Vorlage - V/STR/20/0961/13
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Verfahren zur Vorberatung des Beschlusses nach Zuständigkeiten
Bauausschuss: Beratung des Investitionsplanes
Ausschuss für Bildung, Soziales, Kultur und Sport: Beratung des zuständigen Teilplanes
Der Stadtrat beschließt die Haushaltssatzung 2013 der Stadt Zeitz und den dazugehörigen Haushaltsplan mit seinen gesetzlichen Bestandteilen und Anlagen.
Gesetzliche Grundlage: | § 92 Gemeindeordnung Land Sachsen – Anhalt |
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bereits gefasste Beschlüsse: | keine |
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aufzuhebende Beschlüsse: | keine |
Begründung:
Nach § 92 GO LSA hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
Der Haushaltsplan ist Teil der Haushaltssatzung und Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Stadt Zeitz.
Er enthält alle im Haushaltsjahr für die Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
- anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen
- entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen
- notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
Der Haushaltsplan wird in einen Ergebnishaushalt mit Teilhaushalten und einen Finanzhaushalt mit Teilhaushalten gegliedert.
Im Zentrum der Haushaltsplanung steht künftig der Ergebnisplan. Er beinhaltet alle Aufwendungen und Erträge. Gegenüber dem kameralen Rechnungssystem werden die Ressourcenverbräuche vollständig und periodengerecht erfasst.
Vollständig heißt vor allem einschließlich der bilanziellen Abschreibungen und der erst später zahlungswirksam werdenden Belastung (z. B. Aufwand für Rückstellungen für Altersteilzeit).
Bei der Entwicklung der Personal- und Versorgungsaufwendungen sind unter den Vorgaben des NKHR Änderungen zu berücksichtigen.
Wurden unter kameralen Bedingungen noch die tatsächlichen Auszahlungen berücksichtigt, so werden nunmehr nur noch die ergebniswirksamen Aufwendungen im Ergebnisplan abgebildet. Gegenüber dem kameralen Haushalt sind hier auch Zuführungen an Rückstellungen für Altersteilzeitbeschäftigte enthalten.
Der Ergebnishaushalt schließt ohne Abschreibungen mit einem Überschuss in Höhe von 1.178.200 Euro ab.
Der Werteverlust durch die Nutzung bzw. Abnutzung von Vermögensgegenständen wird wertmäßig im Haushalt als jährlicher Aufwand für Abschreibungen dargestellt.
Die Finanzierung der vorhandenen Vermögenswerte durch Dritte ist als Sonderposten in der Eröffnungsbilanz abzubilden und wird über die Nutzungsdauer des jeweiligen Vermögensobjektes im Haushalt ertragswirksam aufgelöst.
Somit stehen den Aufwendungen für Abschreibungen die Erträge aus der Auflösung von Sonderposten als Gegenfinanzierung gegenüber. Im Haushalt 2013 werden
- die Abschreibungen in Gesamthöhe von 5.134.300 Euro
- die Auflösung der Sonderposten in Gesamthöhe von 3.958.000 Euro
veranschlagt.
Diese, für den ersten doppischen Haushaltsplan angesetzten Zahlen basieren auf pflichtgemäßen, vorsichtigen Berechnungen und Schätzungen, die eventuellen Korrekturen bedürfen.
Einzelheiten zu wesentlichen Punkten des Haushaltsplanes können dem Vorbericht entnommen werden.
In seiner Eigenschaft als Finanzierungsplan ist der Haushaltsplan für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde verbindlich.
Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben; der Haushaltsplan hat demnach keine Außenwirkung (§ 93 Abs. 3 GO LSA).
Im Finanzhaushalt werden die zahlungswirksamen Vorgänge
- aus der Verwaltungstätigkeit,
- der Investitionstätigkeit und
- der Finanzierungstätigkeit
dargestellt.
Anlagen:
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Haushalt 2013 - Anlage zur Vorlage (1674 KB) |