Vorlage - V/STR/65/0543/11
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Der Stadtrat beschließt:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, bei der Abstimmung in der nächsten Sitzung des Planungsverbandes Zeitz und umliegende Gemeinden dem Austrittsgesuch der Verbandsgemeinde Droyßiger - Zeitzer Forst vom 25.03.2011 sowie der darauf folgenden Auflösung des Planungsverbandes Zeitz und umliegende Gemeinden zuzustimmen.
Gesetzliche Grundlage: | § 205 (5) BauGB, § 44 Abs. 3 Nr. 17 und 18 Gemeindeordnung Sachsen–Anhalt (GO– LSA), §§ 7, 14 und § 15 der Satzung des Planungsverbandes Zeitz und umliegende Gemeinden
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bereits gefasste Beschlüsse: |
keine |
aufzuhebende Beschlüsse: |
keine |
Begründung:
Zum 01.01.2010 wurden Theißen und Luckenau zu Zeitz eingemeindet und die bisherigen Mitgliedsgemeinden Grana, Droßdorf und Bergisdorf sind seitdem Ortsteile der Gemeinden Gutenborn und Kretzschau. Die Gemeinden Gutenborn und Kretzschau sind Mitglieder der Verbandsgemeinde Droyßiger - Zeitzer Forst. Seit Ende des Jahres 2009 gab es Bestrebungen der Stadt Zeitz und des Geschäftsführers des Planungsverbandes die gesamte Verbandsgemeinde Droyßiger - Zeitzer Forst zum Beitritt in den Planungsverband zu bewegen.
Seitens der Verbandsgemeinde wurde lange die unhaltbare Auffassung vertreten, dass der Planungsverband Zeitz und umliegende Gemeinden in seinen bis zum 01.01.2010 bestehenden Grenzen unverändert weiterbestehen könne. Das ist so jedoch nicht möglich, der Planungsverband hätte dann in „Zeitz und umliegende 3 Ortsteile“ umbenannt werden müssen. Dies würde auch gegen die Satzung des Planungsverbandes und gegen § 205 Baugesetzbuch (BauGB) verstoßen. Demnach können nur ganze Gemeinden Mitglied im Planungsverband sein.
Gem. § 14 Nr. 4 ist in der gültigen und von der Kommunalaufsicht genehmigten Satzung des Planungsverbandes geregelt:
„Fallen Verbandsmitglieder durch Eingliederung in andere Gemeinden, durch Zusammenschlüsse mit anderen Gemeinden, durch Auflösung oder aus einem anderem Grund weg, tritt die Gemeinde, in das Verbandsmitglied eingegliedert ist oder mit dem es zusammengeschlossen wird, in die Rechtsstellung des weggefallenen Verbandsmitgliedes ein.“
Seit der Gebietsreform war die Stadt Zeitz an der weiteren Bearbeitung des Flächennutzungs-planes besonders für die bisher unbeplanten Ortsteile Geußnitz, Würchwitz und Kayna gehindert.
In mehreren Schreiben der Kommunalaufsicht des Burgenlandkreises (BLK) vom 29.10.2010 und 21.02.2011 sowie vom 11.03.2011 und des Landesverwaltungsamtes (LVerwA) vom 04.01.2011 wurde mitgeteilt, dass sich die Verbandsgemeinde Droyßiger - Zeitzer Forst entscheiden müsse, ob die gesamte Verbandsgemeinde dem Planungsverband beitreten oder aus dem Planungsverband austreten will. Die Verbandsgemeinde hat es abgelehnt, dem Planungsverband beizutreten.
In der Sitzung des Verbandsgemeinderates am 16.02.2011 wurde beschlossen: „Der Verbandsgemeinderat beschließt den Austritt aus dem Planungsverband mit der Stadt Zeitz zum nächstmöglichen Termin“.
Mit Schreiben vom 25.03.2011 ging das Austrittsgesuch am 30.03.2011 bei der Stadtverwaltung Zeitz, dem Sitz des Planungsverbandes ein.
Daraufhin ist eine Sitzung des Planungsverbandes im August 2011 geplant, um über die weitere Zukunft des Planungsverbandes zu beraten und zu beschließen.
Die Stimmen der ehem. Gemeinden, die zu Zeitz eingemeindet wurden, sind an Zeitz übergegangen und die Stimmen der ehem. Gemeinden Grana, Droßdorf und Begisdorf sind an die Verbandsgemeinde Droyßiger - Zeitzer Forst übergegangen. „Aus dem Umstand heraus, dass die Stadt Zeitz bereits Mitglied im Zweckverband war und in der Satzung die Festlegung getroffen ist, dass sie 10 Stimmen in der Verbandsversammlung hat, hat die Eingemeindung der ehemaligen Gemeinden Döbris, Geußnitz, Kayna, Luckenau, Nonnewitz, Theißen und Würchwitz keinen Einfluss auf die Stimmenzahl der Stadt Zeitz. Der bisherige Vertreter der Stadt Zeitz in der Verbandsversammlung behält demzufolge 10 Stimmen.
Bei der Verbandsgemeinde Droyßiger – Zeitzer Forst ist die rechtliche Situation eine andere. Sie wird Rechtsnachfolger für die oben bezeichneten ehemaligen Gemeinden Verbandsmitglied. Auch Sie entsendet 1 Vertreter in die Verbandsversammlung, den Sie kurzfristig wählen muss, damit sie handlungsfähig ist. Dieser Vertreter vereint auf sich 3 Stimmen.
In besonders gelagerten Fällen - wie hier vorliegend - wird die Satzungsregelung zwar für ein Verbandsmitglied unbillig, weil z.B. ein eigentlich vorgesehener Minderheitenschutz in einem nicht vorgesehenen Maß beeinträchtigt wird. In diesem Fall könnte das entsprechende Mitglied einen Anspruch auf inhaltliche Nachbesserung der Satzungsbestimmung geltend machen.
Aber bis dahin bleibt es bei der Regelung. Da es vorliegend zur Auflösung des Planungsverbandes kommen wird, ist diese Änderung nicht mehr erforderlich, wie auch die Änderung der Verbandsmitglieder.“ (Schreiben des Burgenlandkreises, Dezernat I / Kommunalaufsicht, Naumburg, vom 11.03.2011).
Nunmehr muss die Verbandsversammlung gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung des Planungsverbandes über den Austritt beschließen.
Die Folge ist die Auflösung des Planungsverbandes gemäß § 15 seiner Satzung, welche die Verbandsversammlung gem. § 7 Abs. 1 zu beschließen hat, da sonst nur noch ein Mitglied übrig bleibt.
Da Zeitz in der Flächennutzungsplanung durch die lange Mitgliedschaft im Planungsverband über einen wesentlich weiteren Verfahrensstand verfügt als die Verbandsgemeinde Droyßiger - Zeitzer Forst, ergeben sich mit der Auflösung des Planungsverbandes Einsparungspotentiale für die Stadt Zeitz.
Bei einem Beitritt der gesamten Verbandsgemeinde wären die Beiträge im Verhältnis zu den Stimmen gemäß einer dann fortzuschreibenden Satzung für beide Mitglieder gleich, obwohl in der Verbandsgemeinde der geringere Teil der Gemeinden mit Flächennutzungsplänen beplant ist und Zeitz demnach bei einer gemeinsamen Flächennutzungsplanung die Planungskosten für die unbeplanten Bereiche der Verbandsgemeinde stimmenanteilig mitfinanzieren würde.