Vorlage - V/STR/65/0745/12
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Der Stadtrat beschließt:
1. Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 3 GE/GI „Wildenborner Höhe“ der ehemaligen Gemeinde Geußnitz, heute Ortsteil von Zeitz wird aufgehoben.
2. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Gesetzliche Grundlage: | § 1 Abs. 8 i.V. mit § 2 Baugesetzbuch (BauGB)
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bereits gefasste Beschlüsse: | Beschluss-Nr. 43-III-4-2001 vom 24.04.2001 der ehemaligen Gemeinde Geußnitz
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aufzuhebende Beschlüsse: | Beschluss-Nr. 43-III-4-2001 vom 24.04.2001 der ehemaligen Gemeinde Geußnitz
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Begründung:
Der Gemeinderat von Geußnitz hat in seiner Sitzung am 24.04.2001 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3 GE/GI „Wildenborner Höhe“ der ehemaligen Gemeinde Geußnitz gefasst.
Die im damals geplanten Geltungsbereich gelegenen Flächen sind im Außenbereich gelegen. Zur Zeit des Aufstellungsbeschlusses verfügte die Gemeinde über keinen wirksamen Flächennutzungsplan.
Folgendes genanntes Planziel wurde mit dem Bebauungsplan angestrebt:
„Anlagen zur Lagerung und Behandlung von überwachungsbedürftigen Abfällen in Verbindung mit einer mobilen Brecheranlage“
Mit der Ausarbeitung des Planentwurfes wurde ein Planungsbüro beauftragt.
Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurde in den Schnaudertalnachrichten vom 14. Juli 2001 bekannt gemacht.
Es erfolgten keine weiteren Verfahrensschritte.
Die Zulässigkeit von Anlagen konnte auch bisher ohne Bebauungsplanverfahren geklärt werden.
Durch den Antrag des Vorhabenträgers soll nun Baurecht über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. § 12 BauGB für Freiflächenphotovoltaik hergestellt werden, so dass die Aufhebung zur Vermeidung unzulässiger und unnötiger Doppelung von Verfahren geboten ist.
Anlagen:
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Nr. | Name | |||
1 | Lindenberg (148 KB) |