Vorlage - VI/STR/75/0483/16
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Der Stadtrat beschließt den Wirtschaftsplan 2017 für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Zeitz in der Fassung vom 09.12.2016 wie folgt:
1. | Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2017 wird im Erfolgsplan festgesetzt: | |
| in den Erträgen auf | 6.382.283 EUR |
| in den Aufwendungen auf | 6.074.298 EUR |
| im Jahresgewinn (+) auf | 307.985 EUR |
| im Jahresverlust (-) auf | 0 EUR |
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| Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2017 wird im Vermögensplan festgesetzt: | |
| in den Einnahmen auf | 13.937.307 EUR |
| in den Ausgaben auf | 13.937.307 EUR |
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2. | Der Gesamtbetrag der Kredite wird für 2017 festgesetzt: | |
| für Investitionen auf | 0 EUR |
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| Der Höchstbetrag des Liquiditätskredites | |
| wird festgesetzt auf | 1.160.000 EUR |
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3. | Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen | |
| wird festgesetzt auf | 2.359.500 EUR |
Begründung:
Der Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Zeitz unterliegt den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes.
Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes entspricht dem Haushaltsjahr der Stadt Zeitz. Für jedes Haushaltsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen, welcher dem Haushaltsplan der Stadt Zeitz beizufügen ist.
Mit den Sitzungsunterlagen wird der Entwurf des Wirtschaftsplanes 2017 in der Fassung vom 9. Dezember 2016 ausgereicht.
Die im Erfolgsplan geplanten Umsatzerlöse basieren auf der Grundlage der für den Kalkulationszeitraum 2015 bis 2017 erstellten Gebührenkalkulation unter Einbeziehung der Ergebnisse aus der Nachkalkulation für den abgelaufenen Kalkulationszeitraum 2012 bis 2014.
Für das Wirtschaftsplanjahr 2017 ist zur Finanzierung der geplanten Investitionen keine Kreditaufnahme erforderlich. Der Finanzierungsbedarf für die Investitionen wird durch Beiträge (insbes. aus Herstellungsbeitrag II) und Zuschüsse (insbes. für Hochwasserbaumaßnahmen) gedeckt.
Die Ermittlung der Höhe des Liquiditätskredites erfolgte entsprechend dem RdErl. MI LSA vom 23.02.2015. Gemäß § 2 Abs. 1 EigBG i. V. m. § 110 Abs. 2 KVG LSA sind Liquiditätskredite genehmigungspflichtig, wenn diese ein Fünftel der Einzahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit im Finanzplan übersteigen. Der im Wirtschaftsplan 2017 ermittelte Betrag in Höhe von 1.160.000 EUR ist damit nicht genehmigungspflichtig.
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | 2017-01-18_AnlageVorlage_BK31_WiPlan_2017_Entwurf_EB_AW_1 (1036 KB) | |||
2 | EB-AW_WP 2017_Austauschblatt-S. 17 (41 KB) |