Vorlage - VI/STR/40/0438/16
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Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt
1) die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Zeitz (Benutzungssatzung) vom 08.11.2013 und
2) die 1. Änderungssatzung zur Satzung über Kostenbeiträge für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen (Kostenbeitragssatzung – Kita KBS) vom 08.11.2013.
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Begründung:
In der Stadt Zeitz werden in insgesamt 19 Tageseinrichtungen i. S. d. § 4 des Kinder-förderungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KiFöG – LSA), Kinder bis zum Schuleintritt oder schulpflichtige Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags betreut und gefördert. Für die Inanspruchnahme dieses Angebotes sind von den Eltern gemäß § 13 KiFöG LSA Kostenbeiträge zu erheben.
Die letzte Anhebung dieser Beiträge erfolgte zum 01.01.2014. Grundlage hierfür war die Kalkulation der Personal- und Betriebskosten für den Zeitraum 2013 bis 2015.
Zwischenzeitlich wurden die Kosten eines Betreuungsplatzes für den Zeitraum 2016 – 2019 neu kalkuliert.
Die Vorlage zur Änderung der Kostenbeiträge wurde bereits am 16.06.2016 dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt.
Dieser hat sie hauptsächlich aus zwei Gründen an den Oberbürgermeister zurück verwiesen:
- Spätestens im September 2016 soll ein Gesetz zur Änderung des Kinderförderungsgesetzes verabschiedet werden, nachdem die Städte und Gemeinden rückwirkend zum 01.01.2016 höhere Zuweisungen zur Finanzierung der Kinderbetreuungskosten erhalten sollen. Somit bestehe zum aktuellen Zeitpunkt keine Notwendigkeit die Kostenbeiträge zu erhöhen.
- Weiterhin war ein monatlicher Kostenbeitrag für den Hortbereich gefordert, welcher den Eltern mehr Planungssicherheit bietet und den Verwaltungsaufwand reduziert.
In der Sitzung des Landtages am 02.09.2016 wurde das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz-KiFöG) verabschiedet. Mit seinem Inkrafttreten ergeben sich folgende wesentliche Änderungen in der Finanzierung der Kindertagesbetreuung:
Rückwirkend zum 01.01.2016:
- Ergänzung der monatlichen Zuweisung nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 KiFöG für jedes betreute Kind
unter drei Jahren um 14,74 Euro
von drei Jahren bis zum Beginn der Schulpflichtum 8,73 Euro und
ab Schuleintrittum 4,17 Euro.
- Ergänzung der monatlichen Zuweisung nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 KiFöG für jedes betreute Kind
unter drei Jahren um 7,60 Euro und
von drei Jahren bis zum Beginn der Schulpflichtum 2,87 Euro.
Ab dem 01.01.2017 zahlt das Land folgende Pauschalen pro Kind (maßgeblich ist hier die Anzahl der zum 01.03.2016 betreuten Kinder in Tageseinrichtungen):
- Zuweisung nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 KiFöG für jedes betreute Kind
unter drei Jahren 229,81 Euro (aktuell: 210,04 Euro)
von drei Jahren bis
zum Beginn der Schulpflicht135,91 Euro (aktuell: 124,21 Euro) und
ab Schuleintritt 64,85 Euro (aktuell: 59,27 Euro).
- Ergänzung der monatlichen Zuweisung nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 KiFöG für jedes betreute Kind
unter drei Jahren 119,83 Euro (aktuell: 109,61 Euro) und
von drei Jahren bis
zum Beginn der Schulpflicht 43,50 Euro (aktuell: 39,67 Euro).
Gleichzeitig stellt das Land den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe 20.537.000 Euro (ca. 57,33 Euro pro Kind Kind) im Haushaltsjahr 2017 für den verbleibenden Finanzbedarf resultierend aus der Betreuung von Kindern unter drei Jahren zur Verfügung.
