Vorlage - VI/STR/65/0272/15
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Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die 4. Änderung der Satzung über die Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen im Gebiet der Stadt Zeitz vom 24.01.2008.
Gesetzliche Grundlage:
| §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 6 Kommunalverfassungsgesetz Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) §§ 2 Abs. 1, 6 und 6c des Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA)
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bereits gefasste Beschlüsse:
| - Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Zeitz vom 24.01.2008 Beschluss Nr. IV/STR/20/1035/2401/08 - 1. Änderungssatzung vom 23.04.2009 zur Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Zeitz vom 24.01.2008 Beschluss-Nr. IV/STR/20/1719/2304/09 - 2. Änderungssatzung vom 15.05.2014 zur Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Zeitz vom 24.01.2008 Beschluss-Nr. V/STR/65/1167/1505/14 - 3. Änderungssatzung vom 25.09.2014 zur Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Zeitz vom 24.01.2008 Beschluss-Nr. VI/STR/65/0060/2509/14 |
aufzuhebende Beschlüsse:
| keine |
Begründung:
Mit Rechtsprechung des LVG 10/09 vom 16.02.2010 sowie des OVG LSA 4 L 219/09 vom 22.06.2010 wurde festgestellt, dass die bisherige Regelung des § 6c KAG-LSA zur Privilegierung von Wohngrundstücken, die nicht mehr als 5 Wohneinheiten aufweisen, mit Artikel 7 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt unvereinbar und somit nichtig ist. Entsprechend wird mit Artikel 1 der 4. Änderungssatzung nunmehr diese bisher in § 12 Abs. 2 enthaltene Regelung gestrichen. Die Änderung tritt gemäß Artikel 3 rückwirkend zum 01.07.2014 in Kraft. In § 12 Abs. 1 der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Zeitz erfolgt lediglich eine redaktionelle Anpassung.
Des Weiteren werden mit Artikel 2 der 4. Änderungssatzung die Regelungen des § 12 Abs. 2 und Abs. 3 an die aktuelle Rechtslage gemäß der letzten Änderung des KAG-LSA auf Grundlage des Artikel 1 des Gesetzes vom 17.12.2014 (GVBl. S. 522) angepasst. Hiermit wurde das bisherige Tatbestandsmerkmal „oder dienen werden“ gestrichen. Die Gemeinden und Zweckverbände werden somit von der schwierigen und streitanfälligen Prognose entlastet, ob ein übergroßes Grundstück in der Zukunft wahrscheinlich Wohnzwecken dienen wird. Diese Änderung des § 12 Abs. 2 und 3 tritt gemäß Artikel 3 rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft.
Anlagen:
4. Änderungssatzung der Stadt Zeitz über die Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen im Gebiet der Stadt Zeitz vom 24.01.2008
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | 4.Änd.satzung (74 KB) |