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Vorlage - V/STR/65/0745/12  

Betreff: Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 3 GE/GI „Wildenborner Höhe“ der ehemaligen Gemeinde Geußnitz
ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG Stadtentwicklung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Stadtentwicklung
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Ortschaftsrat Geußnitz Vorberatung
27.03.2012 
Sitzung des Ortschaftsrates Geußnitz ungeändert beschlossen   
Bauausschuss Vorberatung
09.05.2012 
Sitzung des Bauausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
07.06.2012 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
14.06.2012 
28. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (V/STR/65/0745/12)
Anlagen:
Lindenberg

Der Stadtrat beschließt:

 

 

Der Stadtrat beschließt:

 

1.      Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 3 GE/GI  „Wildenborner Höhe“ der ehemaligen Gemeinde Geußnitz, heute Ortsteil von Zeitz wird aufgehoben.

 

2.      Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:

§ 1 Abs. 8  i.V. mit § 2 Baugesetzbuch (BauGB)

 

bereits gefasste Beschlüsse:

Beschluss-Nr. 43-III-4-2001 vom 24.04.2001 der ehemaligen Gemeinde Geußnitz

 

aufzuhebende Beschlüsse:

Beschluss-Nr. 43-III-4-2001 vom 24.04.2001 der ehemaligen Gemeinde Geußnitz

 

 

 

 

Begründung:

 

 

Der Gemeinderat von Geußnitz hat in seiner Sitzung am 24.04.2001 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3 GE/GI  „Wildenborner Höhe“ der ehemaligen Gemeinde Geußnitz gefasst.

Die im damals geplanten Geltungsbereich gelegenen Flächen sind im Außenbereich gelegen. Zur Zeit des Aufstellungsbeschlusses verfügte die Gemeinde über keinen wirksamen Flächennutzungsplan.

 

Folgendes genanntes Planziel wurde mit dem Bebauungsplan angestrebt:

„Anlagen zur Lagerung und Behandlung von überwachungsbedürftigen Abfällen in Verbindung mit einer mobilen Brecheranlage“

Mit der Ausarbeitung des Planentwurfes wurde ein Planungsbüro beauftragt.

Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurde in den Schnaudertalnachrichten vom 14. Juli 2001 bekannt gemacht.

 

Es erfolgten keine weiteren Verfahrensschritte.

Die Zulässigkeit von Anlagen konnte auch bisher ohne Bebauungsplanverfahren geklärt werden.

Durch den Antrag des Vorhabenträgers soll nun Baurecht über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. § 12 BauGB für Freiflächenphotovoltaik hergestellt werden, so dass die Aufhebung zur Vermeidung unzulässiger und unnötiger Doppelung von Verfahren geboten ist.

 

 


Anlagen:

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Lindenberg (148 KB)