Inhalt

Vorlage - V/STR/40/0710/12  

Betreff: Satzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Zeitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Soziales Zeitz
SG Kindertageseinrichtungen
Federführend:Fachbereich Soziales Zeitz   
Beratungsfolge:
Ortschaftsrat Luckenau Vorberatung
15.02.2012 
Sitzung des Ortschaftsrates Luckenau ungeändert beschlossen   
Ausschuss für Bildung, Soziales, Kultur und Sport Vorberatung
20.02.2012 
Sitzung des Ausschusses für Bildung, Soziales, Kultur und Sport ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Theißen Vorberatung
23.02.2012 
Sitzung des Ortschaftsrates Theißen abgelehnt   
Ortschaftsrat Geußnitz Vorberatung
28.02.2012 
Sitzung des Ortschaftsrates Geußnitz ungeändert beschlossen   
Finanz-und Rechnungsprüfungsausschuss Vorberatung
28.02.2012 
Sitzung des Finanz-/Rechnungsprüfungsausschusses ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Kayna Vorberatung
27.02.2012 
Sitzung des Ortschaftsrates Kayna ungeändert beschlossen     
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
08.03.2012 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
15.03.2012 
26. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (V/STR/40/0710/12)
Anlagen:
Satzung Kita ab 01.08.2012
Kalkulation 2012 Kunterbunt
Kalkulation 2012 Montessori
Kalkulation 2012 Kinderträume
Kalkulation 2012 Musikus
Kalkulation 2012 Völkerfreundschaft
Kalkulation 2012 Regenbogen
Kalkulation 2012 Kleine Strolche
Kalkulation 2012 Wasserflöhe
Kalkulation 2012 Bummi
Kalkulation 2012 Hort AS
Kalkulation 2012 Geußnitz
Kalkulation 2012 Kayna
Kalkulation 2012 Luckenau
Kalkulation 2012 Theißen

1

 

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die Satzung für die Benutzung der Kindertages- einrichtungen in Trägerschaft der Stadt Zeitz.

 

 

Begründung:

Begründung:

 

In der Sitzung des Stadtrates der Stadt Zeitz am 07.07.2011 wurde die Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in der Stadt Zeitz unter der Beschlussnummer V/STR/40/0578/11 mit folgender Begründung  zur Beschlussfassung vorgelegt:

 

In den Ortsteilen der Stadt Zeitz sind für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen unterschiedliche Satzungen gültig. Im Sinne von Vereinheitlichung und Aktualisierung wurde für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Zeitz eine einheitliche Satzung erarbeitet, mit der Ausnahme, dass die in den Ortsteilen derzeit gültigen Elternbeiträge aufgrund der Gebietsänderungsverträge weiterhin Bestand haben.

Mit der neuen Satzung sollten gleichzeitig die seit dem 02.06.2005 festgesetzten Elternbeiträge den gestiegenen Ausgabebedarf in den Kindertageseinrichtungen als auch den geänderten gesetzlichen Bestimmungen angepasst werden.

Die ursprüngliche Regelung in § 13 Kinderförderungsgesetz (KiFöG) legte fest, dass hinsichtlich der Erhebung der Elternbeiträge die Regelungen in § 90 SGB VIII gelten. Die Träger der Tageseinrichtungen konnten die Elternbeiträge

  • nach Einkommensgruppen und Kinderzahl     oder
  • Einkommensgruppen und Zahl der Familienangehörigen

staffeln.

Diese Regelung wurde mit Artikel 5 des Gesetzes vom 17.02.2010 geändert. Nunmehr gelten uneingeschränkt die Regelungen des § 90 SGB VIII. Danach können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen Kostenbeiträge festgesetzt werden. Soweit Landesrecht (§ 13 KiFöG) nichts anderes bestimmt, sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen zu entrichten sind, zu staffeln. Als Kriterien können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden.

