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Vorlage - V/STR/32/0906/12  

Betreff: Kassengeschäfte Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Zeitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Recht u. Ordnungswesen
SG Stadtkasse
Federführend:Fachbereich Ordnungswesen   
Beratungsfolge:
Finanz-und Rechnungsprüfungsausschuss Vorberatung
22.01.2013 
Sitzung des Finanz-/Rechnungsprüfungsausschusses    
Betriebsausschuss Vorberatung
23.01.2013 
Sitzung des Betriebsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
30.01.2013 
34. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (V/STR/32/0906/12)

Der Stadtrat beschließt gemäß § 173 i

Der Stadtrat beschließt gemäß § 173 i.V. mit § 107 der Gemeindeordnung Land Sachsen-Anhalt die Kassengeschäfte des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung Zeitz von den Stadtwerken Zeitz GmbH als Betriebsführer des Eigenbetriebes besorgen zu lassen.

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:

§ 173 i.V. mit § 107 GO LSA

bereits gefasste Beschlüsse:

keine

aufzuhebende Beschlüsse:

keine

 

Begründung:

 

Die Stadtwerke Zeitz GmbH ist Betriebsführer des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung Zeitz. Im Sinne des § 13 EigBG ist die Kasse des Eigenbetriebes eine Sonderkasse. Die  Sonderkasse war bis 30.11.2011 mit der Stadtkasse verbunden.                                    

 

Aufgrund der Verbindung hat die Stadtkasse den gesamten unbaren Zahlungsverkehr des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung Zeitz abgewickelt.

 

Das Rechnungsprüfungsamt hat im Rahmen der Kassenprüfungen der vergangenen Jahre auf den damit verbundenen Verwaltungsaufwand hingewiesen. Der Zweck der Verbindung, nämlich die zinsgünstige Beschaffung von vorübergehend nicht benötigten Kassenmitteln (EB Abwasserbeseitigung Zeitz an die Stadtkasse bzw. Stadtkasse an den EB Abwasserbeseitigung) lässt sich auch ohne Verbindung beider Kassen realisieren.

 

Gemäß § 173 i.V.m. § 107 GO LSA kann die Gemeinde die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer anderen Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Der Beschluss hierüber ist der Kommunalaufsicht anzuzeigen.

 

Die Pfung der Sonderkasse wird durch das Rechnungsprüfungsamt vorgenommen.

Die letzte unvermutete Kassenprüfung der Sonderkasse erfolgte durch das Rechnungs-prüfungsamt am 26.09.2012. Es war die erste Prüfung nach Auflösung der Verbindung mit der Stadtkasse. Es ergaben sich keine Beanstandungen.