Vorlage - VI/STR/65/0227/15
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Der Stadtrat beschließt:
- Der Verfahrensvermerk der Anlage 1 der Vorlage wird beachtet.
- Die Abwägung zu den Stellungnahmen, Hinweisen und Anregungen der Öffentlichkeit, der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden zur Satzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.71 der Stadt Zeitz – Errichtung eines Eigenheims am Pappelweg in Zeitz – wurde geprüft und bewertet.
Der Stadtrat beschließt hierzu die Abwägung gemäß Anlage 2.
- Aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) wird der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr.71 der Stadt Zeitz – Errichtung eines Eigenheims am Pappelweg in Zeitz bestehend aus der Planzeichnung (Teil A, und den textlichen Festsetzungen Teil B, Anlage 3), den dazugehörenden Verfahrensvermerken (Anlage 4) als Satzung beschlossen.
- Die Begründung (Anlage 5) einschließlich Umweltbericht (Anlage 6) des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 71 wird gebilligt.
- Der Oberbürgermeister wird beauftragt, das Abwägungsergebnis zu den Hinweisen und Anregungen der Öffentlichkeit, den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie den Nachbargemeinden zur Kenntnis zu geben.
- Der Abwägungs- und Satzungsbeschluss ist ortsüblich bekanntzumachen.
Gesetzliche Grundlage: | § 10 Abs. 1 BauGB § 8 und § 45 (3), Nr. 4 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) vom 17. Juni 2014
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bereits gefasste Beschlüsse: | Stadtratsbeschluss VI/STR/65/0079/1812/14 vom 18.12.2014 (Aufstellungsbeschluss)
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aufzuhebende Beschlüsse: | - |
Begründung:
In der Stadtratssitzung am 18.12.2014 wurde der Aufstellungsbeschluss des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.71 der Stadt Zeitz – Errichtung eines Eigenheims am Pappelweg in Zeitz gefasst.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst ein Grundstück, welches seit einigen Jahren ungenutzt war. Es soll sobald wie möglich einer neuen Nutzung zugeführt, d.h. mit einem Eigenheim bebaut werden.
Um Konflikte vorab weitestgehend zu vermeiden, soll die vorgesehene Nutzung im Verfahren nach öffentlicher Erörterung und Abwägung im Stadtrat geregelt werden, sodass zukünftig Planungssicherheit hergestellt wird.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 71 der Stadt Zeitz lag in der Zeit vom 08.06.2015 bis zum 08.07.2015 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Parallel dazu wurde gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden durchgeführt.
Die vorgebrachten Anregungen und Hinweise sind in der beiliegenden Abwägung (Anlage 2) zusammengefasst. Auf dieser Grundlage wurde die vorliegende Satzung des Bebauungsplanes Nr. 71 der Stadt Zeitz erarbeitet.
Anlagen:
Anlage 1: Verfahrensvermerk
Anlage 2: Abwägung
Anlage 3: Planzeichnung (Teil A) und textliche Festsetzungen (Teil B)
Anlage 4: Verfahrensvermerke zum B-Plan
Anlage 5: Begründung
Anlage 6: Umweltbericht
Anlage 7: Durchführungsvertrag
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Anlage 1 Verfahrensvermerk KVG LSA (15 KB) | |||
2 | Anlage 2 Abwägung der Stellungnahmen für Vorlage (229 KB) | |||
3 | Anlage 2 Tabelle TÖB für Vorlage Stand 04.08.2015 B-Plan 71 (188 KB) | |||
4 | Anlage3- B-Plan für Offenlage 18_05_2015 (2210 KB) | |||
5 | Anlage 4 VerfahrensvermerkeVorlage Stand 04.08.2015 (73 KB) | |||
6 | Anlage 5 Begründung für Vorlage Stand 04.08.2015 (297 KB) | |||
7 | Anlage 6 Umweltbericht für Vorlage Stand 04.08.2015 (332 KB) | |||
8 | Anlage7-Durchfuehrungsvertrag (1417 KB) |