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Vorlage - VI/STR/STR/0202/15  

Betreff: Einrichtung eines Verfügungsfonds im Rahmen des Förderprogramms "Aktive Stadt- und Ortsteilzentren" für die Stadt Zeitz
Antrag: Fraktion Freie Wähler/FDP
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Stadtrat
Fraktion Freie Wähler/FDP
Federführend:Vorsitzender des Stadtrates   
Beratungsfolge:
Stadtrat Zeitz Entscheidung
09.07.2015 
13. Sitzung des Stadtrates Zeitz an Amt/Ausschuss verwiesen  (VI/STR/STR/0202/15)
Bauausschuss Vorberatung
02.09.2015 
Sitzung des Bauausschusses abgelehnt   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
17.09.2015 
Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses abgelehnt   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
24.09.2015 
14. Sitzung des Stadtrates Zeitz abgelehnt  (VI/STR/STR/0202/15)

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, einen Verfügungsfonds im Rahmen des Förderprogramms „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ für die Stadt Zeitz einzurichten

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, einen Verfügungsfonds im Rahmen des Förderprogramms „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ für die Stadt Zeitz einzurichten.

 

In diesem Fonds sollen zunächst 10.000 € aus dem Programm Aktive Stadt- und Ortsteilzentren einfließen.

 

Dieser Verfügungsfonds soll im Haushaltsjahr 2016 wirksam sein.

 

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:

KVG LSA

bereits gefasste Beschlüsse:

keine

aufzuhebende Beschlüsse:

keine

 

Begründung:

 

 

 

Eine Einrichtung eines Verfügungsfonds ist gemäß:

 

Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung (VV) 2014, Artikel 9

  1. Zur stärkeren Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen kann die Gemeinde einen Fonds einrichten, über die Verwendung dessen Mittel entscheidet ein lokales Gremium (Verfügungs-fonds). Der Fonds finanziert sich in der Regel bis zu 50 v. H. aus Mitteln der Städtebauförderung von Bund, Ländern und Gemeinden, mindestens zu 50 v. H. aus Mitteln von Wirtschaft, Immobilien- und Standortgemeinschaften, Privaten oder zusätzlichen Mitteln der Gemeinde. Fonds im Programm Soziale Stadt und in besonderen Ausnahme- bzw. Einzelfällen können auch bis zu 100 v. H. aus Mitteln der Städtebauförderung von Bund, Ländern und Gemeinden finanziert werden.
  2. Die Mittel der Städtebauförderung werden für Investitionen und investitionsvorbereitende bzw. investitionsbegleitende Maßnahmen verwendet, im Programm Soziale Stadt zusätzlich gemäß § 171e BauGB.

glich.

Quelle: www.staedtebaufoerderung.info

 

Folgendes Anliegen soll verfolgt werden:

 

Ein Verfügungsfonds zeichnet sich durch die folgenden wesentlichen Charakteristika aus:

  • Jede Gemeinde, die Mittel aus der Städtebauförderung des Bundes und der Länder erhält, kann einen Verfügungsfonds einrichten.
  • Der Gesamtetat des Verfügungsfonds wird von der Gemeinde jährlich festgelegt.
  • Der Fonds finanziert sich i.d.R. zu mindestens 50 Prozent aus privaten Mitteln und wird zu gleichen Teilen aus Mitteln der Städtebauförderung kofinanziert. Das bedeutet: Jeder Euro, der aus privatem Vermögen in den Verfügungsfonds eingezahlt wird, wird mit dem gleichen Betrag aus dem Etat der Städtebauförderung (Bund, Land, Kommune) bezuschusst.
  • Der Anteil aus Mitteln der Städtebauförderung von Bund, Ländern und Kommunen darf 50 Prozent des Gesamtetats nicht überschreiten. Mit diesem Finanzierungsanteil dürfen ausschließlich investive, investitionsvorbereitende und -begleitende Maßnahmen finanziert werden.
  • Der private Anteil des Verfügungsfonds kann von Akteuren der lokalen Wirtschaft, Grundstücks- und Immobilieneigentümern, Immobilien- und Standortgemeinschaften oder engagierten Privatpersonen akquiriert werden. Esnnen dafür aber auch zusätzliche Mittel der Gemeinde zur Verfügung gestellt werden. Der private Anteil kann außer für Investitionen und investitionsvorbereitende Maßnahmen auch für nicht-investive Maßnahmen eingesetzt werden.
  • Über die Verwendung der Gelder aus dem Fonds entscheidet ein lokales Gremium in Eigenregie. Grundlage ist ein abgestimmtes integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept für das Fördergebiet. Örtlichen Akteurszusammenschlüssen wird somit die Verwendung der Gelder innerhalb eines definierten Rahmens freigestellt.