit der Abrundungssatzung sollen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB
einzelne Außenbereichsflächen durch Satzung in die im Zusammenhang
bebauten Ortsteile einbezogen werden, wenn die einbezogenen Flächen
durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend
geprägt sind.
Somit werden für einfach gelagerte Fälle die Gemeinden in die Lage
versetzt, schnell und ohne aufwendige Verfahren Baurecht zu schaffen.
"Durch die Satzungsermächtigungen im §§ 34 Abs. 4, 5; 36 Abs. 6 BauGB sollte
es den Gemeinden ermöglicht werden, ohne aufwendige Bebauungsplan-
verfahren im Grenzbereich zwischen Innen- und Außenbereich einzelne
Baugrundstücke einer Bebauung zuzuführen und auf diese Weise die
vorhandene Bebauung genau zu arrondieren und komplettieren“.
(Möglichkeiten und Grenzen der Schaffung von Bauland durch Innen-
und Außenbereichssatzungen nach §§ 34 Abs. 4, 5 und § 35 Abs. 6
BauGB. Alexander Schink, Vortrag am 22.09.1998 an der Universität
Kaiserslautern).
Darüber hinaus können bei der Abrundungssatzung (übrigens auch bei der
Entwicklungssatzung) einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 2 und 4 BauGB
ermöglicht werden. Es soll deshalb eine Baugrenze 6 Meter von der
dem Geltungsbereich angrenzenden Straßenbegrenzungslinie parallel entfernt
festgesetzt werden.
Aufgrund des engen Straßenraumes soll somit das Parken und Abstellen von
Personenkraftwagen auf den Baugrundstücken ermöglicht werden.
Außerdem soll mit dieser Festsetzung die vorhandene Siedlungsstruktur
im angrenzenden zusammenhängenden bebauten Ortsteil aufgenommen
und im Geltungsbereich der Abrundungssatzung verdeutlicht werden.
Die Abrundungssatzung ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
vereinbar, da nur einzelne wenige Baugrundstücke durch den Geltungsbereich
geschaffen werden können, und die Wohnnutzung sowohl aus dem Flächen-
nutzungsplan als auch aus dem geplanten und prägenden (realisierten)
Bestand der näheren angrenzenden Umgebung hergeleitet werden kann.
2. Im Rahmen einer Erweiterung des Baugebietes besonders während der Zeit
von 1992 - 1999 sollten weitere Ackerflächen mit neu zu errichtenden kleineren
Einfamilienhäusern und Doppelhäusern besiedelt werden. Es reduzierte
sich der Bedarf an Baugrundstücken mit einer Fläche von 300 - 450 qm, da eine
beträchtliche Abwanderung mit Einnahmeverlusten und ein knapper werdender
öffentlicher Haushalt der Stadt Zeitz seit dem zu verzeichnen ist.
Deshalb ist die Stadt Zeitz auch nicht in der Lage, weiteren kostenintensiven
Erschließungsaufwand für Neubau öffentlich zu finanzieren.
Der Geltungsbereich der Satzung umfasst max. 3 - 4 großzügige Parzellen mit
insgesamt ca. 11.000 qm und es besteht ein konkretes Kauf- und Bauinteresse von
zwei jungen Familien.
Mit der großzügigen Freiraumgestaltung und Grundstücksaufteilung von jeweils
über 1000 qm soll ein landschaftlicher Übergang zum Außenbereich das Ortsbild
abrunden.
3. Somit wird eine weitere Flächeninanspruchnahme zur weiteren Versiegelung
auf wenige Einzelfälle begrenzt. Mit der Begrenzung der GRZ (Grundflächenzahl)
von 0,3 soll die Flächeninanspruchnahme als eine aufgelockerte Bebauung
mit hinterem großen Gartenanteil den Übergang zum Umland bilden.
Im Flächennutzungsplan ist ein wesentlich größerer Bereich angrenzend zur
Bergsstraße als Wohnbaufläche ausgewiesen, der nun nicht mehr oder
sehr viel später entwickelt werden wird.
4. Die planungsrechtliche Erschließung der im Geltungsbereich gelegenen
Bauflächen ist durch die unmittelbar angrenzende Bergstraße gesichert.
Die erforderlichen Leitungen sind in der Bergstraße verlegt.
5. Eine weitere Parzellierung und Erschließung über den Geltungsbereich hinaus
ist bei einer möglichen Planerfordernis aus dem gegenwärtig wirksamen
Flächennutzungsplan herleitbar und wird durch die Abrundungssatzung
weiterhin dort im angrenzenden Bereich möglich sein.
6. Neben der Bauleitplanung im vereinfachten Verfahren sind auch die Satzungen
nach §§ 34, 35 von der Pflicht zur förmlichen Durchführung einer Umweltprüfung
ausgenommen.
Merkmale des vereinfachten Verfahrens:
stellt die Gemeinde einen Bauleitplan im vereinfachten Verfahren auf,
sieht § 13 Abs. 3 Satz 1 vor , dass folgende Vorschriften nicht anzuwenden sind:
- die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
- der Umweltbericht nach § 2a
- die Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind
- das Monitoring nach § 4c
(Muster – Einführungserlass zum Gesetz zu Anfassung des Baugesetz-
buches an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz
Bau-EAG Bau) (EAG Bau-Mustererlass) beschlossen durch die
Fachkommission Städtebau am 01. Juli 2004.
Anlagen:
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Nr. | Name | |||
1 | AS Bergstraße (69 KB) |