Vorlage - VI/STR/40/0261/15
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Der Stadtrat beschließt die 2. Änderung zur Benutzungs- und Entgeltordnung für die Überlassung von Räumlichkeiten in Gebäuden sowie Einrichtungen der Stadt Zeitz vom 15.06.2012.
Gesetzliche Grundlage: | KVG LSA vom 17.06.2014
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bereits gefasste Beschlüsse: | V/STR/32/0765/12 V/STR/40/0847/12 | |
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Begründung:
Da die Bindefrist für übergeleitetes Ortsrecht der ehemaligen Gemeinden Ende 2014 ausgelaufen ist, muss die bestehende Benutzungs- und Entgeltordnung für die Überlassung von Räumlichkeiten in Gebäuden sowie Einrichtungen der Stadt Zeitz aktualisiert und angepasst werden.
Im Vorfeld wurden durch die Verwaltung für nachfolgende Einrichtungen der Ortsteile, für die eine Nutzung gegen Entgelt in Frage kommt, die Kosten kalkuliert.
- Kegelbahn OT Kayna
- Kegelbahn OT Würchwitz
- Turnhalle OT Würchwitz
- Turnhalle OT Theißen
- Turnhalle Grundschule OT Nonnewitz
Einrichtungen, die keiner Nutzung durch Vermietung unterliegen, wurden nicht einbezogen.
Kegelbahn OT Kayna
Schwerpunkt der Nutzung der 4-Bahnen-Wettkampfanlage ist die tägliche Nutzung durch den Verein. Für eine private Nutzung schlägt die Verwaltung vor, das bisherige Entgelt in Höhe von 10,00 €/Stunde/Bahn beizubehalten
Kegelbahn OT Würchwitz
Die Benutzung der 2-Bahnen-Anlage durch entgeltpflichtige Nutzer soll zukünftig entsprechend des kalkulierten Entgeltes in Höhe von 11,00 €/Bahn/Stunde erfolgen.
Turnhalle OT Würchwitz
Für die Turnhalle wurden Kosten in Höhe von 19,40 €/Stunde ermittelt. Die vergleichsweise hohen Kosten pro Stunde sind insbesondere auf die geringe Nutzung zurückzuführen.
Unter Berücksichtigung der Entgelte der anderen Turnhallen werden für die entgeltpflichtige Nutzung der Turnhalle Würchwitz 10,00 €/Stunde vorgeschlagen.
Turnhalle OT Theißen
Die Turnhalle wird regelmäßig genutzt. Für kostenpflichtige Nutzungen wird die Erhebung des kalkulierten Entgeltes in Höhe von 18,00 €/Stunde vorgeschlagen.
Turnhalle Grundschule OT Nonnewitz
Die Kosten wurden neu kalkuliert.
Saal/Saalstube Würchwitz
Versammlungsraum Luckenau
Diese Einrichtungen sollen dem Geltungsbereich der Benutzungsordnung unterworfen werden.
Da noch keine Neukalkulation der Entgelte vorliegt, kann die Ergänzung der Entgelttarife zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfolgen. Die Entgelte werden bis zur Neukalkulation gemäß § 7 Abs. 3 S. 2 Entgeltordnung im Einzelfall festgelegt.
Anlage 1 2. Änderung mit Entgelten
Anlage 2 Gegenüberstellung der Entgelte
Anlage 3 Synopse
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Anlage 1 2. Änderung Benutzung- und Entegeltorndung (19 KB) | |||
2 | Anlage 2 Übersicht Entgelte 17.9.15 (12 KB) | |||
3 | Anlage 3 Synopse (17 KB) |