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Vorlage - V/STR/65/0993/13  

Betreff: Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 66 der Stadt Zeitz - Industriegebiet am Herrmannschacht
ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG Stadtentwicklung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Stadtentwicklung
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Bauausschuss Vorberatung
26.06.2013 
Sitzung des Bauausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
04.07.2013 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
11.07.2013 
39. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (V/STR/65/0993/13)
Anlagen:
BPlan_66

Der Stadtrat beschließt:

Der Stadtrat beschließt:

 

1. Für das Gebiet der Gemarkung Zeitz, Flur 2 innerhalb der Kreisstraße und der

    Naumburger Straße jeweils bis zur Mitte der öffentlichen Straßenverkehrsfläche,

    der südwestlichen Geltungsbereichgrenze des Bebauungsplanes Nr. 21 der Stadt

    Zeitz – Zemag - Altwerk-, der Planfeststellungsgrenze des Bahngeländes (Verbindung

    Leipzig – Gera) und der Gemarkungsgrenze der Stadt Zeitz wird gemäß § 2 Abs. 1

    Baugesetzbuch (BauGB) der Bebauungsplan Nr. 66 der Stadt Zeitz– Industriegebiet

    am Herrmannschacht – aufgestellt.

    Der genaue Geltungsbereich wird in der beiliegenden Karte definiert.

 

    Es werden folgende Planziele angestrebt:

    - Schaffung von Baurecht für ein Industriegebiet

    - Erhaltung des Industriedenkmales Herrmannschacht für kulturelle Nutzung

 

2. Die Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB soll wie folgt

    durchgeführt werden:

    Bekanntmachung, dass innerhalb einer bestimmten Frist bei der Stadtverwaltung für

    die Öffentlichkeit die Möglichkeit besteht, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke

    sowie die Auswirkungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes zu unterrichten.

 

3. Entsprechend § 2 Abs. 4 BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die

    voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem

    Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

 

4. Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen (§ 2 Abs. 1 BauGB).

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:

§ 2 BauGB

 

bereits gefasste Beschlüsse:

Satzungsbeschluss

V/STR/65/0105/1012/09

 

aufzuhebende Beschlüsse:

-

 

 

Begründung:

 

 

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 66 der Stadt Zeitz – Industriegebiet am Herrmannschacht – ist im Flächennutzungsplan der Stadt Zeitz und umgebende Gemeinden

zum größten Teil gewerbliche Baufläche ausgewiesen.

Auch im Entwurf des sich derzeit in Überarbeitung befindlichen Flächennutzungsplanes der Stadt Zeitz und seiner Ortsteile ist das betreffende Gebiet als gewerbliche Baufläche ausgewiesen.

 

Da ein Industriegebiet aus einer im Flächennutzungsplan als gewerblichen Baufläche ausgewiesenem Gebiet entwickelt werden kann stimmt der Bebauungsplan mit den Zielen des Flächennutzungsplanes überein.

 

Um entsprechend Baurecht für den gesamten Bereich als Industriegebiet zu schaffen und somit den Erweiterungsabsichten bereits vorhandener Investoren Rechnung tragen und die Ansiedlung  neuer Investoren ermöglichen zu können, macht sich die Erarbeitung eines Bebauungsplanes erforderlich.

 

Der Bereich des Herrmannschachtes soll als Industriedenkmal erhalten werden. Im zukünftigen Bebauungsplan sind deshalb entsprechende Festsetzungen zu treffen.

 

Um den Geltungsbereich entsprechend abzurunden wird ein Teilbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 5 der Stadt Zeitz – Zuckerfabrik Zeitz- neu überplant.

 

 


Anlagen:

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 BPlan_66 (354 KB)