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Vorlage - V/STR/10/0643/11  

Betreff: 6. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Zentrale Dienste
Federführend:Fachbereich Zentrale Dienste   
Beratungsfolge:
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
10.11.2011 
Sitzung des Hauptausschusses geändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
17.11.2011 
22. Sitzung des Stadtrates Zeitz geändert beschlossen  (V/STR/10/0643/11)

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die als Anlage begefügte 6

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die 6. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 13.08.2009.

 

6. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz

 

vom 13.08.2009

 

 

Präambel

 

Aufgrund der §§ 6, 7, § 44 Abs. 3 Ziff. 1, der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 17.11.2011 die 6. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 13.08.2009 beschlossen:

 

Artikel I

Änderungen

 

Der § 7 Absatz (2) Pkt. 3 wird ergänzt durch Satz 4:

 

Bei Erlass der Gewerbesteuer aus Sanierungsgewinn gilt § 13 Abs. 2 Ziff. 4 Satz 2.

 

Der § 8 Absatz (2) Pkt. 1 wird ergänzt durch Satz 4:

 

Bei Erlass der Gewerbesteuer aus Sanierungsgewinn gilt § 13 Abs. 2 Ziff. 4 Satz 2.

 

§ 9 Satz 1 erhält folgenden neuen Wortlauf:

 

Eigenbetrieb der Stadt Zeitz ist der Eigenbetrieb „Abwasserbeseitigung Zeitz“.

 

Der § 13 Absatz (2) Pkt. 4 wird ergänzt durch Satz 2:

 

Darüber hinaus entscheidet der Oberbürgermeister über den Erlass der Gewerbesteuer auf Sanierungsgewinn, sofern dieser im Einzelfall 10.000.000 € nicht übersteigt.

 

 

Artikel II

Inkrafttreten

 

Die 6. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 13.08.2009 tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Erläuterung:

 

Entscheidungsgrundlage ist die Entscheidung des Finanzamtes über die Behandlung des Sanierungsgewinns auf Körperschafts- und Einkommenssteuer (Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27.03.2003).

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:

§§ 6, 7, § 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen Fassung

bereits gefasste Beschlüsse:

Keine

aufzuhebende Beschlüsse:

Keine

 

 

Begründung:

 

Hinsichtlich des Stadtratsbeschlusses vom 13.10.2011 zum Erlass der Gewerbesteuer auf Sanierungsgewinn und der Bildung der Stadtreinigungs- und Servicebetrieb Zeitz GmbH wird die Hauptsatzung der Stadt Zeitz formell angepasst.

 

Gemäß § 44 Abs. 3 Ziffer 16 GO LSA kann der Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde nur bis zu einer allgemein festgesetzten Wertgrenze vom Stadtrat übertragen werden. Daher wurde im § 13 Abs. 2 Pkt. 4 der Hauptsatzung der Stadt Zeitz die pauschale Wertgrenze von 10 Mio € eingefügt.