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Vorlage - VI/STR/20/0086/14  

Betreff: Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Oberbürgermeister
SG Haushalts- und Rechnungswesen
Federführend:Fachbereich Finanzen   
Beratungsfolge:
Finanz-und Rechnungsprüfungsausschuss Vorberatung
02.12.2014 
Sitzung des Finanz-/Rechnungsprüfungsausschusses ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Zangenberg Vorberatung
09.12.2014 
Sitzung des Ortschaftsrates Zangenberg ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
18.12.2014 
6. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (VI/STR/20/0086/14)
Anlagen:
Hebesatzsatzung 2015 geändert

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer der Stadt Zeitz für die Gemarkung Zeitz und Zangenberg ab dem Haushaltsjahr 2015.

 


Gesetzliche Grundlage:

§ 25 Abs. 3 Grundsteuergesetz

§ 16 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz

§§ 99 und 100 Abs. 2 Nr. 5 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA)

bereits gefasste Beschlüsse:

keine

aufzuhebende Beschlüsse:

keine

 

 

 

Begründung:

Derzeit werden die Steuerfestsetzungen der Realsteuern für die Ortschaften der Stadt Zeitz in einer separaten Hebesatzsatzung („Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer für die Ortschaften der Stadt Zeitz ab dem Haushaltsjahr 2010“) vom 13.02.2010 festgesetzt. Diese Satzung bleibt gültig, bis die Eingemeindung abgeschlossen ist.

 

Im Gegensatz zu den Ortschaften, werden die Hebesätze für die Gemarkung Zeitz und Zangenberg derzeit durch die Haushaltssatzung festgesetzt, welche die Hebesätze der Realsteuern jährlich beschließt.

 

Auf Grund des Berichts zur Prüfung der Erhebung der Grund- und Gewerbesteuern in der Stadt Zeitz vom 12.06.2014, wurde sich darauf geeinigt, noch in 2014 eine eigene Hebesatzsatzung für die Gemarkung Zeitz und Zangenberg zu erstellen.

 

Durch eine Hebesatzsatzung werden die Steuersätze von der Jährlichkeit der Haushaltssatzung entkoppelt, das heißt, dass die Steuersätze ihre Gültigkeit bis zu einer Änderung der Hebesatzsatzung behalten. Die Nennung der Hebesätze in der Haushaltssatzung hat dann eine deklaratorische Bedeutung.

 

Um eine ordnungsgemäße Steuererhebung vornehmen zu können, schlägt die Verwaltung somit vor, ab dem Haushaltsjahr 2015 vom Erlass einer Hebesatzsatzung Gebrauch zu machen. Rechtlich möglich und notwendig kann so, unabhängig vom Beschluss der Haushaltssatzung, die Gemeinde die Hebesätze für die Realsteuern festsetzen (§ 100 Abs. 2 Nr. 5 KVG LSA, § 25 Abs. 2 GrStG, § 16 Abs. 2 GewStG).

 

Ziel der Verabschiedung einer Hebesatzsatzung ist eine Rechtssicherheit für die Steuerveranlagung zu erreichen und somit eine Sicherheit für die Bürger und Unternehmer zu bieten.

 

Der Erlass einer Hebesatzsatzung würde zudem eine enorme Entlastung des Arbeitsaufwands im Sachgebiet Haushalts- und Rechnungswesen bewirken, da bisher jährlich bis zum Vorliegen einer bestandskräftigen Haushaltssatzung auf jeden Steuerbescheid manuell der Hinweis auf eine vorläufige Steuerfestsetzung eingegeben werden musste.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anlagen:

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Hebesatzsatzung 2015 geändert (76 KB)