§ 90 Abs.1 S. 2 SGB VIII ermächtigt die kommunalen Satzungsgeber unmittelbar zu gestaffelten Regelungen. Abweichende landesrechtliche Bestimmungen (§ 13 KiFöG), die Kriterien für eine soziale Staffelung festsetzen oder eine soziale Staffelung ausschließen, sind jedoch weiterhin möglich. Da der Landesgesetzgeber Sachsen-Anhalt von dieser ihm eröffneten Möglichkeit bei der Gesetzesänderung vom 17.02.2010 keinen Gebrauch gemacht hat, gelten im Land Sachsen-Anhalt die Bestimmungen des § 90 SGB VIII uneingeschränkt.

 

Die Beschlussvorlage wurde im Ausschuss für Bildung, Soziales, Kultur und Sport am 06.06.2011 sowie im Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss am 21.06.2011 vorberaten. Dabei wurde diese vom Ausschuss für Bildung, Soziales, Kultur und Sport abgelehnt und vom Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss unverändert beschlossen.

In der Sitzung des Stadtrates der Stadt Zeitz am 07.07.2011 fand die hier gegenständliche Satzung keine Mehrheit und die Vorlage wurde abgelehnt.

Mit Schreiben vom 13.07.2011 legte der Oberbürgermeister der Stadt Zeitz gegenüber den Mitgliedern des Stadtrates der Stadt Zeitz gemäß § 62 Abs. 3 GO LSA gegen den Nichtbeschluss der Satzung Widerspruch ein, da er die Auffassung vertrat, dass dieser Beschluss rechtswidrig sei.

Der Oberbürgermeister führte in seiner Begründung zum Widerspruch an, dass sowohl in der kommunalaufsichtlichen Stellungnahme für den Haushaltsplan 2010 als auch für den Haushaltsplan 2011 ausgeführt wurde, dass die Stadt Zeitz vor allem die Personal- und Sachkosten wie auch die Zuschussbedarfe ihrer öffentlichen Einrichtungen zielgerichtet auf Senkungen zu prüfen und diese vorzunehmen hat.

In seiner Sitzung am 27.07.2011 befasste sich der Stadtrat nochmals mit dem Sachverhalt einschließlich des Widerspruchs des Oberbürgermeisters. Auch in der erneuten Beschlussfassung entschied sich der Stadtrat mehrheitlich gegen die vorgenannte Satzung und lehnte damit den Widerspruch des Oberbürgermeisters ab.

Gegen diese Ablehnung richtete sich der 2. Widerspruch des Oberbürgermeisters vom 04.08.2011. Mit Bericht vom 04.08.2011 legte er den Vorgang mit den entsprechenden Unterlagen der Kommunalaufsicht zur Einholung der Entscheidung gemäß § 62 Abs. Satz 5 GO LSA vor.

 

Nach rechtlicher Würdigung des Vorgangs ordnet die Kommunalaufsicht in ihrem Bescheid vom 25.11.2011 an, dass auf der Grundlage ordnungsgemäßer Kalkulationen durch den Stadtrat über die Festsetzung der Elternbeiträge der Kindertageseinrichtungen der Stadt Zeitz einschließlich aller Ortsteile erneut zu entscheiden ist. Die Entscheidung des Stadtrates ist der Kommunalaufsicht bis spätestens 31.03.2012 vorzulegen.

 

Ihre Entscheiddung begründet die Kommunalaufsicht damit, dass die Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist (§ 156 GO LSA). Danach ist der Haushalt in jedem Jahr in den Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

Gemeinden sind gehalten, sich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Deckungsmittel vorrangig aus speziellen Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen zu beschaffen. Das bedeutet, dass es den Gemeinden gemäß § 157 Abs. 2 GO LSA grundsätzlich verwehrt ist, auf Gegenleistungen dieser Art zu verzichten; denn derjenige, der eine kommunale Leistung in Anspruch nimmt, soll in der Regel verpflichtet sein, dafür zu bezahlen.

Diese Verpflichtung zur Ausschöpfung der Einnahmequellen gilt in besonderer Weise für die Gemeinden, die – wie die Stadt Zeitz – wegen ihres defizitären Haushaltes seit Jahren der Haushaltskonsolidierung unterliegen.

