Inhalt

Vorlage - V/STR/10/0944/13  

Betreff: 7. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Zentrale Dienste
Federführend:Fachbereich Zentrale Dienste   
Beratungsfolge:
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
18.04.2013 
Sitzung des Hauptausschusses geändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
25.04.2013 
36. Sitzung des Stadtrates Zeitz geändert beschlossen  (V/STR/10/0944/13)

7

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die  7. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 13.08.2009.

 

7. Änderungssatzung

zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz

 

vom 13.08.2009
 

Präambel

 

Aufgrund der §§ 6, 7, § 44 Abs. 3 Ziff. 1, der Gemeindeordnung für das Land                   Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. 08. 2009 (GVBl. LSA S. 383), hat der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 25.04.2013 die 7. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 13.08.2009 beschlossen:

 

 

Artikel I

Änderungen

 

1. Inhalt

VIII.               Haushaltswirtschaft

 

Der § 24 erhält folgenden neuen Wortlaut:

 

§ 24               Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, sowie

          Verpflichtungsermächtigungen

 

 

2. II. Abschnitt, Verfassung und Verwaltung

 

Der § 13 Abs. (2) Pkt. 1. erhält folgenden neuen Wortlaut:

 

(2)               Darüber hinaus entscheidet der Oberbürgermeister, soweit nicht die Ei­gen­be­triebe betroffen sind, über:

 

1.              die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises

 

 

2. VIII. Abschnitt, Haushaltswirtschaft

 

Der § 24 ändert sich wie folgt:

 

 

§ 24

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, sowie Verpflichtungsermächtigungen

 

Die Entscheidung zu erheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen97 GO LSA), sowie Verpflichtungsermächtigungen (§ 99 GO LSA) trifft:

 

-        der Oberbürgermeister, soweit der Wert nicht 15.000 € übersteigt;

-        der Finanz-/Rechnungsprüfungsausschuss, soweit der Wert 15.000 € übersteigt bis einschließlich 50.000 €;

-        der Stadtrat, soweit der Wert 50.000 € übersteigt.

 

 

Artikel II

Inkrafttreten

 

Die 7. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 13.08.2009 tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 

Dr. Kunze

Oberbürgermeister

 

Gesetzliche Grundlage:

geändert 18.03.2013 - Hr. Otto DB OBM

Gesetzliche Grundlage:

§§ 6, 7, § 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen Fassung

bereits gefasste Beschlüsse:

Keine

aufzuhebende Beschlüsse:

Keine

 

 

 

Begründung:

 

Durch die Umstellung auf doppelte Haushaltsführung ab 01.01.2013 werden Bezeichnungen und gesetzlichen Grundlagen angepasst.

 

Im § 13 Abs. 2 Nr. 1 wird der zweite Teil „Rechtsstreitigkeiten mit den Aufsichtsbehörden“ gestrichen, da weder im Gesetz noch per se angenommen werden kann, dass Rechtsstreitigkeiten mit Aufsichtsbehörden immer erhebliche Bedeutung haben.

Vorlage V/STR/10/0944/13                            Ausdruck vom: 19.03.2013

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geändert 18.03.2013 - Hr. Otto DB OBM

 

SYNOPSE

 

7. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 13.08.2009

(nur Änderungen)

 

 

 

 

Hauptsatzung i. d. F.                                     der  6. Änderung vom 17.11.2011

 

7. Änderungssatzung 

Inhalt

§ 24

 

Erhebliche über- und außerplanmäßige  Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

 

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, sowie Verpflichtungsermächtigungen

 

II. Abschnitt

Verfassung und Verwaltung

§ 13

 

(2)               Darüber hinaus entscheidet der Oberbürger-meister, soweit nicht die Eigen­be­triebe betroffen sind, über:

 

1.              die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungs-kreises; das gilt nicht für Rechtsstreitig-keiten mit den Aufsichtsbehörden,

 

 

(2)               Darüber hinaus entscheidet der Oberbürger-meister, soweit nicht die Eigen­betriebe betroffen sind, über:

 

1.              die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungs-kreises

 

VIII. Abschnitt

Haushaltswirtschaft

§ 24

 

Erhebliche über- und außerplanmäßige                    Erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungs-                                  Aufwendungen und Auszahlungen, sowie

ermächtigungen                                                          Verpflichtungsermächtigungen

                                                   

 

Die Entscheidung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben (§ 162 GO LSA) und Verpflichtungs-ermächtigungen (§ 164 GO LSA) trifft:

 

 

-        der Oberbürgermeister, soweit der Wert nicht 15.000 € übersteigt;

-        der Finanz- /Rechnungsprüfungsausschuss, soweit der Wert 15.000 € übersteigt;

-        der Stadtrat, soweit der Wert 50.000 € übersteigt.

 

 

 

Die Entscheidung zu erheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Aus-zahlungen (§ 97 GO LSA), sowie Verpflichtungs-ermächtigungen (§ 99 GO LSA) trifft:

 

-        der Oberbürgermeister, soweit der Wert nicht 15.000 € übersteigt;

-        der Finanz-/Rechnungsprüfungsausschuss, soweit der Wert 15.000 € übersteigt bis einschließlich 50.000;

-        der Stadtrat, soweit der Wert 50.000 € übersteigt.

 

Vorlage V/STR/10/0944/13                            Ausdruck vom: 19.03.2013

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