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Vorlage - VI/STR/STR/0477/16  

Betreff: Personalentscheidungen der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Zeitz GmbH
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Stadtrat
Fraktion ALL/AfD
Federführend:Vorsitzender des Stadtrates   
Beratungsfolge:
Stadtrat Zeitz Entscheidung
26.01.2017 
26. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (VI/STR/STR/0477/16)
Anlagen:
Stellungnahme der Verwaltung zur Vorlage der Fraktion ALLAfD

Der Stadtrat beschließt, die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Zeitz GmbH haben vor Personalentscheidungen in der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung, was vor allem Geschäftsführer und Prokuristen betrifft, die Zustimmung des Stadtrates einzuholen. Insoweit macht der Stadtrat von seinem Weisungsrecht gemäß § 131 Abs. 1 Satz 5 KVG LSA Gebrauch.


Gesetzliche Grundlage: KVG LSA

 

bereits gefasste Beschlüsse: keine

 

aufzuhebende Beschlüsse: keine

 

 

Begründung:

Personalentscheidungen zur Geschäftsführung in den Stadtwerken Zeitz sind besonders wichtige Entscheidungen, die vor allem durch Einfluss auf die Ausrichtung der Gesellschaft haben. Deshalb soll der Stadtrat bei der Anstellung und Berufung, Veränderungen sowie Abberufungen und Entlassungen dieser Führungskräfte zur Mitwirkung eingebunden werden.

§ 131 Abs. 1 KVG LSA führt dazu aus:

 

§ 131

Vertretung der Kommune im Unternehmen in Privatrechtsform

 

(1)   Der Hauptverwaltungsbeamte, bei Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden der Bürgermeister, vertritt die Kommune in der Gesellschafterversammlung oder in dem entsprechenden Organ der Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts, an denen die Kommune beteiligt ist; er kann einen Beschäftigen der Kommune mit seiner Vertretung beauftragen. Die Kommune kann weitere Vertreter entsenden, die über die jeweils notwendige wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen sollen. Sie kann die Entsendung jederzeit zurück nehmen. Sind zwei oder mehr Vertreter zu entsenden und kommt eine Einigung über deren Entsendung nicht zustande, finden die Vorschriften über das Verfahren zur Bildung und Zusammensetzung beschließender Ausschüsse der Vertretung Anwendung. Sie kann ihren Vertretern Weisungen erteilen, soweit nicht Vorschriften des Gesellschaftsrechts dem entgegenstehen.                                                                                                                                                                                                                  

Deshalb kann der Stadtrat auf Grund seiner Allzuständigkeit nach § 45 Abs. 1 KVG LSA wichtige Entscheidungen an sich ziehen. Zudem ist der Stadtrat Vorgesetzter des Hauptverwaltungsbeamten gemäß § 45 Abs. 5 KVG LSA. Die Geschäftsführung der SWZ hat herausgehobene Bedeutung für die Stadt Zeitz, weshalb die Mitbestimmung des Stadtrates über die Führungskräfte bei der 50 v.H. Beteiligung der Stadt besonders wichtig ist.

 

 


Anlagen:

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Stellungnahme der Verwaltung zur Vorlage der Fraktion ALLAfD (43 KB)