Diese gesetzlichen Änderungen führen im Jahr 2016 zu Mehreinnahmen in Höhe von 274.776,62 Euro und im Jahr 2017 zu Mehreinnahmen in Höhe von ca. 600.000 Euro.
Zur Höhe der Pauschalen in den Jahren 2018 und 2019 trifft das vorliegende Gesetz noch keine Aussagen, so dass in diesen Kalkulationsjahren die Zahlen aus 2017 fortgeschrieben werden.
Den Mehreinnahmen aus den Landeszuweisungen stehen die Mehrkosten für das Personal des Sozial- und Erziehungsdienstes in den Tageseinrichtungen gegenüber. Diese haben sich im Haushaltsjahr 2016 gegenüber dem Vorjahr um 1.250.000 Euro erhöht. Hierin enthalten sind personelle Veränderungen als auch die Tarifsteigerungen.
Die neuen Landeszuweisungen als auch die Personalmehrkosten sind in der vorliegenden Kalkulation berücksichtigt.
Die gesamte Kalkulation ist im Fachbereich einsehbar. Eine Zusammenfassung ist dieser Beschlussvorlage in den Anlagen 1 – 6 beigefügt.
Die erhöhten Zuweisungen können die Kosten eines Betreuungsplatzes nur zum Teil senken. Aktuell werden folgende Kostendeckungsgrade erreicht:
im Krippenbereich durchschnittlich 32 %
im Kindergartenbereich durchschnittlich 45 % und
im Hortbereich durchschnittlich 21 %
Gemäß § 98 Kommunalverfassungsgesetz – KVG LSA haben die Kommunen
(1) ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts grundsätzlich Rechnung zu tragen.
(2) die Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu führen.
Aus diesem Grund ist eine Erhöhung der derzeitigen Kostenbeiträge unumgänglich.
Bei der Festsetzung der Kostenbeiträge ist § 12 b KiFöG LSA zu beachten:
„Soweit der Finanzierungsbedarf eines in Anspruch genommenen Platzes in einer Tageseinrichtung … nicht vom Land und dem jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt wird, hat die Gemeinde …, in deren Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den verbleibenden Finanzbedarf in Höhe von mindestens 50 v.H. zu tragen.“
Es wird vorgeschlagen die Kostenbeiträge für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2019 neu festzusetzen. Hierbei erhöhen sich die Kostenbeiträge
- im Krippenbereich in den nächsten 3 Jahren um mindestens 15 € bis maximal 40 € pro Betreuungszeit und
- im Kindergartenbereich in den nächsten 2 Jahren um je 5 € pro Betreuungszeit.
Im Hortbereich werden zurzeit folgende Beiträge erhoben:
- 2 h täglich (nur in der Zeit von 5:30 Uhr bis 7:30 Uhr) ohne Ferien 18,00 Euro im Monat
- 4 h/Tag oder 20 h/Woche mit Ferien 37,00 Euro im Monat
- 6 h/Tag oder 30 h/Woche mit Ferien 56,00 Euro im Monat
- ausschließlich in den Ferien 30,00 Euro in der Woche
Um in diesem Bereich eine Kostendeckung von nahezu 50 % zu erreichen, müssten die Kostenbeiträge wie folgt erhöht werden:
Variante A (Anlage 6):
- 2 h täglich (nur in der Zeit von 5:30 Uhr bis 7:30 Uhr) ohne Ferien 20,00 Euro im Monat
- 4 h/Tag oder 20 h/Woche mit Ferien 85,00 Euro im Monat
- 6 h/Tag oder 30 h/Woche mit Ferien 105,00 Euro im Monat
Die Erhebung dieser Beiträge würde für die Eltern gerade bei dem 4 h- und 6 h-Platz eine Kostensteigerung von 100 % bedeuten.
