Vorlage - V/STR/65/0542/11
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Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die 1. Änderungssatzung zur „Satzung über die Straßenreinigung und die winterliche Räum- und Streupflicht in der Stadt Zeitz – Straßenreinigungssatzung“.
Gesetzliche Grundlage: | §§ 47 und 50 Straßengesetz LSA vom 06.07.1993 in der jeweils zu Beschlussfassung geltenden Fassung
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bereits gefasste Beschlüsse: | Satzung über die Straßenreinigung und die winterliche Räum- und Streupflicht in der Stadt Zeitz – Straßenreinigungssatzung – vom 11.11.2010
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aufzuhebende Beschlüsse: | -
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Begründung:
zu Artikel I:
§ 1:
Die Bezeichnung mit „ Ortschaften“ ist ungenau. Deshalb soll korrekterweise für die Ortschaften auch die Bezeichnung „Gemarkungen“ erfolgen.
(Satzung alt) (Satzung neu)
Diese Satzung bestimmt die Verpflichteten, den Umfang und die Art und Weise der ihnen obliegenden Aufgaben bei der Durchführung der Straßenreinigung und der winterlichen Räum- und Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte zur Herstellung und Erhaltung der Sauberkeit und zur Minderung von Gefahren auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb und außerhalb der geschlossenen Ortslagen der Gemarkungen Zeitz und ihren Ortschaften Zangenberg, Luckenau, Würchwitz, Geußnitz und Kayna. Zu reinigen sind innerhalb der geschlossenen Ortslage alle öffentlichen Straßen; außerhalb der geschlossenen Ortslage die Straßen, an die bebaute Grundstücke angrenzen.
| Diese Satzung bestimmt die Verpflichteten, den Umfang und die Art und Weise der ihnen obliegenden Aufgaben bei der Durchführung der Straßenreinigung und der winterlichen Räum- und Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte zur Herstellung und Erhaltung der Sauberkeit und zur Minderung von Gefahren auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb und außerhalb der geschlossenen Ortslagen der Gemarkungen Zeitz, Zangenberg, Luckenau, Würchwitz, Geußnitz und Kayna. Zu reinigen sind innerhalb der geschlossenen Ortslage alle öffentlichen Straßen; außerhalb der geschlossenen Ortslage die Straßen, an die bebaute Grundstücke angrenzen.
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zu Artikel II:
Anlage 1:
1. Die Streichung der Hilde-Coppi-Straße ist notwendig, da der betreffende Straßenabschnitt
zum Platanenweg gehört.
2. Aufgrund vermehrt vorgebrachter Anfragen von Grundstückseigentümern des unteren
Teiles des Platanenweges (von Geußnitzer Straße bzw. Käthe-Niederkirchner-Straße bis
Einmündung Pappelweg) soll dieser Teil in die Reinigungsklasse C1 – 14 tägliche
Reinigung durch die Stadt – in die Satzung aufgenommen werden. Dies betrifft nur die
Fahrbahnreinigung. Diese Änderung ist mit der unterschiedlichen Verkehrsbelastung im
Platanenweg zu begründen.
3. Bei der Dietrich-Bonhoeffer-Straße ist eine Korrektur in der Straßenbezeichnung
notwendig.
4. Der Neumarkt (Straße) ist in die Reinigungsklasse A 2 = 3x wöchentliche Reinigung durch
die Stadt eingestuft. Es wurde festgestellt, dass ein Teilstück des Neumarktes (Neumarkt
27 und 35 bis zur Straße An der Stadtmauer dieser Reinigungshäufigkeit nicht bedarf.
Dieses Teilstück ist von der Art und dem Maß der Benutzung mit Fahrzeugverkehr mit
dem angrenzenden Wasserberg gleichzusetzen und somit wie der Wasserberg als C 2-
Straße einzustufen = 14 tägliche Reinigung durch die Anlieger.
Anlage 1 :
(Satzung alt) (Satzung neu)
Bezeichnung der Straße
| Reing. klasse |
| Bezeichnung der Straße | Reing. klasse |
Hilde-Coppi-Straße (von Geußnitzer Str. zum Platanenweg | C 1 |
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------ |
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| Platanenweg (von Geußnitzer Str. und von Käthe-Niederkirchner-Str. bis Pappelweg einschl. an den Gartenanlagen u. am Spielplatz) | C 1 |
Dietrich-Bonhoeffer-Straße (nur Hauptfahrbahn von Gleinaer Str. bis Hainichener Str.
| C 1 |
| Dietrich-Bonhoeffer-Straße (nur Hauptfahrbahn von Gleinaer Str. bis Hainichener Dorfstr.)
| C 1 |
Neumarkt (Straße) | A 2 |
| Neumarkt (Straße) bis einschließlich Grundstücksgrenzen Neumarkt 27 und 36 | A 2 |
1. Änderungssatzung
zur
Satzung über die Straßenreinigung und die winterliche Räum- und Streupflicht in der Stadt Zeitz – Straßenreinigungssatzung-
vom 11.11.2010
Präambel
Auf der Grundlage der §§ 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl. Seite 383) und der §§ 47 und 50 des Straßengesetzes Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 06.07.1993 (GVBl. Seite 334) jeweils in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen Fassung, beschließt der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 07.07.2011 folgende Satzung:
Artikel I
Änderung der Satzung
§ 1 Gegenstand der städtischen Straßenreinigung wird wie folgt geändert:
Im Satz 1 wird Folgendes gestrichen „ und ihren Ortschaften“.
Artikel II
Änderung der Anlagen
Die Anlage 1 (Straßenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
1. Die Straße Hilde-Coppi- Straße von der Geußnitzer Str. bis zum Platanenweg (Reinigungsklasse C 1) wird aus dem Straßenverzeichnis gestrichen.
2. Die Straße Platanenweg von der Geußnitzer Str. und von der Käthe – Niederkirchner - Str. bis zum Pappelweg einschl. an den Gartenanlagen und am Spielplatz wird in das Straßenverzeichnis aufgenommen und in die Reinigungsklasse C 1 eingestuft.
3. Es erfolgt folgende Korrektur der Straßenbezeichnung:
Dietrich – Bonhoeffer - Straße (nur Hauptfahrbahn von Gleinaer Str. bis Hainichener
Dorfstr.)
4. Die Straße Neumarkt (Straße) ist wie folgt genau zu definieren:
Neumarkt (Straße) bis einschließlich Grundstücksgrenzen Neumarkt 27 und 36
(Abzweig Straße Wasserberg)
Artikel III
Inkrafttreten
Die 1. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.