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Vorlage - VI/STR/10/0286/15  

Betreff: Berufung des Stadtwahlleiters und des stellvertretenden Stadtwahlleiters
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Zentrale Dienste
SG EDV, Statistik und Wahlen
Wahlbüro
Federführend:Fachbereich Zentrale Dienste   
Beratungsfolge:
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
10.12.2015 
Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
17.12.2015 
17. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (VI/STR/10/0286/15)

Der Stadtrat beruft

 

Herrn Henrik O t t o

 

zum Stadtwahlleiterund

 

 

Herrn Gerd A r n o l d

 

zum stellvertretenden Stadtwahlleiter.


Gesetzliche Grundlage:

§ 9 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz LSA i. V. m.
§ 3 Kommunalwahlordnung LSA

bereits gefasste Beschlüsse:

keine

aufzuhebende Beschlüsse:

keine

 

Begründung:

Nach der Festlegung des Wahltermins für die Oberbürgermeisterwahlen, ist es erforderlich unverzüglich einen Stadtwahlleiter und einen Stellvertreter zu berufen.
Die Namen des Stadtwahlleiters und des Stellvertreters sind unverzüglich bekannt zu machen und der Kommunalaufsicht zu melden.