Vorlage - VI/STR/75/0108/14
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Der Stadtrat beschließt die nachstehende 14. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt Zeitz (Entwässerungsgebührensatzung) vom 19.12.1997.
14. Änderungssatzung
zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt Zeitz
(Entwässerungsgebührensatzung)
vom 19.12.1997
Auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 und § 45 Abs. 2 Ziffer 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) i. V. m. dem Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt i. d. F. d. Bek. vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), jeweils in der zum Zeitpunkt des Beschlusses gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 18.12.2014 folgende 14. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt Zeitz (Entwässerungsgebührensatzung) vom 19.12.1997 beschlossen:
Artikel 1
Änderungen
Der § 5 der Entwässerungsgebührensatzung wird wie folgt neu gefasst:
„§ 5
Gebührensätze
(1) Die Verbrauchsgebühr für die Schmutzwasserbeseitigung beträgt 3,12 EUR/m³.
(2) Die Abwassergebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung beträgt 0,97 EUR/m² pro Jahr.
(3) Für die Entleerung der dezentralen Hauskläranlagen und abflusslosen Gruben, den Transport und die Aufbereitung des Abwassers sowie des Fäkalschlammes werden folgende Gebührensätze festgesetzt:
für Abwasser aus abflusslosen Gruben 30,15 EUR/m³
für Fäkalschlamm aus Hauskläranlagen 38,41 EUR/m³
Artikel 2
Inkrafttreten
Die 14. Änderungssatzung tritt nach ihrer Bekanntmachung zum 1. Januar 2015 in Kraft.
Zeitz, ............
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Begründung:
Die derzeit geltenden Abwassergebühren des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung Zeitz basieren auf der Gebührenvorkalkulation aus dem Jahr 2011 für den dreijährigen Kalkulationszeitraum 2012 bis 2014.
Infolge des Auslaufens des Kalkulationszeitraumes ist es erforderlich, eine neue Kalkulation für einen mit dem 1. Januar 2015 beginnenden Kalkulationszeitraum zu erstellen.
Die Gebührenkalkulation hat nach den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) zu erfolgen. Nach § 5 Abs. 2b KAG LSA kann die Kostenermittlung für einen Kalkulationszeitraum erfolgen, der drei Jahre nicht übersteigen soll. Diesem Grundsatz folgend wurden für die Jahre 2015 bis 2017 einheitliche Gebührensätze für den Eigenbetrieb kalkuliert.
Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieser drei Jahre ausgeglichen werden. Die Nachkalkulation erfolgte auf Basis der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2012 und 2013, für das Jahr 2014 wurden voraussichtliche Ist-Werte auf Basis der Kostenentwicklung zugrunde gelegt. Die Ergebnisse der Nachkalkulation wurden in den Gebührensätzen berücksichtigt.
Herr Hebig, verantwortlicher Mitarbeiter der WIBERA AG Berlin, wird an der Ausschusssitzung teilnehmen und die Kalkulation erläutern.
Anlage
Entwurf vom 12.11.2014 des Berichtes über die Erstellung der Nachkalkulation für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Zeitz 2012 bis 2014 und der Vorkalkulation 2015 bis 2017
Anlage:
Entwurf vom 12.11.2014 des Berichtes über die Erstellung der Nachkalkulation für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Zeitz 2012 bis 2014 und der Vorkalkulation 2015 bis 2017
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | EB AW Zeitz_Berichtsentwurf NK12-14_VK15-17_12.11.2014_ü (2868 KB) |