Die Stadt Zeitz befindet sich seit mehreren Jahren in der Haushaltskonsolidierung. Im Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung steigen die Fehlbedarfe stetig an und es wird in jedem Jahr ein struktureller Fehlbedarf ausgewiesen.

Kann der Haushaltsausgleich entgegen den Grundsätzen des § 156 Abs. 3 GO LSA nicht erreicht werden, ist ein Haushaltskonsolidierungskonzept aufzustellen, mit dem Ziel, die künftige, dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu erreichen. Die defizitäre Haushaltslage der Stadt Zeitz verpflichtet ausdrücklich alle Konsolidierungsmaßnahmen auszuschöpfen.

Im Rahmen der Auswertung des Haushaltskennzahlensystems 2010 stellte die Kommunal-aufsicht fest, dass die Stadt Zeitz in der Gegenüberstellung mit vergleichbaren Städten des Landes Sachsen-Anhalt in dem Bereich Kindertageseinrichtungen einen deutlich höheren Zuschussbedarf je Einwohner aufweist. Aus dieser Feststellung kann abgeleitet werden, dass in dem Bereich Kindereinrichtungen in der Stadt Zeitz noch Konsolidierungsmöglichkeiten bestehen.

Die Überprüfung der Höhe der Elternbeiträge stellt dabei ein „geeignetes“ Mittel dar.

 

Entsprechend der Veranschlagung im Haushaltsplanentwurf  2012 wird unter Beibehaltung der derzeit gültigen Elternbeiträge ein Kostendeckungsgrad von 64 % in den Tageseinrichtungen erreicht:

 

 

Einrichtung

Einnahmen (Zuweisung)

Elternbeitrag alt

Ausgaben

Defizit

Kosten-   deckungs-     grad (%)

Kunterbunt

308.383,33 €

109.992,00 €

581.272,27 €

-162.896,94 €

72

Montessori

306.966,29 €

117.660,00 €

662.179,41 €

-237.553,12 €

64

Kinderträume

227.966,31 €

87.636,00 €

660.420,26 €

-344.817,95 €

48

Musikus

338.318,30 €

106.320,00 €

749.353,23 €

-304.714,93 €

59

Völkerfreundschaft

128.064,99 €

69.840,00 €

330.747,96 €

-132.842,97 €

60

Regenbogen

174.118,79 €

65.712,00 €

373.456,69 €

-133.625,90 €

64

Kleine Strolche

150.560,50 €

60.012,00 €

345.177,50 €

-134.605,00 €

61

Wasserflöhe

99.369,93 €

55.620,00 €

277.748,28 €

-122.758,35 €

56

Bummi

157.114,31 €

38.052,00 €

275.712,13 €

-80.545,82 €

71

Hort AS

236.225,28 €

42.528,00 €

250.386,69 €

28.366,59 €

111

Schnauderbienchen

149.674,85 €

73.992,00 €

328.482,33 €

-104.815,48 €

68

Kleine Entdecker

44.991,02 €

27.036,00 €

128.736,06 €

-56.709,04 €

56

Kleine Maulwürfe

196.437,17 €

77.880,00 €

406.477,01 €

-132.159,84 €

67

Kleine Wald-Spatzen

54.024,65 €

28.320,00 €

132.950,47 €

-50.605,82 €

62

Gesamt:

2.572.215,72 €

960.600,00 €

5.503.100,29 €

-1.970.284,57 €

64

 

Gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII, §§ 22 bis 24 SGB VIII i. V. m. § 13 KiFöG sollen nach  § 8 Abs. 1 der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in der Stadt Zeitz einschließlich der Einrichtungen in den Ortsteilen für die Inanspruchnahme der Angebote in den Tageseinrichtungen ab dem 01.08.2012 folgende Kostenbeiträge erhoben werden:

 

Anzahl der kindergeld-berechtigten Kinder in der Familie

Kinderkrippe

Kindergarten

Hort

Ferienhort

0 bis 2 Jahre

3 Jahre bis Schuleintritt

Schuleintritt bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang

Schuleintritt bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres

HTP

TBP

GTP

HTP

TBP

GTP

 