Um die Belastung für die Eltern auch in diesem Bereich zumutbar zu gestalten, wird folgende Neuregelung vorgeschlagen:
Variante B (Anlage 6):
- 2 h täglich (nur in der Zeit von 5:30 Uhr bis 7:30 Uhr) ohne Ferien 20,00 Euro im Monat
- 4 h/Tag oder 20 h/Woche ohne Ferien 45,00 Euro im Monat
- 6 h/Tag oder 30 h/Woche ohne Ferien 65,00 Euro im Monat
Des Weiteren melden die Eltern bis zum 31.01. eines jeden Jahres ihren voraussichtlichen Betreuungsbedarf für die Ferien des Landes Sachsen-Anhalt an. Diese frühzeitige Anmeldung ist für eine effektive, wirtschaftliche und ausreichende Personalplanung und Dienstplangestaltung in den Einrichtungen unumgänglich.
Für jeden in Anspruch genommenen Ferientag zahlen die Eltern einen Zusatzbeitrag in Höhe von 2,00 € täglich.
Hierbei werden die tatsächlich beanspruchten Ferientage in einer Anwesenheitsliste erfasst. Der sich daraus errechnende Zusatzbeitrag wird mit dem Kostenbeitrag des auf die Ferien folgenden Monats fällig.
Es muss kein zusätzlicher Ferienvertrag abgeschlossen werden. Durch diese Verfahrensweise wird außerdem gewährleistet, dass die tatsächliche Betreuung in den Ferien von der frühzeitigen Anmeldung in Ausnahmefällen abweichen kann. Dies ist mit den Fachkräften vor Ort rechtzeitig abzustimmen.
In nachfolgender Übersicht wird die Einsparung für die Eltern im Jahr trotz Inanspruchnahme aller Ferientage aufgezeigt:
Variante |
| 2 h | 4 h | 6 h |
A: ein durchgängiger Kostenbeitrag für Schulzeit und Ferien | pro Monat | 60,00 € | 85,00 € | 105,00 € |
im Jahr gesamt: | 720,00 € | 1.020,00 € | 1.260,00 € | |
B: ein Kostenbeitrag für die Schulzeit plus Zusatzbeitrag (die Beiträge wurden hilfsweise in Wochenbeiträge umgerechnet) | pro Woche in der Schulzeit (39 Wochen) | 5,00 € | 11,25 € | 16,25 € |
pro Woche in den Ferien (13 Wochen) | 15,00 € | 21,25 € | 26,25 € | |
im Jahr gesamt: | 390,00 € | 715,00 € | 975,00 € | |
| Einsparung: | 330,00 € | 305,00 € | 285,00 € |
Werden weniger Ferientage in Anspruch genommen vergrößert sich der Vorteil von
Variante B gegenüber Variante A.
Entsprechend dieses Ergebnisses ist der Variante B der Vorzug zu geben.
Die bisherige Regelung für Kinder, die schultäglich keinen Hort besuchen (d.) wird unverändert fortgeführt.
