Vorlage - V/STR/32/0992/13
|
|
Der Stadtrat beschließt gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz folgende Allgemeinverfügung zur Offenhaltung von Verkaufsstellen im Jahr 2013:
Verkaufsstellen im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt vom 23.11.2006 (LÖffZeitG LSA) im Zuständigkeitsbereich der Stadt Zeitz dürfen aus besonderen Anlass am
08. Dezember 2013,
15. Dezember 2013 und
22.Dezember 2013
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr offengehalten werden.
Von einer Beschränkung der Erlaubnis auf bestimmte Bezirke nach § 7 Abs. 2 LÖffZeitG LSA wird für den 15. Dezember 2013 auf den Bereich der Innenstadt der Stadt Zeitz Gebrauch gemacht.
Zur Innenstadt zählen die Schützenstraße, Weberstraße, Voigtstraße, Kalkstraße, Fischstraße, Braustraße, Neumarkt, Neumarktstraße, Luthergasse, Kramerstraße, Parzellenstraße, Wendische Straße, Roßmarkt, Judenstraße, Altmarkt, Michaeliskirchhof, Brüderstraße, Baderstraße, Rahnestraße und Gewandhausgasse.
Gesetzliche Grundlage: | § 7 (1) Gesetz über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt (LöffZeitG LSA) § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) |
bereits gefasste Beschlüsse: | Beschluss-Nr. V/STR/32/0960/2504/13 (verkaufsoffener Sonntag am 05. Mai 2013) |
aufzuhebende Beschlüsse: | keine |
Begründung:
Nach § 7 (1) LöffZeitG LSA kann die zuständige Gemeinde erlauben, dass aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- oder Feiertagen im Jahr Verkaufsstellen offen gehalten werden können. Der Verein für Stadtmarketing Zeitz e.V. der Stadt Zeitz hat unter Beteiligung der betroffenen Händler und Handelseinrichtungen beschlossen, drei weitere verkaufsoffene Sonntage für das Jahr 2013 zu beantragen. Hierbei sollen die Adventsonntage 08. Dezember 2013, 15. Dezember 2013 und 22. Dezember 2013 Berücksichtigung finden. Für den 22. Dezember 2013 liegen weitere Anträge von den Handelseinrichtungen vor.
Von einer Beschränkung der Erlaubnis auf bestimmte Bezirke nach § 7 (2) LÖffZeitG LSA wird für den 15. Dezember 2013 auf den Bereich der Innenstadt der Stadt Zeitz Gebrauch gemacht.
Da für das Jahr 2013 bisher nur eine Ausnahmegenehmigung zur Offenhaltung von Ladengeschäften am 05. Mai 2013 genehmigt wurde, kann eine Erlaubnis für diese Sonntage erteilt werden.