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Vorlage - VI/STR/32/0282/15  

Betreff: Verkaufsoffener Sonntag 2016
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Recht u. Ordnungswesen
SG Sicherheit u. Ordnung
Federführend:Fachbereich Ordnungswesen   
Beratungsfolge:
Bauausschuss Vorberatung
25.11.2015 
Sitzung des Bauausschusses geändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
10.12.2015 
Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses geändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
17.12.2015 
17. Sitzung des Stadtrates Zeitz geändert beschlossen  (VI/STR/32/0282/15)

Der Stadtrat beschließt gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz folgende Allgemeinverfügung zur Offenhaltung von Verkaufsstellen am  03. April 2016:

 

Verkaufsstellen im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt vom 23.11.2006 (LÖffZeitG LSA) im Zuständigkeitsbereich der Stadt Zeitz dürfen aus besonderen Anlass

 

am 03. April 2016

 

in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr offengehalten werden.  

 


Gesetzliche Grundlage:

§ 7 (1) Gesetz über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt (LöffZeitG LSA)

§ 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

 

bereits gefasste Beschlüsse:

keine

 

aufzuhebende Beschlüsse:

keine

 

 

 

Begründung:

 

Nach § 7 (1) LöffZeitG LSA kann die zuständige Gemeinde erlauben, dass aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- oder Feiertagen im Jahr Verkaufsstellen offen gehalten werden können.

Die Stadt Zeitz hat festgelegt, einen verkaufsoffenen Sonntag aus besonderem Anlass zur Saisoneröffnung des Schlossparkes Zeitz – hier: Frühlingsmarkt im Schlosspark Zeitz am 03. April 2016 durchzuführen.

Von einer Beschränkung der Erlaubnis auf bestimmte Bezirke oder Handelszweige wird für den 03. April 2016 abgesehen.