Vorlage - V/STR/10/0944/13
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Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die 7. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 13.08.2009.
7. Änderungssatzung
zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz
vom 13.08.2009
Präambel
Aufgrund der §§ 6, 7, § 44 Abs. 3 Ziff. 1, der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. 08. 2009 (GVBl. LSA S. 383), hat der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 25.04.2013 die 7. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 13.08.2009 beschlossen:
Artikel I
Änderungen
1. Inhalt
VIII. Haushaltswirtschaft
Der § 24 erhält folgenden neuen Wortlaut:
§ 24 Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, sowie
Verpflichtungsermächtigungen
2. II. Abschnitt, Verfassung und Verwaltung
Der § 13 Abs. (2) Pkt. 1. erhält folgenden neuen Wortlaut:
(2) Darüber hinaus entscheidet der Oberbürgermeister, soweit nicht die Eigenbetriebe betroffen sind, über:
1. die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises
2. VIII. Abschnitt, Haushaltswirtschaft
Der § 24 ändert sich wie folgt:
§ 24
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, sowie Verpflichtungsermächtigungen
Die Entscheidung zu erheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen (§ 97 GO LSA), sowie Verpflichtungsermächtigungen (§ 99 GO LSA) trifft:
- der Oberbürgermeister, soweit der Wert nicht 15.000 € übersteigt;
- der Finanz-/Rechnungsprüfungsausschuss, soweit der Wert 15.000 € übersteigt bis einschließlich 50.000 €;
- der Stadtrat, soweit der Wert 50.000 € übersteigt.
Artikel II
Inkrafttreten
Die 7. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 13.08.2009 tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Dr. Kunze
Oberbürgermeister
geändert 18.03.2013 - Hr. Otto DB OBM
Gesetzliche Grundlage: | §§ 6, 7, § 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen Fassung |
bereits gefasste Beschlüsse: | Keine |
aufzuhebende Beschlüsse: | Keine |
Begründung:
Durch die Umstellung auf doppelte Haushaltsführung ab 01.01.2013 werden Bezeichnungen und gesetzlichen Grundlagen angepasst.
Im § 13 Abs. 2 Nr. 1 wird der zweite Teil „Rechtsstreitigkeiten mit den Aufsichtsbehörden“ gestrichen, da weder im Gesetz noch per se angenommen werden kann, dass Rechtsstreitigkeiten mit Aufsichtsbehörden immer erhebliche Bedeutung haben.
Vorlage V/STR/10/0944/13 Ausdruck vom: 19.03.2013
Seite: 2/4
geändert 18.03.2013 - Hr. Otto DB OBM
SYNOPSE
7. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 13.08.2009
(nur Änderungen)
Hauptsatzung i. d. F. der 6. Änderung vom 17.11.2011 |
7. Änderungssatzung | |
Inhalt § 24 | ||
Erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, sowie Verpflichtungsermächtigungen
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II. Abschnitt Verfassung und Verwaltung § 13 | ||
(2) Darüber hinaus entscheidet der Oberbürger-meister, soweit nicht die Eigenbetriebe betroffen sind, über:
1. die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungs-kreises; das gilt nicht für Rechtsstreitig-keiten mit den Aufsichtsbehörden,
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(2) Darüber hinaus entscheidet der Oberbürger-meister, soweit nicht die Eigenbetriebe betroffen sind, über:
1. die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungs-kreises | |
VIII. Abschnitt Haushaltswirtschaft § 24
Erhebliche über- und außerplanmäßige Erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungs- Aufwendungen und Auszahlungen, sowie ermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen
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Die Entscheidung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben (§ 162 GO LSA) und Verpflichtungs-ermächtigungen (§ 164 GO LSA) trifft:
- der Oberbürgermeister, soweit der Wert nicht 15.000 € übersteigt; - der Finanz- /Rechnungsprüfungsausschuss, soweit der Wert 15.000 € übersteigt; - der Stadtrat, soweit der Wert 50.000 € übersteigt.
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Die Entscheidung zu erheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Aus-zahlungen (§ 97 GO LSA), sowie Verpflichtungs-ermächtigungen (§ 99 GO LSA) trifft:
- der Oberbürgermeister, soweit der Wert nicht 15.000 € übersteigt; - der Finanz-/Rechnungsprüfungsausschuss, soweit der Wert 15.000 € übersteigt bis einschließlich 50.000; - der Stadtrat, soweit der Wert 50.000 € übersteigt. |
Vorlage V/STR/10/0944/13 Ausdruck vom: 19.03.2013
Seite: 2/4