Vorlage - VI/STR/32/0282/15
|
|
Der Stadtrat beschließt gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz folgende Allgemeinverfügung zur Offenhaltung von Verkaufsstellen am 03. April 2016:
Verkaufsstellen im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt vom 23.11.2006 (LÖffZeitG LSA) im Zuständigkeitsbereich der Stadt Zeitz dürfen aus besonderen Anlass
am 03. April 2016
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr offengehalten werden.
Gesetzliche Grundlage: | § 7 (1) Gesetz über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt (LöffZeitG LSA) § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
|
bereits gefasste Beschlüsse: | keine
|
aufzuhebende Beschlüsse: | keine
|
Begründung:
Nach § 7 (1) LöffZeitG LSA kann die zuständige Gemeinde erlauben, dass aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- oder Feiertagen im Jahr Verkaufsstellen offen gehalten werden können.
Die Stadt Zeitz hat festgelegt, einen verkaufsoffenen Sonntag aus besonderem Anlass zur Saisoneröffnung des Schlossparkes Zeitz – hier: Frühlingsmarkt im Schlosspark Zeitz am 03. April 2016 durchzuführen.
Von einer Beschränkung der Erlaubnis auf bestimmte Bezirke oder Handelszweige wird für den 03. April 2016 abgesehen.