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Vorlage - V/STR/20/0872/12  

Betreff: Festlegung der Wertgrenze für die Einzelausweisung von Investitionsmaßnahmen im Teilfinanzplan des Haushaltsplanes der Stadt Zeitz
ausgearbeitet von: Sachgebiet Haushalts- und Rechnungswesen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Oberbürgermeister
Federführend:Fachbereich Finanzen   
Beratungsfolge:
Finanz-und Rechnungsprüfungsausschuss Entscheidung
04.12.2012 
Sitzung des Finanz-/Rechnungsprüfungsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
20.12.2012 
33. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (V/STR/20/0872/12)
Anlagen:
Anlagen 6 A und B Verwaltungsvorschriften

Der Stadtrat beschließt die Festsetzung der Wertgrenze für die Einzelausweisung von Investitionsmaßnahmen im Teilfinanzplan des Haushaltsplanes der Stadt Zeitz gemäß § 4 Abs

Der Stadtrat beschließt die Festsetzung der Wertgrenze für die Einzelausweisung von Investitionsmaßnahmen im Teilfinanzplan des Haushaltsplanes der Stadt Zeitz gemäß § 4 Abs. 4 GemHVO i. V. m. Anlage 6 B VV Muster zur GO und GemHVO, in der derzeitig gültigen Fassung, wie folgt

 

Einzelausweisung der Maßnahmen erfolgt ab einem Investitionswert in Höhe von 10.000,00 €.

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:

§ 4 Abs. 4 GemHVO Doppik i. V. m. Verwaltungsvorschriften Muster zur GO und GemHVO Doppik

Anlagen 6 A und 6 B

 

bereits gefasste Beschlüsse:

keine

 

aufzuhebende Beschlüsse:

keine

 

 

 

 

Begründung:

 

Zusätzlich zur Abbildung in der Zahlungsübersicht des Teilfinanzplanes sind Investitionsmaßnahmen je Produkt getrennt nach Einzelmaßnahmen abzubilden. Da der Teilfinanzplan lediglich die Differenzierung von Zahlungsarten vorsieht, ist er nicht zur Planung und Beratung von einzelnen Investitionsmaßnahmen geeignet. Die Übersicht über Investitionsmaßnahmen ergänzt daher den Teilfinanzplan, indem hier die Aufteilung der Finanzmittel auf die wichtigsten Investitionsvorhaben des jeweiligen Produktes abgebildet wird. Eine Aufteilung soll allerdings nicht für alle Maßnahmen erfolgen, sondern nur für solche, deren Finanzvolumen über einer festgesetzten Wertgrenze liegen. Alle anderen Maßnahmen werden in der Übersicht über die Investitionsmaßnahmen zusammengefasst und mit dem Vermerk „unter der Wertgrenze“ abgebildet. Durch dieses Vorgehen wird vermieden, dass der Haushaltsplan in seinem Umfang zu groß wird.

Ebenso werden die regelmäßigen Maßnahmen, die nicht projektgenau zu planen sind zusammengefasst dargestellt. Dies betrifft beispielsweise Stadtsanierung und städtebaulicher Denkmalschutz. Zum Jahresabschluss werden diese, den Einzelmaßnahmen zugeordnet.

 

 

 

Anlagen:

6 A und 6 B Verwaltungsvorschriften Muster zur GO und GemHVO Doppik

 


Anlagen:

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlagen 6 A und B Verwaltungsvorschriften (1062 KB)