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Vorlage - VI/STR/65/0097/14  

Betreff: Satzung der Stadt Zeitz zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes "Weiße Elster"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Gebühren und Beiträge
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Ortschaftsrat Luckenau Vorberatung
12.11.2014 
Sitzung des Ortschaftsrates Luckenau ungeändert beschlossen     
Ortschaftsrat Pirkau Vorberatung
24.11.2014 
Sitzung des Ortschaftsrates Pirkau abgelehnt   
Ortschaftsrat Nonnewitz Vorberatung
18.11.2014 
Sitzung des Ortschaftsrates Nonnewitz ungeändert beschlossen     
Ortschaftsrat Geußnitz Vorberatung
25.11.2014 
Sitzung des Ortschaftsrates Geußnitz ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Theißen Vorberatung
25.11.2014 
Sitzung des Ortschaftsrates Theißen ungeändert beschlossen     
Ortschaftsrat Würchwitz Vorberatung
02.12.2014 
Sitzung des Ortschaftsrates Würchwitz abgelehnt     
Finanz-und Rechnungsprüfungsausschuss Vorberatung
02.12.2014 
Sitzung des Finanz-/Rechnungsprüfungsausschusses    
Ortschaftsrat Kayna Vorberatung
Ortschaftsrat Zangenberg Vorberatung
09.12.2014 
Sitzung des Ortschaftsrates Zangenberg ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
18.12.2014 
6. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (VI/STR/65/0097/14)
Anlagen:
Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes Weiße Elster 29.10.2014

 

 

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes „Weiße Elster“.

 


Gesetzliche Grundlage:

 

§ 56 Wassergesetz Land Sachsen-Anhalt (WG LSA)

§§  2, 5, 8, 11, 36, 45 (2) Nr. 1 Kommunalverfassungs-gesetz Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA)

§§ 1, 2 Kommunalabgabengesetz Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA)

 

bereits gefasste Beschlüsse:

keine

 

aufzuhebende Beschlüsse:

keine

 

Begründung:

 

Laut § 54 Abs. 3 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 16.03.2011 in der zurzeit gültigen Fassung sind die Gemeinden für die in ihrem Gemeindegebiet gelegenen Flächen gesetzliches Mitglied im Unterhaltungsverband (UHV). Für die Stadt Zeitz einschließlich ihrer Ortsteile ergibt sich daraus, für die Unterhaltung der im Zuständigkeitsbereich des UHV gelegenen Gewässer jährlich finanzielle Beiträge an den UHV leisten zu müssen.

 

Gemäß § 56 Abs. 1 Wassergesetz Land Sachsen-Anhalt (WG-LSA) kann die Gemeinde soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheidet, die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, einschließlich der Kosten, die der Unterhaltungsverband an das Land abzuführen hat, vorrangig an Eigentümer, Erbbauberechtigte oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet – zum Verbandsgebiet des UHV gehörenden Grundstücke – umlegen und wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) erheben. Dies bedarf einer im Bedarfsfall jährlich neu zu beschließenden Umlagesatzung. Macht die Gemeinde nicht von ihrer Ermächtigung nach §§ 5, 8, 45 Kommunalverfassungsgesetz Land Sachsen-Anhalt (KVG-LSA) i.V.m. den §§ 1,2 des KAG-LSA Gebrauch und beschließt keine Satzung zur Heranziehung der Umlageschuldner, trägt sie den gesamten Umlagebeitrag alleine (für 2015 werden für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung 106.691,94,00 € (inkl. Maibach) erhoben; lt. Mitteilung des UHV v. 29.10.2014).

 

Aufgrund der Änderung der wasserrechtlichen Vorschriften vom 21. März 2013 (GVBl. LSA S. 116) im Artikel 2 des WG LSA in den Regelungen §§ 1, 54 bis 56a, 65 und 67, die Finanzierung der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung sowie die Einführung einer Beitragspflicht für Flächen, die in Gewässer I. Ordnung entwässern, einzuführen, beabsichtigt die Stadt Zeitz erstmalig diese Beiträge zur Unterhaltung der Gewässer I. und II. Ordnung auf die Bevorteilten umzulegen.

 

Die Einführung der Gewässerunterhaltungsbeitragspflicht auch für Flächen, die in Gewässer I. Ordnung entwässern, zielt auf eine Gleichbehandlung zu den bereits beitragspflichtigen Grundstücken, die in Gewässer II. Ordnung entwässern, ab.

 

Diese Beiträge werden auf der Grundlage nach § 55 Abs. 3 WG LSA jährlich vom UHV mittels eines Beitragsbescheides an die Stadt Zeitz zur Beitragszahlung erhoben. Sie setzen sich aus einem Flächenbeitrag pro Hektar und einem Erschwernisbeitrag pro Einwohner zusammen. Im Rahmen der Verbandsversammlung des UHV wird der Beschluss zum Haushaltsplan für das Jahr 2015 am 25.11.2014 gefasst. Die Stadt Zeitz ermittelt nach Erhalt des Beitragsbescheides vom UHV (voraussichtlich im I. Quartal 2015) für Grundstücke, die nicht der Grundsteuer A unterliegen, den zusätzlichen Flächenbeitrag. Dieser wird ab 01.01.2015 den Erschwernisbeitrag als Einwohnermaßstab ablösen.

Die vorläufigen Umlagesätze des UHV für 2015 entnehmen Sie bitte der Satzung im § 7.


Anlage:

Satzung der Stadt Zeitz zur Umlage der Verbandsbeiträge des UHV „Weiße Elster“

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes Weiße Elster 29.10.2014 (28 KB)