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Vorlage - V/STR/20/0741/12  

Betreff: Satzung über die Erhebung einer Spielgerätesteuer in der Stadt Zeitz - Spielgerätesteuersatzung-
ausgearbeitet von: SG Haushalt und Steuern
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:SG Haushalt und Steuern
Federführend:Fachbereich Finanzen   
Beratungsfolge:
Ortschaftsrat Theißen Entscheidung
23.02.2012 
Sitzung des Ortschaftsrates Theißen ungeändert beschlossen   
Finanz-und Rechnungsprüfungsausschuss Entscheidung
28.02.2012 
Sitzung des Finanz-/Rechnungsprüfungsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
15.03.2012 
26. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (V/STR/20/0741/12)
Anlagen:
Neue Synopse VgStS
Spielgerätesteuersatzung

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die „Satzung über die Erhebung einer Spielgerätesteuer in der Stadt Zeitz“

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die „Satzung über die Erhebung einer Spielgerätesteuer in der Stadt Zeitz“.

 

 

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:

§§ 6 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl. LSA S. 383) und aufgrund der §§ 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. S. 405) in der jeweils geltenden Fassung

bereits gefasste Beschlüsse:

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer im Gebiet der Stadt Zeitz – Vergnügungssteuersatzung – vom 04.06.2009 (IV/STR/20/1754/0406/09)

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer der Gemeinde Theißen i.d.F. der 1. Änderung

aufzuhebende Beschlüsse:

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer im Gebiet der Stadt Zeitz – Vergnügungssteuersatzung-

vom 04.06.2009 (IV/STR/20/1754/0406/09)

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer der Gemeinde Theißen i.d.F. der 1. Änderung

 

 

Begründung:

 

Die derzeit gültige Vergnügungssteuersatzung wurde aufgrund der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2005 zur Unzulässigkeit des Stückzahlmaßstabes bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit  neu gefasst und am 04.06.2009 vom Stadtrat beschlossen.

 

Demnach wurden neben dem Betrieb von Spielgeräten auch das Ausspielen von Geld oder Gegenständen (z. B. Tombola) sowie die Veranstaltung von Schönheitstänzen, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art besteuert.

 

Das damit verbundene Steueraufkommen war in den zurückliegenden Jahren gemessen am Gesamtaufkommen aus der Vergnügungssteuer sehr gering (ca. 200,00 €/Jahr). Der mit der Erhebung verbundene Verwaltungsaufwand steht in keinem angemessenen Verhältnis zu den erzielten Einnahmen , so dass – auch im Hinblick auf eine Förderung des kulturellen Lebens in der Stadt Zeitz - eine Besteuerung von Veranstaltungen nicht mehr vorgenommen werden sollte. Mit der Neufassung der Vergnügungssteuersatzung als reine Spielgerätesteuersatzung soll zukünftig nur noch die alleinige Besteuerung von Spielgeräten erfolgen. Dadurch wird dem der Aufwandssteuer innewohnenden  Lenkungszweck, der hier vorrangig  in der Vorbeugung und Vermeidung von Spielsucht  durch die Nutzung von Spielgeräten besteht, weiterhin Rechnung getragen.

 

Darüber hinaus war unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtssprechung des VG Halle eine Änderung der Steuerbefreiungstatbestände zwingend erforderlich.  Nach der gefestigten Rechtsauffassung des VG Halle ist eine Steuerbefreiung von Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken verwendet wird, nicht mit dem Charakter einer Aufwandssteuer vereinbart. Maßgeblich darf bei einer Aufwandsteuer allein der isolierte Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sein. Das Wesen der Aufwandsteuer schließt es aus, für die Steuerpflicht von vornherein auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten ferneren Zwecke, die dem Aufwand zugrunde liegen, abzustellen. Noch weniger mit einer Aufwandsteuer gemein hat die Berücksichtigung nicht der Absichten des Steuerpflichtigen, sondern desjenigen, der aus dem Aufwand des Steuerpflichtigen Gewinn ziehen möchte. Die Satzung stellte mithin für eine Steuerbefreiung nicht auf die Verhältnisse des sich Vergnügenden ab, sondern auf die des Veranstalters. Diese Ausgestaltung der Steuerbefreiungstatbestände wahrt nicht den Charakter der Vergnügungssteuer als Aufwandssteuer und ist daher rechtswidrig.

 

Die Rechtswidrigkeit der Steuerbefreiungstatbestände für Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken verwendet wird, hat zur Folge, dass grundsätzlich für diese Veranstaltungen keine Steuerbefreiung mehr gewährt werden kann. Auch vor diesem Hintergrund soll zukünftig auf eine Besteuerung von Veranstaltungen gänzlich verzichtet werden.

 

Die bisherigen Steuersätze bleiben unverändert. Hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes für Geräte mit Gewinnmöglichkeit (14% des Einspielergebnisses) existiert bereits eine Vielzahl von Rechtssprechungen, die einen derartigen Steuersatz nicht als erdrosselnd bewertet. Darüber hinaus besteht in der Stadt Zeitz eine Kontinuität sowohl in der Anzahl der Spielstätten als auch bei den Betreibern, so dass keine Anhaltspunkte für eine Erdrosselung gegeben sind.

 

Im Zuge der Überarbeitung der Vergnügungssteuersatzung wurde festgestellt, dass die aufgrund der Bestimmungen des Gebietsänderungsvertrages weiterhin gültige Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Theißen rechtswidrig ist, da diese zum einen noch die Besteuerung nach dem pauschalen Stückzahlmaßstab vorsieht und zum anderen die gleichlautende Steuerbefreiungsregelung enthält. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung  festgestellt:

 

„Die Verwendung des Stückzahlmaßstabes für die Besteuerung von Gewinnspielautomaten

verletzt unter heutigen Gegebenheiten den allgemeinen Gleichheitssatz.“

   

Demnach ist eine rechtswirksame Besteuerung von Vergnügungen in der Ortschaft Theißen auf Grundlage dieser Satzung nicht möglich. Aus diesem Grund ist eine Aufhebung der Satzung zwingend erforderlich und auch vor Ablauf der Fortgeltungsdauer entsprechend § 10 Abs. 1 Satz 3 Gebietsänderungsvertrag zulässig.

 

   

 

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

1. Synopse  

2. Spielgerätesteuersatzung (neu)

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Neue Synopse VgStS (110 KB)    
Anlage 2 2 Spielgerätesteuersatzung (66 KB)