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Vorlage - VI/STR/75/0283/15  

Betreff: Beitrittsbeschluss der Stadt Zeitz zum Genehmigungsbescheid der Kommunalaufsicht des Burgenlandkreises vom 26.10.2015 zum Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung Zeitz für das Wirtschaftsjahr 2015
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Eigenbetrieb "Abwasserbeseitigung Zeitz"
Betriebsführer SWZ GmbH
Federführend:Eigenbetrieb "Abwasserbeseitigung Zeitz"   
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss Vorberatung
28.10.2015 
Sitzung des Betriebsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Anhörung
12.11.2015 
15. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (VI/STR/75/0283/15)
Anlagen:
Bescheid KAB des BLK vom 26.10.2015

Der Stadtrat beschließt, dem Punkt 3 des Bescheides der Kommunalaufsicht des Burgenland­kreises vom 26.10.2015 zum Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung der Stadt Zeitz für das Wirtschaftsjahr 2015 bezüglich der Festsetzung der Höhe des Liquiditätskredites (neu = 1.130.586 €) beizutreten.

 


Begründung:

 

Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung der Stadt Zeitz für das Wirt­schaftsjahr 2015 wird durch die Kommunalaufsicht des Burgenlandkreises unter den nach­fol­gen­den Auflagen genehmigt:

 

  1. Der für das Haushaltsjahr 2015 festgesetzte Gesamtbetrag der Kreditaufnahme für Investitio­nen und Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigung) von 1.881.150 € wird gemäß § 2 Abs. 1 EigBG i.V.m. § 108 Abs. 2 KVG LSA genehmigt. Die Genehmigung wird gemäß § 108 Abs. 2 Satz 2 KVG LSA i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA und § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG mit der Auflage verbunden, dass die Tilgung dieses Investitionskredites schnellstmöglich durch die Einzahlungen aus den Beiträgen, spätestens bis zum 31.12.2017, erfolgt.

 

  1. Der Gesamtbetrag der festgesetzten Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 2.623.450 € ist in voller Höhe nach § 2 Abs. 1 EigBG i.V.m. § 107 Abs. 4 KVG LSA genehmigungspflichtig. Die Genehmigung wird gemäß § 2 Abs. 1 EigBG i.V.m. § 107 Abs. 4 KVG LSA in Höhe von 530.500 € erteilt. Für den Differenzbetrag in Höhe von 2.092.950 € wird die Genehmigung versagt.


 

  1. Der Höchstbetrag der vorgesehenen Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit (Liquiditätskre­dit) wurde auf 1.225.700 € im Wirtschaftsplan festgesetzt. Die Genehmigung gemäß § 110 Abs. 2 KVG LSA wird in Höhe von 1.130.586 € erteilt. Der Restbetrag wird unter der Bedingung gemäß § 110 Abs. 2 KVG LSA i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG genehmigt, dass durch den Eigenbetrieb der Bedarf anhand einer Liquiditätsplanung nachgewiesen wird.

 

Insoweit der Nachweis der Festsetzung des Wirtschaftsplans nicht erbracht werden kann, ist ein Beitrittsbeschluss des Stadtrates auf den genehmigten Höchstbetrag notwendig.

 

Ein Nachweis der festgesetzten Höhe des Liquiditätskredites ist nicht gegeben.

Der mit dem Wirtschaftsplan 2015 festgesetzte Kassenkredit wurde unter der Maßgabe „nicht genehmigungspflichtig“ ermittelt (20 % der geplanten Umsatzerlöse 2015).

 

Gemäß § 2 Abs. 1 EigBG i. V. m. § 110 Abs. 2 KVG LSA sind Liquiditätskredite genehmigungs­pflichtig, wenn diese ein Fünftel der Einzahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit im Fi­nanzplan übersteigen. Entsprechend dem Rd.Erl. des MI LSA vom 23.02.2015 zur Genehmi­gungspflicht des Höchstbetrages für Liquiditätskredite, hierbei Punkt 2.7, ist vorgeschrieben, wie die Ermittlung der Berechnungsgrundlage zu erfolgen hat, da die Eigenbetriebe, die nicht nach der Doppik ihre Haushaltsführung durchführen, keine Einzahlungen aus der laufenden Verwal­tungstätigkeit ausweisen.

 

Danach sind laut Hinweis der Kommunalaufsicht des Burgenlandkreises die ordentlichen Erträge abzüglich der nicht zahlungswirksamen Erträge aus der Auflösung der Sonderposten (436.601 €) und der Rückstellungen (313.556 €) anzusetzen.

Danach ergibt sich ein Betrag von zahlungswirksamen Erträgen von 5.652.928 €. Der genehmi­gungsfreie Liquiditätskredit beträgt deshalb 1.130.586 € (20 % der zahlungswirksamen Erträge).


Anlage:

Bescheid der Kommunalaufsicht des Burgenlandkreises vom 26.10.2015

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Bescheid KAB des BLK vom 26.10.2015 (1124 KB)