 

bis 5 h

6 - 8 h

bis 10 h

bis 5 h

6 - 8 h

bis 10h

6 h

8 h

1 Kind

110,00 €

140,00 €

170,00 €

80,00 €

110,00 €

140,00 €

65,00 €

150,00 €

2   Kinder

90,00 €

120,00 €

150,00 €

60,00 €

90,00 €

120,00 €

45,00 €

3 und mehr Kinder

70,00 €

100,00 €

130,00 €

40,00 €

70,00 €

100,00 €

25,00 €

Zukauf

1 Stunde

30,00 €

 

 

20,00 €

 

 

 

 

2 Stunden

50,00 €

 

 

30,00 €

 

 

 

 

3 Stunden

80,00 €

 

 

45,00 €

 

 

 

 

 

Wie dieser Übersicht zu entnehmen ist, erfolgt eine Staffelung

1.      nach Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie (1 Kind, 2 Kinder 3 und mehr Kinder),

2.      nach Platzart (Kinderkrippe, Kindergarten und Hort) und

3.      nach Stundenzahl (5 Stunden, 6-8 Stunden, 8-10 Stunden, 6 Stunden im Hort).

Auf eine Staffelung nach Einkommensgruppen wird verzichtet.

 

Bei der Beschlussfassung der in der Anlage 1 beigefügten Satzung einschließlich der in § 8 Abs. 1 vorgeschlagenen Elternbeiträge können die Platzkostendefizite gesenkt und  der Kostendeckungsgrad in 2012 auf 65 % erhöht werden:

 

 

 

 

 

Kostendeckungsgrad (Vorschlag neue Elternbeiträge)

 

 

Einrichtung

Einnahmen (Zuweisung)

Elternbeitrag neu

Ausgaben

Defizit

Kosten-   deckungs-     grad (%)

Kunterbunt

308.383,33 €

116.460,00 €

581.272,27 €

-156.428,94 €

73

Montessori

306.966,29 €

129.660,00 €

662.179,41 €

-225.553,12 €

66

Kinderträume

227.966,31 €

87.300,00 €

660.420,26 €

-345.153,95 €

48

Musikus

338.318,30 €

111.240,00 €

749.353,23 €

-299.794,93 €

60

Völkerfreundschaft

128.064,99 €

73.980,00 €

330.747,96 €

-128.702,97 €

61

Regenbogen

174.118,79 €

65.220,00 €

373.456,69 €

-134.117,90 €

64

Kleine Strolche

150.560,50 €

61.560,00 €

345.177,50 €

-133.057,00 €

61

Wasserflöhe

99.369,93 €

54.360,00 €

277.748,28 €

-124.018,35 €

55

Bummi

157.114,31 €

37.800,00 €

275.712,13 €

-80.797,82 €

71

Hort AS

236.225,28 €

43.200,00 €

250.386,69 €

29.038,59 €

112

Schnauderbienchen

149.674,85 €

82.020,00 €

328.482,33 €

-96.787,48 €

71

Kleine Entdecker

44.991,02 €

27.720,00 €

128.736,06 €

-56.025,04 €

56

Kleine Maulwürfe

196.437,17 €

97.560,00 €

406.477,01 €

-112.479,84 €

72

Kleine Wald-Spatzen

54.024,65 €

30.180,00 €

132.950,47 €

-48.745,82 €

63

Gesamt:

2.572.215,72 €

1.018.260,00 €

5.503.100,29 €

-1.912.624,57 €

65

 

In der nachfolgenden Übersicht ist getrennt nach Ortsteilen das Defizit pro Platz mit den alten und den neuen Elternbeiträgen gegenübergestellt:

 

1. Stadt Zeitz:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kinderkrippe

Kindergarten

Hort

 

5 h

8 h

10 h

5 h

8 h

10 h

2 h

4 h

6 h

Kunterbunt

212,71 €

340,33 €

425,42 €

112,70 €

180,32 €

225,40 €

 

 

109,52 €

Montessori

225,09 €

360,14 €

450,17 €

123,09 €

196,95 €

246,18 €

 

 

111,69 €

Kinderträume

365,62 €

585,00 €

731,25 €

191,33 €

306,12 €

382,65 €

 

 

 

Musikus

243,81 €

390,10 €

487,63 €

123,61 €

197,77 €

247,21 €

 

 

118,70 €

Völk

erfreundschaft

264,41 €

423,05 €

528,81 €

134,62 €

215,40 €

269,25 €

 

 

 

Regenbogen

239,11 €

382,58 €

478,23 €

131,99 €

211,19 €

263,99 €

 

 

 

Kleine Strolche

234,90 €

375,83 €

469,79 €

126,40 €

202,23 €

252,79 €

 

 

 

Wasserflöhe

297,11 €

475,38 €

594,23 €

156,36 €

250,18 €

312,73 €

 

 

 

Bummi

192,14 €

307,42 €

384,28 €

98,90 €

158,24 €

197,80 €

 

 

94,36 €

Hort Am Schwanenteich

 

 

 

 

 

 

 

 

10,89 €

Durchschnitt:

252,77 €

404,43 €

505,53 €

133,22 €

213,16 €

266,44 €

 

 

89,03 €

Elternbeitrag alt

105,00 €

150,00 €

170,00 €

73,00 €

105,00 €

120,00 €

 

 

44,00 €

Defizit:

147,77 €

254,43 €

335,53 €

60,22 €

108,16 €

146,44 €

 

 

45,03 €

Elternbeitrag neu

110,00 €

140,00 €

170,00 €

80,00 €

110,00 €

140,00 €

 

 

65,00 €

Defizit:

142,77 €

264,43 €

335,53 €

53,22 €

103,16 €

126,44 €

 

 

24,03 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. Schnauderbienchen OT Kayna

 

 

 

 

 

 

 

 

Kinderkrippe

Kindergarten

Hort

 

5 h

8 h

10 h

5 h

8 h

10 h

2 h

4 h

6 h

Schnauder-bienchen

241,68 €

386,68 €

483,35 €

128,45 €

205,52 €

256,89 €

39,15 €

78,30 €

117,45 €

Elternbeitrag alt

95,00 €

121,00 €

134,00 €

74,00 €

95,00 €

105,00 €

15,00 €

37,00 €

59,00 €

Defizit:

146,68 €

265,68 €

349,35 €

54,45 €

110,52 €

151,89 €

24,15 €

41,30 €

58,45 €

Elternbeitrag neu

110,00 €

140,00 €

170,00 €

80,00 €

110,00 €

140,00 €

 

 

65,00 €

Defizit:

131,68 €

246,68 €

313,35 €

48,45 €

95,52 €

116,89 €

 

 

52,45 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.Kleine Entdecker OT Geußnitz

 

 

 

 

 

 

 

 

Kinderkrippe

Kindergarten

Hort

 

5 h

8 h

10 h

5 h

8 h

10 h

2 h

4 h

6 h

Kleine Entdecker

322,44 €

515,90 €

644,88 €

173,54 €

277,67 €

347,09 €

 

 

 

Elternbeitrag alt

95,00 €

121,00 €

134,00 €

74,00 €

95,00 €

105,00 €

 

 

 

Defizit:

227,44 €

394,90 €

510,88 €

99,54 €

182,67 €

242,09 €

 

 

 

Elternbeitrag neu

110,00 €

140,00 €

170,00 €

80,00 €

110,00 €

140,00 €

 

 

 

Defizit:

212,44 €

375,90 €

474,88 €

93,54 €

167,67 €

207,09 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.Kleine Maulwürfe OT Theißen

 

 

 

 

 

 

 

 

Kinderkrippe

Kindergarten

Hort

 

5 h

8 h

10 h

5 h

8 h

10 h

2 h

4 h

6 h

Kleine Maulwürfe

213,34 €

341,34 €

426,67 €

106,99 €

171,18 €

213,97 €

 

 

69,12 €

Elternbeitrag alt

75,00 €

 

110,00 €

60,00 €

 

90,00 €

 

 

