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Vorlage - V/STR/20/0627/11  

Betreff: Besetzung des Aufsichtsrats der SSBZ Stadtreinigungs- und Servicebetrieb Zeitz GmbH
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Finanzen
Beteiligungsmanagement
Federführend:Fachbereich Finanzen   
Beratungsfolge:
Stadtrat Zeitz Entscheidung
17.11.2011 
22. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (V/STR/20/0627/11)

In den Aufsichtsrat werden folgende Mitglieder gewählt:

Der Stadtrat entsendet in seiner Sitzung am 17.11.2011 folgende Mitglieder in den Aufsichtsrat der SSBZ Stadtreinigungs- und Servicebetrieb Zeitz GmbH.

 

 

Name, Vorname

 

Mitglied

 

 

 

Mitglied

 

 

 

Der Oberbürgermeister ist geborenes Mitglied. Zwei Mitglieder werden auf Vorschlag des Oberbürgermeisters von der Gesellschafterversammlung bestimmt.

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:

§ 116 (1) i. V. m. § 117 (1) Nr. 3 Gemeindeordnung Land Sachsen-Anhalt und § 119 i. V. m. § 46, § 52 GmbHG

i. V. m. § 23 Gesellschaftsvertrag SSBZ Stadtreinigungs- und Servicebetrieb Zeitz GmbH

bereits gefasste Beschlüsse:

Stadtrat 19.05.2011 – Nr. V/STR/74/0520/11

aufzuhebende Beschlüsse:

keine

 

Begründung:

 

In der Sitzung des Stadtrates am 19.05.2011 (V/STR/74/0520/11) wurde die Umwandlung des Eigenbetriebes SSBZ in eine GmbH beschlossen.

 

Die Stadt Zeitz hält 100% der Geschäftsanteile an der SSBZ Stadtreinigungs- und Servicebetrieb Zeitz GmbH.

 

Nach § 23 (1) des Gesellschaftsvertrages richtet die Gesellschaft  einen aus fünf Personen  bestehenden Aufsichtsrat, entsprechend dem Verhältnis der Geschäftsanteile, ein.

 

Geborenes Mitglied des Aufsichtsrates ist der Oberbürgermeister der Stadt Zeitz. Die verbleibenden Mitglieder werden hälftig auf Vorschlag des Oberbürgermeisters und zur anderen Hälfte auf Vorschlag des Stadtrates der Stadt Zeitz von der Gesellschafterversammlung bestimmt.

 

Gemäß § 119 Abs. 1 GO LSA kann sich der Stadtrat zunächst auf die 2 Mitglieder im Aufsichtsrat der SSBZ GmbH einigen.

 

Kommt eine Einigung nicht zustande, ist das Verfahren über die Ausschussbesetzung (§ 46 GO LSA) anzuwenden. Danach können die Fraktion der Freien Wähler Zeitz/Freiwillige Feuerwehr/Bürgerinitiative Theißen sowie die Fraktion der CDU je einen Vertreter entsenden.

 

Der Stadtrat soll die Besetzung dann nur noch durch Beschluss gemäß § 54 Absatz 2 GO LSA feststellen."

 

Die Amtsdauer für ein Mitglied besteht für drei Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig.

Die Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich (§ 23 (2) Gesellschaftsvertrag).

 

 


Anlagen: