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Vorlage - VI/STR/STR/0099/14  

Betreff: Einführung einer Eigenheimzulage im Gebiet der Stadt Zeitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Stadtrat
Fraktion ALL/AfD
Federführend:Vorsitzender des Stadtrates   
Beratungsfolge:
Stadtrat Zeitz Vorberatung
13.11.2014 
5. Sitzung des Stadtrates Zeitz an Amt/Ausschuss verwiesen  (VI/STR/STR/0099/14)
Finanz-und Rechnungsprüfungsausschuss Vorberatung
02.12.2014 
Sitzung des Finanz-/Rechnungsprüfungsausschusses an Amt/Ausschuss verwiesen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
11.12.2014 
Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses zurückgestellt   
05.03.2015 
Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses an Amt/Ausschuss verwiesen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
23.04.2015 
10. Sitzung des Stadtrates Zeitz abgelehnt  (VI/STR/STR/0099/14)
Bauausschuss Vorberatung
26.11.2014 
Sitzung des Bauausschusses geändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
16.04.2015 
Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses abgelehnt   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
Stadtrat Zeitz Entscheidung
Anlagen:
Eigenheimzulage_Antrag_2015_2

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die als Anlage beigefügte Satzung über die Einführung einer kommunalen Eigenheimzulage in der Stadt Zeitz

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die als Anlage beigefügte Satzung über die Einführung einer kommunalen Eigenheimzulage in der Stadt Zeitz. Ziel dieser Satzung ist es junge Familien beim Eigenheimbau sowie der Sanierung von Bestandsimmobilien in der Stadt Zeitz zu unterstützen.

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:

KVG - LSA

bereits gefasste Beschlüsse:

keine

aufzuhebende Beschlüsse:

keine

 

 

Begründung:

Um die Attraktivität der Stadt Zeitz als Wohnstandort für Familien zu erhöhen, soll eine kommunale Eigenheimeinlage eingeführt werden. Beispiele in anderen Städten zeigen, dass dies dauerhaft zum Erfolg führen kann.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Satzung über die Einführung einer kommunalen Eigenheimzulage in der Stadt Zeitz

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Die Stadt Zeitz, einschließlich aller Ortsteile, gilt als Fördergebiet im Rahmen dieser Satzung.

 

§ 2 Antragsberechtigt

 

(1) Antragsberechtigt sind ausschließlich Familien oder Alleinerziehende mit Kindern bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, wobei alle volljährigen Antragsberechtigten im Grundbuch eingetragen sein müssen.

 

(2) Noch kinderlose Paare oder Alleinerziehende erhalten die Förderung mit Geburt ihres Kindes für den verbleibenden Zeitraum innerhalb von vier Jahren, gerechnet ab Bezug ihres Wohnhauses bzw. Anschaffung des selbstgenutzten Wohneigentums.

 

§ 3 Antragsvoraussetzung

 

(1) Eine Förderung wird nur auf einmaligen schriftlichen Antrag gewährt. Alle geforderten Unterlagen sind vollständig beizubringen.

(2) Gefördert werden die Erstbeschaffung und Sanierungskosten einer Bestandsimmobilie sowie Neubau.

 

(3) Die Erstbeschaffung oder der Erwerb beziehen sich auf den Geltungsbereich nach § 1 dieser Satzung.

 

(4) Als Erstbeschaffung oder Erwerb im Sinne dieser Satzung gilt nur ein Kauf beziehungsweise ein Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren oder Besitznahme durch Erbbaupacht im Zuge eines notariellen Vertrages. Bei Schenkung oder Erbe besteht kein Anspruch auf eine kommunale Eigenheimzulage.

 

(5) Sanierungskosten im Sinne des Absatz 2 werden nur im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Bestandsimmobilie entsprechend Absatz 4 anerkannt und müssen fest eingebaute Gebäudeteile mit einer Investitionsuntergrenze von mindestens 10.000 Euro beinhalten. Diese sind durch Rechnungen nachzuweisen.

 

§ 4 Förderziel

 

(1) Es wird nur die Anschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum gefördert, wobei ausschließlich dem Personenkreis nach § 2 (1) dieser Satzung diese Investition in die Zukunft erleichtert werden soll.

 

(2) Dabei wird die kommunale Eigenheimzulage nur dann ausgereicht, wenn der beantragende Personenkreis nach § 2 (1) dieser Satzung nicht schon für das gleiche Objekt die staatliche Eigenheimzulage bezogen hat.

 

§ 5 Förderhöhe

 

(1) Die Förderhöhe unterscheidet sich nach der Anzahl der Familienmitglieder, entsprechend der Antragsberechtigten gemäß § 2 dieser Satzung.

 

(2) Als gebrauchte Immobilien gelten Häuser oder Wohnungen mit einem Bau- bzw. Bezugszeitpunkt vor dem 01.01.1990.

 

(3) Gebrauchte Immobilien sowie Neubauten werden jährlich mit 500 Euro pro Elternteil und 1000 Euro pro Kind gefördert.

 

(4) Die Beweislast hinsichtlich des Alters der Immobilie liegt bei dem Antragsteller.

 

§ 6 Förderbeginn, -zeitraum und -ende

 

(1) Förderbeginn ist das Jahr, welches dem Jahr der Beantragung folgt, vorausgesetzt, dem Antrag wurde stattgegeben.

 

(2) Der Förderzeitraum der Eigenheimzulage umfasst vier Jahre, in welchem der Förderbetrag zu gleichen Teilen ausgezahlt wird.

 

§ 7 Förderbegrenzung (Kappungsgrenze)

 

Die Förderhöhe darf insgesamt nur maximal 20 % der Kauf- oder Investitionssumme betragen, bezogen auf die selbstgenutzte Wohnfläche.

 

§ 8 Fördererweiterung

 

(1) Eine Fördererweiterung greift dann, wenn ein Kind im Förderzeitraum geboren wird. Somit erhöht sich der Förderbetrag entsprechend um diese Person für den verbleibenden Zeitraum.

 

(2) Dies gilt auch, wenn zu diesem Zwecke eine andere gebrauchte Immobilie im Fördergebiet angeschafft werden muss.

 

§ 9 Fördermittelrückerstattung

 

(1) Eine Rückforderung der aufgrund dieser Satzung gewährten Fördermittel durch die Stadt

Zeitz erfolgt dann, wenn die gebaute oder erworbene Immobilie innerhalb von acht Jahren nach dem Bezug durch die Familie aufgegeben oder weiterveräert wird.

 

(2) Bei Trennung des Paares im Förderzeitraum besteht ein Anspruch auf Förderung nur noch für die Familienmitglieder, welche weiterhin das selbstgenutzte Wohneigentum gemeinsam mit den Kindern nutzen.

 

(3) Unrichtige Angaben im Antragsverfahren oder ausbleibende Änderungsmeldungen während des Förderzeitraumes führen zur vollständigen Rückzahlung der Eigenheimzulage.

 

§ 10 Schlussbestimmung

 

(1) Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Fördermittel nach dieser Satzung.

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§ 11 In-Kraft-Treten

 

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.

 


Anlagen:

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Eigenheimzulage_Antrag_2015_2 (1447 KB)