Vorlage - VI/STR/10/0254/15
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Der Stadtrat beschließt die als Anlage beigefügte 3. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 07.08.2014.
Gesetzliche Grundlage: § 10 i. V. m. §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunal-verfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288)
bereits gefasste Beschlüsse:keine
aufzuhebende Beschlüsse:keine
Begründung:
Hinsichtlich des Inkrafttreten des Kommunalverfassungsgesetz liegen die Anwendungshinweise des Ministeriums für Inneres und Sport zur Einwerbung und Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 99 Abs. 6 KVG LSA vor. Hiernach ist der durch den Gesetzgeber für die Übertragung der Annahmeentscheidung auf den Hauptverwaltungsbeamten gemäß § 99 Abs. 6 S. 4 und 5 KVG LSA bestimmte Begriff der „geringfügigen Zuwendung” restriktiv auszulegen. Unter Berücksichtigung der Parameter Einwohnerzahl, Haushaltsvolumen sowie Besoldungshöhe des Hauptverwaltungsbeamten soll daher für den Oberbürgermeister eine Wertgrenze von 1.000 Euro nicht überschritten werden.
Anlage
3. Änderungssatzung
zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz
Präambel
Aufgrund des § 10 i. V. m. §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz – KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), hat der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 24.09.2015 die 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 07.08.2014 beschlossen:
Artikel I
1.Der § 7 Abs. 2 Pkt. 7 erhält folgenden neuen Wortlaut:
7.die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt, wenn der Vermögenswert größer als 1.000 € bis 15.000 € ist (§ 99 Abs. 6 Satz 4 und 5 KVG LSA).
2.Aus dem § 13 Abs. 2 Pkt. 8 wird § 13 Abs. 3 mit folgendem neuen Wortlaut:
(3)Er entscheidet über die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt und des Eigenbetriebes, deren Vermögenswert 1.000 € nicht überschreitet (§ 99 Abs. 6 Satz 4 und 5 KVG LSA).
3.Aus den bisherigen Abs. (3) – (5) des § 13 werden die Absätze (4) – (6).
Artikel II
Die 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 07.08.2014 tritt zum 01.01.2016 in Kraft.
Anlagen:
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | 3. Änderung Hauptsatzung - Synopse_1 (16 KB) |