Vorlage - VI/STR/65/0070/14
|
|
Der Stadtrat beschließt die Verkleinerung des Geltungsbereiches sowie die damit verbundene Teilaufhebung der dann nicht mehr im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gelegenen Flächen.
Der neue Geltungsbereich ist in der Anlage 1 dargestellt.
Das Änderungsverfahren ist nach §§ 3, 4 und 4a Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen.
Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Gesetzliche Grundlage: | § 45 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) § 1 bis § 10 BauGB
| |
bereits gefasste Beschlüsse: |
| |
aufzuhebende Beschlüsse: |
keine |
Begründung:
Die Gemeinde Geußnitz hat von 1991 bis 1993 den Bebauungsplan Nr.1 - Geußnitz–Nord als vorzeitigen Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) erstellt. Einen wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) gab es zu dieser Zeit für Geußnitz nicht. Seit Erlangen der Rechtskraft wurden im südlichen Teil des Geltungsbereiches Flächen von der Chromalyra genutzt. Der größte Teil des Geltungsbereiches blieb bis zum Jahr 2014 unbebaut. Nunmehr hat an diesem Standort die Chromalyra ihren Betrieb eingestellt. Das geplante Gewerbegebiet ist ganz ungenutzt. Einen wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) gab es zu dieser Zeit für Geußnitz nicht. Am 03.02.2011 hat der Stadtrat der Stadt Zeitz den Beschluss zur Einleitung des Änderungsverfahrens gefasst. Durch die Einleitung des Änderungsverfahrens sollte der Geltungsbereich des Bebauungsplanes bzw. das Gewerbegebiet verkleinert werden. Nach Beginn der Einleitung zum Änderungsverfahren des Bebauungsplanes gab es Bestrebungen neben dem Standort der ehemaligen Chromalyra eine Biogasanlage anzusiedeln, was zu Protesten der Anwohner führte. Da der Antragsteller das Antragsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz nicht zum Abschluss bringen konnte, wurde auch dieses Vorhaben nicht realisiert.
Im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes wurden die weiteren Nutzungsmöglichkeiten des Areals intensiv erörtert. Im Ergebnis wird die betreffende Fläche im neuen Flächennutzungsplan (Entwurf) bis auf das Gelände der ehemaligen Chromalyra als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.
Da die Hallen auf dem Gelände der ehemaligen Chromalyra noch unter Bestandsschutz stehen, soll der neue Geltungsbereich des Bebauungsplanes soweit verkleinert werden, dass nur noch die Grundstücke der ehemaligen Chromalyra im zu ändernden Bebauungsplan als Gewerbegebiet festgesetzt werden sollen.
Dies entspricht auch den Zielen des im Jahr 2010 beschlossenen Stadtentwicklungskonzeptes.
Es muss das Änderungsverfahren für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 - 2 „Geußnitz–Nord“ der Stadt Zeitz jedoch zeitnah fortgeführt werden, so dass im Verfahren spätestens bei der Genehmigung des FNP erkennbar wird, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes mit den Darstellungen des FNP übereinstimmen werden.
Anlagen:
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | BPlan Geußnitz (2218 KB) |