Bei Zustimmung zur vorgeschlagenen Erhöhung der Kostenbeiträge können
- In den nachfolgenden Jahren gegenüber dem HJ 2016 folgende Mehreinnahmen erzielt werden:
2017174.840,00 Euro
2018265.620,00 Euro
2019327.300,00 Euro
- Die Kostendeckungsgrade erhöhen sich wie folgt:
| 2016 | 2017 | 2018 | 2019 |
Krippe | 31,28% | 36,92% | 40,68% | 44,44% |
Kindergarten | 45,06% | 47,15% | 48,90% | 48,90% |
Hort | 21,23% | 49,73% | 49,73% | 49,73% |
Hinweis: gilt im Hort nur bei der Inanspruchnahme aller Ferientage
Abschließend noch ein Vergleich der aktuellen Kostenbeiträge der umliegenden Städte und Gemeinden:
Betreuungsart / Betreuungszeit | Stadt Zeitz aktuell | Weißenfels | Naumburg | VG Droyßiger-Zeitzer Forst | VG Elsteraue |
Krippe |
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5 Stunden / Monat | 115,00 € | 115,00 € | 116,00 € | 130,00 € | 130,00 € |
6 Stunden / Monat | 130,00 € | 130,00 € | 139,00 € | 155,00 € |
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7 Stunden / Monat | 145,00 € | 145,00 € | 162,00 € | 185,00 € | 150,00 € |
8 Stunden / Monat | 160,00 € | 160,00 € | 185,00 € | 210,00 € | 170,00 € |
9 Stunden / Monat | 175,00 € | 175,00 € | 208,00 € | 235,00 € | 190,00 € |
10 Stunden / Monat | 190,00 € | 190,00 € | 231,00 € | 260,00 € | 210,00 € |
Kindergarten |
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5 Stunden / Monat | 70,00 € | 105,00 € | 69,00 € | 70,00 € | 82,00 € |
6 Stunden / Monat | 85,00 € | 116,00 € | 82,00 € | 85,00 € |
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7 Stunden / Monat | 100,00 € | 127,50 € | 96,00 € | 95,00 € | 115,00 € |
8 Stunden / Monat | 115,00 € | 139,00 € | 110,00 € | 110,00 € | 130,00 € |
9 Stunden / Monat | 130,00 € | 149,50 € | 124,00 € | 125,00 € | 147,50 € |
10 Stunden / Monat | 145,00 € | 162,00 € | 137,00 € | 145,00 € | 165,00 € |
Hort an Schultagen |
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ohne Ferien |
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2 Stunden / Monat | 18,00 € |
| 24,00 € |
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3 Stunden / Monat |
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| 30,00 € |
4 Stunden / Monat |
| 48,50 € |
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5 Stunden / Monat |
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| 50,00 € |
6 Stunden / Monat |
| 59,00 € | 71,00 € |
| 57,00 € |
Hort an Schultagen und in den Ferien |
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2 Stunden / Monat |
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| 41,00 € |
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3 Stunden / Monat |
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| 50,00 € |
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4 Stunden / Monat | 37,00 € | 66,00 € |
| 57,00 € |
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5 Stunden / Monat |
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| 65,00 € |
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6 Stunden / Monat | 56,00 € | 78,00 € |
| 73,00 € |
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nur in den Ferien |
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Ferienwoche | 30,00 € | 30,00 € |
| 24,00 € |
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Ferientag | 6,00 € |
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Durch die Erhöhung der Kostenbeiträge und die Änderung der Verfahrensweise bei der Hortbetreuung ergeben sich Änderungen in der Benutzungs- und Kostenbeitragssatzung. Die Änderungen sind in der jeweiligen Synopse zu den Satzungen dargestellt.
Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Mehrausgaben durch die personellen Mehraufwendungen i. H. v. 1.250.000 Euro auch durch die erhöhten Zuweisungen von 600.000 Euro nicht gedeckt werden können. Die verbleibende Differenz von ca. 650.000 Euro belastet den städtischen Haushalt. Selbst unter Berücksichtigung der Beitragserhöhung kann nur eine teilweise Entlastung des Haushaltes erfolgen. Das verbleibende Defizit ist insoweit anderweitig auszugleichen.
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Anlage 1 Kalkulation (38 KB) | |||
2 | Anlage 2 Kalkulation (38 KB) | |||
3 | Anlage 3 Kalkulation (38 KB) | |||
4 | Anlage 4 Kalkulation (38 KB) | |||
5 | Anlage 5 Kalkulation (23 KB) | |||
6 | Anlage 6 Kalkulation (28 KB) | |||
7 | Anlage 7 1. Änderung Benutzungssatzung (18 KB) | |||
8 | Anlage 8 Synopse 1. Änderung Benutzung (14 KB) | |||
9 | Anlage 9 1. Änderung Kita-KBS (26 KB) | |||
10 | Anlage 10 Synopse 1. Änderung Kosten (21 KB) |