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Vorlage - VI/STR/65/0370/16  

Betreff: Aufstellungsbeschluss der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9
- Gewerbegebiet Leipziger Straße -
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Stadtentwicklung
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Bauausschuss Vorberatung
24.08.2016 
Sitzung des Bauausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
01.09.2016 
Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
08.09.2016 
22. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (VI/STR/65/0370/16)
Anlagen:
BPlan9_Dezember_2011

Der Stadtrat beschließt:

 

Für den Bebauungsplan Nr. 9 der Stadt Zeitz - Gewerbegebiet Leipziger Straße – ist das Verfahren zur 2. Änderung einzuleiten.

 

Mit der Planänderung werden folgende Ziele angestrebt:

-          Reduzierung der Teilgebiete

-          Änderung bestimmter Nutzungen einerseits von Grünfläche in Gewerbegebiet und andererseits von Mischgebiet in Gewerbegebiet

-          Verlegung der Baugrenzen

-          Änderung der Lärmfestsetzungen

 

Mit den geplanten Änderungen soll der Bebauungsplan für die betroffenen Gewerbetreibenden noch flexibler und investorenfreundlicher gestaltet werden und gleichzeitig sollen Lärmbelästigungen der Anwohner und Anwohnerinnen wirksamer reduziert und vermieden werden.

 

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) soll für den Bebauungsplan wie folgt durchgeführt werden:

Bekanntmachung, dass innerhalb einer bestimmten Frist bei der Stadtverwaltung für die Öffentlichkeit die Möglichkeit besteht, sich über die allgemeinen Ziel, Zwecke und Auswirkungen der 2. Änderung des Bebauungsplanes zu unterrichten.

 

Entsprechend § 2 Abs. 4 BauGB ist eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen der 2. Änderung ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

 

Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortüblich bekanntzumachen.

 

 


Gesetzliche Grundlage:

§§ 1 und 2 Abs. 1 BauGB

 

bereits gefasste Beschlüsse:

Abwägungs- und Satzungsbeschluss 1. Änderung

V/STR/65/0674/2601/12

 

aufzuhebende Beschlüsse:

-

 

 

 

Begründung:

 

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 9 - Gewerbegebiet Leipziger Straße – ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Zeitz als gewerbliche Baufläche ausgewiesen.

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 der Stadt Zeitz ist am 24.03.2012  in Kraft getreten.

 

Das betreffende Gelände ist zum großen Teil bereits bebaut und soll auch weiterhin als Gewerbegebiet genutzt werden.

 

Derzeit liegen Erweiterungsabsichten bereits im Geltungsbereich des Bebauungsplanes angesiedelter  Firmen vor. Des Weiteren sind von mehreren ansässigen Investoren Veränderungen ihrer baulichen Anlagen auf Grund der Schadenslage durch das Hochwasserereignis im Jahre 2013 geplant. Teilweise entsprechen die geplanten Veränderungen und Erweiterungen nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

 

Da die Vorhaben sich städtebaulich in das Gebiet einfügen würden und nicht zu Störungen führen, ist zu Ihrer Realisierung die Änderung des Bebauungsplanes erforderlich.

Einzelne Mischgebiets- bzw. Grünflächen sind in Gewerbeflächen zu ändern.

D. h. Wohnungen in leerstehenden Ruinen sollen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht mehr modernisiert werden, sondern können stattdessen einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden. Für Gewerbe gibt es in Zeitz besonders an dieser Stelle einen größeren Bedarf als für Wohnungen.

Des  Weiteren macht sich die Verlegung einzelner Bau- und Teilgebietsgrenzen erforderlich.

 

Diese Verschiebung der Nutzungen bedeutet eine Erweiterung des städtebaulich gewünschten Gewebebandes zwischen Südzucker und dem Gewerbegebiet Leipziger Straße.

 

Im Zuge  dieser 2. Änderung des Bebauungsplanes sollen auch die Festsetzungen zum Lärmschutz aktualisiert werden, sodass die im Geltungsbereich und der unmittelbaren Nachbarschaft vorhandene Wohnnutzung vor schädlichen Immissionen geschützt wird.

 

Die vorgenannten  Änderungen können nicht im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen. Die Verlegung der Nutzungs- und der Baugrenzen stellt eine Änderung der Grundzüge der Planung dar.

 

 

 

 


Anlagen:

Geltungsbereichskarte

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 BPlan9_Dezember_2011 (976 KB)