45,00 €

Defizit:

138,34 €

 

316,67 €

46,99 €

 

123,97 €

0,00 €

0,00 €

24,12 €

Elternbeitrag neu

110,00 €

140,00 €

170,00 €

80,00 €

110,00 €

140,00 €

 

 

65,00 €

Defizit:

103,34 €

201,34 €

256,67 €

26,99 €

61,18 €

73,97 €

 

 

4,12 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.Kleine Wald-Spatzen OT Luckenau

 

 

 

 

 

 

 

 

Kinderkrippe

Kindergarten

Hort

 

5 h

8 h

10 h

5 h

8 h

10 h

2 h

4 h

6 h

Kleine Wald-Spatzen

240,72 €

385,15 €

481,44 €

132,72 €

212,35 €

265,44 €

 

 

 

Elternbeitrag alt

85,00 €

 

130,00 €

70,00 €

 

100,00 €

 

 

 

Defizit:

155,72 €

 

351,44 €

62,72 €

 

165,44 €

 

 

 

Elternbeitrag neu

110,00 €

140,00 €

170,00 €

80,00 €

110,00 €

140,00 €

 

 

 

Defizit:

130,72 €

245,15 €

311,44 €

52,72 €

102,35 €

125,44 €

 

 

 

 

Durch die Erhebung der Elternbeiträge gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in der Stadt Zeitz können in den städtischen Kindereinrichtungen entsprechend der Vorauskalkulation für 2012 Mehreinnahmen in Höhe von ca. 27.408 € erzielt werden.

 

Kita

Elternbeiträge

Mehreinnahmen

 

alt

neu

im Monat

im Jahr

Kunterbunt

9.166,00 €

9.705,00 €

539,00 €

6.468,00 €

Montessori

9.805,00 €

10.805,00 €

1.000,00 €

12.000,00 €

Kinderträume

7.303,00 €

7.275,00 €

-28,00 €

-336,00 €

Musikus

8.860,00 €

9.270,00 €

410,00 €

4.920,00 €

Völkerfreundschaft

5.820,00 €

6.165,00 €

345,00 €

4.140,00 €

Regenbogen

5.476,00 €

5.435,00 €

-41,00 €

-492,00 €

Kleine Strolche

5.001,00 €

5.130,00 €

129,00 €

1.548,00 €

Wasserflöhe

4.635,00 €

4.530,00 €

-105,00 €

-1.260,00 €

Bummi

3.171,00 €

3.150,00 €

-21,00 €

-252,00 €

Hort AS

3.544,00 €

3.600,00 €

56,00 €

672,00 €

Gesamt Stadt Zeitz:

62.781,00 €

65.065,00 €

2.284,00 €

27.408,00 €

 

In ihrem Bescheid vom 25.11.2011 sieht  die Kommunalaufsicht die neuen Elternbeiträge als vertretbar an, da die Elternbeiträge für die Kindereinrichtungen der Stadt Weißenfels und der Stadt Naumburg auf ähnlichen Niveau festgelegt wurden.

 

Zusammenfassend stellt die Kommunalaufsicht fest:

Mangels Beschlussfassung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Zeitz erfolgte keine Änderung der Höhe der Elternbeiträge. Damit verzichtet die Stadt Zeitz entgegen dem § 157 GO LSA auf die Realisierung von zusätzlichen Einnahmen.

Des Weiteren verstößt die Stadt gegen die §§ 156 Abs. 2 und 3, 158 Abs. 3 GO LSA, da sie von den ihr zur Verfügung stehenden Konsolidierungsmaßnahmen keinen bzw. nur unzureichend Gebrauch macht.

 

Zu beachten ist des Weiteren, dass die dem Stadtrat am 07.07.2011 zur Beschlussfassung vorgelegte Satzung lediglich eine Anpassung der Elternbeiträge für die städtischen Einrichtungen vorsieht. Die Elternbeiträge der Ortsteile dagegen bis 31.12.2013, bis 30.06.2014 und 31.12.2014 aufgrund der Festschreibung des Ortrechts in den Gebietsänderungsverträgen nicht geändert werden sollen.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 KAG LSA erheben Landkreise und Gemeinden als Gegenleistung die für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erforderlichen Benutzungsgebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird.

