Vorlage - V/STR/65/0980/13
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Der Stadtrat Zeitz beschließt den Ausbau der Pekinger Straße in Zeitz.
Die Baumaßnahme bezieht sich auf die Erneuerung der Straßenbeleuchtung und den grundhaften Ausbau des vorhandenen Gehweges.
Entsprechend § 3 Abs. 3 und § 6 der Satzung über die Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen im Gebiet der Stadt Zeitz wird die Aufwandsspaltung beschlossen.
Gemäß § 1 a der Straßenausbaubeitragssatzung ist die Maßnahme beitragspflichtig.
Entsprechend der Verkehrsbedeutung wird die Pekinger Straße als Anliegerstraße klassifiziert.
Gesetzliche Grundlage: | Kommunalabgabengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) § 6 i.V.m. der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) §§ 6 und 44 Abs. 3 Nr. 1 sowie die Satzung über die Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen im Gebiet der Stadt Zeitz §§ 1 a und 4, sowie §§ 3,6 und 8 in der zum Zeitpunkt des Beschlusses gültigen Fassung
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bereits gefasste Beschlüsse: | -
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aufzuhebende Beschlüsse: | -
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Begründung:
Die Ausbaumaßnahme erstreckt sich über die Pekinger Straße in Zeitz.
Da nur die Straßenbeleuchtung erneuert und der vorhandene Gehweg grundhaft ausgebaut wird, ist eine Aufwandsspaltung erforderlich.
Im Zuge der geplanten Erneuerung des Niederspannungskabels einschließlich der Netzanschlüsse Strom durch die REDINET GmbH erfolgt in einer Gemeinschaftsbaumaßnahme die Erneuerung der Straßenbeleuchtung und der grundhafte Ausbau des vorhandenen Gehweges.
Es werden 11 Lichtpunkte erneuert.
Baubeginn: | Juni 2013 |
Fertigstellung: | voraussichtlich August 2013 |
Die gesamten Baukosten für die Baumaßnahme in der Pekinger Straße betragen lt. Kostenberechnung 110.000,00 €.
Im Rahmen der Bürgerbeteiligung wurden die Grundstückseigentümer im März 2013 im Amtsblatt der Stadt Zeitz (Michaelbote) über die Baumaßnahme in der Pekinger Straße informiert.
Die Baumaßnahme ist gemäß der Satzung über die Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen im Gebiet der Stadt Zeitz beitragspflichtig.
Da die Pekinger Straße als Anliegerstraße zu klassifizieren ist, errechnet sich der Anteil der Beitragspflichtigen nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 der Straßenausbaubeitragssatzung.
Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, können von den anliegenden Grundstückseigentümern (Beitragspflichtigen) gem. § 8 der Straßenausbaubeitragssatzung Vorausleistungen erhoben werden.
Finanzielle Auswirkungen (in EURO)
Ausgaben:
1. Kosten der zu be- schließenden Maß- nahme:
| 2. Jährliche Folge- kosten: | 3. Maßnahmebezo- gene Einnahmen |
lt. Kostenberechnung 110.000,00 € | - | siehe unten |
zu 3. Maßnahmebezogene Einnahmen:
Anteil der Beitragspflichtigen | 54.000,00 € |
Diese Zahlen sind vorbehaltlich, da sich die genannten Baukosten vorerst auf eine Kostenberechnung beziehen. Das heißt, dass bezüglich dieser Beträge noch Änderungen möglich sind.
Anlagen:
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Lageplan Beschlussvorlage 19.04.2013 (1127 KB) |