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Vorlage - V/STR/20/1004/13  

Betreff: Beitrittsbeschluss zur Genehmigungsverfügung der Kommunalaufsichtsbehörde vom 10.06.2013 zur Haushaltssatzung und Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Oberbürgermeister
SG Haushalts- und Rechnungswesen
Federführend:Fachbereich Finanzen   
Beratungsfolge:
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
04.07.2013 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
11.07.2013 
39. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (V/STR/20/1004/13)
Anlagen:
Bescheid 2013

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt, den kommunalaufsichtsbehördlichen Änderungen zur Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2013 entsprechend des Bescheides vom 10

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt, den kommunalaufsichtsbehördlichen Änderungen zur Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2013 entsprechend des Bescheides vom 10.06.2013 beizutreten.

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:

§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG

bereits gefasste Beschlüsse:

keine

aufzuhebende Beschlüsse:

keine

 

Begründung:

 

 

Der Stadtrat der Stadt Zeitz hat in seiner Sitzung vom 25.04.2013 die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Jahr 2013 beschlossen.

Teil des Beschlusses ist eine Kreditaufnahme im Rahmen des Stark III – Förderprogramms.

Die rechtsaufsichtliche Genehmigung des Haushaltes ist unter Einschränkungen erteilt worden.

Um Rechtskraft zu erlangen, macht die Kommunalaufsicht zur Bedingung, dass ein Beitrittsbeschluss gefasst wird.

 

Die Genehmigung des Haushaltes ist an folgende Bedingungen geknüpft:

 

1.         Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen i.H.v. 467.600 € wird unter folgenden Bedingungen

genehmigt:

 

a.      Der Kredit wird unter der Bedingung der Reduzierung um 117.700 €, somit in Höhe von 349.900 € gemäß § 100 Abs. 2 GO LSA im Rahmen der Inanspruchnahme des STARK III - Förderprogramms genehmigt.

b.      Die Genehmigung der Kreditermächtigung wird gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG

mit der Bedingung versehen, dass die Inanspruchnahme des Kredites nur erfolgen

              darf, wenn die Aufnahme der Maßnahmen der Stadt Zeitz in das STARK III –

              Förderprogramm durch das Land bestätigt wird.

 

2.         Die Genehmigung wird wirksam durch einen Beitrittsbeschluss. Der Beschluss ist der Kommunalaufsichtsbehörde bis zum 31.07.2013 vorzulegen.

 

3.         Gemäß § 137 GO LSA wird angeordnet, dass durch den Oberbürgermeister eine haushaltswirtschaftliche Sperre für Auszahlungen im Rahmen der Investitionstätigkeit

gemäß § 27 GemHVO i.V.m. §§ 90 Abs. 4 GO LSA und 25 Abs. 3 GemHVO ausgesprochen wird, so dass Eigenmittel der Stadt in Höhe von 570.000 € nicht zahlungswirksam werden. Es wird hierbei auf die Begründung des Bescheides verwiesen.

 

Der Nachweis ist der Kommunalaufsichtbehörde bis zum 01.07.2013 vorzulegen.

Änderungen der haushaltswirtschaftlichen Sperre sind der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen und durch diese zu bestätigen.

 

4.         Es wird weiterhin gemäß § 137 GO LSA angeordnet, dass auszahlungswirksame

Aufwendungen des Ergebnishaushaltes in Höhe von 522.800 € gemäß § 27 GemHVO

durch den Oberbürgermeister zu sperren sind, um den Haushaltsausgleich gemäß

§ 90 Abs. 3 GO LSA sicherzustellen. Auch hier wird auf die Begründung des Bescheides verwiesen.

 

       Der Nachweis ist der Kommunalaufsichtsbehörde ebenfalls bis zum 01.07.2013

       vorzulegen. Änderungen der haushaltswirtschaftlichen Sperre sind der

       Kommunalaufsichtbehörde anzuzeigen und durch diese zu bestätigen.

 

5.         Es wird weiterhin gemäß § 137 GO LSA angeordnet, dass der Stellenplan 2013 nur so

umgesetzt werden darf, wie dieser im Haushalt 2012 bestätigt wurde und in Kraft getreten ist. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Beschäftigten der Kindereinrichtungen des Produktes 36510, da sich deren Stundenanzahl nach gesetzlichen Vorschriften des KiFöG LSA richtet. Es wird zudem auf Begründung des Bescheides verwiesen.

 

6.         Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird im öffentlichen Interesse gemäß

       § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet.

 


Anlagen:

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Bescheid 2013 (2602 KB)