Nach § 5 Abs. 2 KAG LSA sind die Kosten der Einrichtung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.

Die Kostenermittlung kann dabei gemäß § 5 Abs. 2b KAG LSA für einen Kalkulationszeitraum erfolgen, der drei Jahre nicht übersteigen soll.

Auch bei Benutzungsgebühren/Elternbeiträgen der Kindereinrichtungen ist nach Ablauf des alten Kalkulationszeitraums entsprechend § 5 Abs. 2 b KAG LSA eine Neukalkulation vorzunehmen.

Danach wäre Neukalkulation auch für die Elternbeiträge der Einrichtungen der Ortsteile der Stadt Zeitz vorzunehmen gewesen, wenn die Eingemeindungen nicht stattgefunden hätten.

 

Die gesetzliche Verpflichtung zur Neukalkulation kann durch einen Gebietsänderungsvertrag nicht rechtswirksam außer Kraft gesetzt werden.

 

Die Elternbeiträge der Kindereinrichtungen der Ortsteile der Stadt Zeitz wurden zuletzt in den Jahren 2005 bis 2007 angepasst. Damit ist der maximal mögliche Kalkulationszeitraum nach
§ 5 Abs. 2 b KAG LSA  um ein Erhebliches bereits überschritten.


Entsprechend der Vorauskalkulation für das Jahr 2012 können bei Angleichung der Elternbeiträge in den Ortsteilen zusätzliche Mehreinnahmen in Höhe von ca. 30.252,00 € erzielt werden.

Kita

Elternbeiträge

Mehreinnahmen

 

alt

neu

im Monat

im Jahr

Kayna

6.166,00 €

6.835,00 €

669,00 €

8.028,00 €

Geußnitz

2.253,00 €

2.310,00 €

57,00 €

684,00 €

Theißen

6.490,00 €

8.130,00 €

1.640,00 €

19.680,00 €

Luckenau

2.360,00 €

2.515,00 €

155,00 €

1.860,00 €

Gesamt Ortschaften:

17.269,00 €

19.790,00 €

2.521,00 €

30.252,00 €

 

Mangels Anpassung der Höhe der Elternbeiträge auch für die Kindereinrichtungen in den Ortsteilen Theißen, Luckenau, Kayna und Geußnitz würde die Stadt Zeitz entgegen § 157 GO LSA auf zusätzliche Einnahmen in Höhe von 57.660,00 € verzichten. Dies stellt einen weiteren Verstoß gegen die §§ 156 Abs. 2 und 3, 158 Abs. 3 GO LSA dar, da von den zur Verfügung stehenden Konsolidierungsmöglichkeiten kein Gebrauch gemacht wird.


 


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Satzung Kita ab 01.08.2012 (127 KB)    
Anlage 2 2 Kalkulation 2012 Kunterbunt (53 KB)    
Anlage 3 3 Kalkulation 2012 Montessori (54 KB)    
Anlage 4 4 Kalkulation 2012 Kinderträume (53 KB)    
Anlage 5 5 Kalkulation 2012 Musikus (54 KB)    
Anlage 6 6 Kalkulation 2012 Völkerfreundschaft (54 KB)    
Anlage 7 7 Kalkulation 2012 Regenbogen (54 KB)    
Anlage 8 8 Kalkulation 2012 Kleine Strolche (55 KB)    
Anlage 9 9 Kalkulation 2012 Wasserflöhe (54 KB)    
Anlage 10 10 Kalkulation 2012 Bummi (54 KB)    
Anlage 11 11 Kalkulation 2012 Hort AS (53 KB)    
Anlage 12 12 Kalkulation 2012 Geußnitz (53 KB)    
Anlage 13 13 Kalkulation 2012 Kayna (54 KB)    
Anlage 14 14 Kalkulation 2012 Luckenau (54 KB)    
Anlage 15 15 Kalkulation 2012 Theißen (55 KB)