Vorlage - VI/STR/65/0656/17
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Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die 2. Änderungssatzung zur
„Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der Stadt Zeitz – Straßenreinigungsgebührensatzung -“
Gesetzliche Grundlage: | §§ 47 und 50 des Straßengesetzes Land Sachsen Anhalt (StrG. LSA) vom 06.07.1993 (GVBl. S. 334) i. V. m. §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der jeweils zur Beschlussfassung geltenden Fassung, §§ 8, 11, 45 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (KVG LSA)
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bereits gefasste Beschlüsse: | Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungs- gebühr in der Stadt Zeitz – Straßenreinigungsgebührensatzung – vom 15.03.2012 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der Stadt Zeitz – Straßenreinigungsgebührensatzung – vom 18.12.2014
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aufzuhebende Beschlüsse: | - | ||
Begründung:
Die 2. Änderungssatzung wurde bereits in folgenden Gremien vorgestellt:
- Ortschaftsräte Theißen und Zangenberg
- Finanz-/Rechnungsprüfungsausschuss
- Stadtrat Zeitz.
Der Stadtrat Zeitz hat die Vorlage in die Verwaltung zurückverwiesen.
Es erfolgte die Neukalkulation der Straßenreinigungsgebühren unter folgenden geänderten Rahmenbedingungen:
- der Kostendeckungsgrad der Straßenreinigung wird von 75 % auf 80 % erhöht, d.h., ab dem Jahr 2018 wird der städtische Kostenanteil auf 20% (bisher 25%)
festgelegt
- bei der Berechnung der Personalkosten wird der Stellenanteil für die Straßenreinigung reduziert.
Das Straßengesetz des Landes Sachsen Anhalt vom 06. Juni 1993 (GVBl. LSA S. 334) in der jeweils gültigen Fassung bestimmt im § 47, dass die Gemeinde alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen hat.
Weiterhin ermächtigt das Straßengesetz die Gemeinden, Satzungen zur Straßen-
reinigung zu erlassen (§ 50). Der § 50 (3) ermächtigt die Gemeinde, die nach § 47 geregelte Verpflichtung zum Reinigen, den Eigentümern oder Besitzern (Anliegern) der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen. Die Heranziehung zu den Kosten regelt sich nach den Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts.
Das Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) bestimmt im § 2 die Rechtsgrundlagen für kommunale Abgaben. Der § 5 selbigen Gesetzes regelt die Erhebung der Benutzungsgebühren. Auf diesen Grundlagen und Bestimmungen wurde die 2. Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung erarbeitet.
Die Stadt Zeitz ist verpflichtet nach dem KAG-LSA zu kalkulieren; die Dauer des Zeitraumes der Gebührenkalkulation ist im § 5 Abs.2 b dieses Gesetzes geregelt.
Der Kalkulationszeitraum soll 3 Jahre nicht übersteigen. Der letzte Kalkulationszeitraum umfasste die Haushaltsjahre 2015 bis 2017.
Die Zusammenstellung der tatsächlich angefallenen Kosten für die einzelnen Haushaltsjahre ergab 2015 und 2016 eine Überdeckung und 2017 eine Unterdeckung. (in der Anlage 3 dargestellt)
§ 5 Abs. 2 b KAG LSA sagt aus: „ Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb des nächsten Kalkulationszeitraumes auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieser 3 Jahre ausgeglichen werden.“
Nach den hochgerechneten Kosten des Jahres 2017 und den eingeschätzten Kosten für die Haushaltsjahre 2018 bis 2020 ergeben sich für den Kalkulationszeitraum 2018 bis 2020 kalkulierte Kosten i. H. v. 0,082 €/m/a.
Die Gebührenhöhe für die Haushaltsjahre 2018 bis 2020 wird wie folgt geändert:
Die Straßenreinigungsgebühr beträgt jährlich je Veranlagungsmeter Straßenfront:
gemäß Straßenreinigungsgebührensatzung
2015-2017 2018-2020 %-tuale
(bisher) (neu) Steigerung
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Reinigungsklasse A 1
Fußgängerzone Flächenreinigung
(Reinigung 3x wöchentlich) 21,53 Euro 25,58 Euro 18,81 %
Reinigungsklasse A 2
überwiegend Durchgangs- und
Geschäftsverkehr
(Reinigung 3x wöchentlich) 10,76 Euro 12,79 Euro 18,87 %
Reinigungsklasse B
Durchgangs- und Ortsverkehr
(Reinigung 1x wöchentlich) 3,59 Euro 4,26 Euro 18,66 %
Reinigungsklasse C 1
Orts- und Anliegerverkehr
(Reinigung 1x 14-täglich) 1,79 Euro 2,13 Euro 18,99 %
Reinigungsklasse C 2 In der Reinigungsklasse C 2 werden keine
Gebühren erhoben, da die Stadt Zeitz hier
keine Leistungen erbringt.
Im Ministerialblatt LSA vom 17. März 1994 Nr. 20 ist ein Satzungsmuster für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren für die Gemeinden mit empfehlender Wirkung abgedruckt. Hier ist ein 25%iger Gemeindeanteil an den Kosten der Straßenreinigung definiert.
Dieser Anteil setzt sich laut Kommentar von Driehaus zum Kommunalabgabenrecht (hier Benutzungsgebühren) § 6 wie folgt zusammen:
- Kosten der Reinigung, für die es keine gebührenpflichtigen Anlieger gibt, wie für öffentlich zugängliche Park- und Grünanlagen sowie Straßenkreuzungen und -einmündungen, Verkehrsinseln und ähnliche dem Verkehr dienende Anlagen
und
- Kosten für das Allgemeininteresse an der Sauberkeit der Straßen.
Siehe dazu auch Gerichtsurteil OVG Mecklenburg-Vorpommern, AZ. 6 L 200/95 – Bei der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren ist ein Eigenanteil in Höhe von 25 % ausreichend, aber auch erforderlich.
Nach neuester Kommentierung zum Kommunalabgabenrecht von Driehaus liegt die Festlegung des auf das Allgemeininteresse entfallenden Kostenanteils nunmehr im (weiten) Ermessen der Gemeinde.
Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung wird der Kostendeckungsgrad der Straßenreinigung von bislang 75 % auf 80 % erhöht, d. h. dass ab dem Jahr 2018 der städtische Kostenanteil auf 20 % (bisher 25 %) festgelegt wird. Insoweit steht der Stadt Zeitz ein erhebliches Einschätzungsermessen zur Seite. Dieses muss sich jedoch an den örtlichen Verhältnissen orientieren und dabei vor allem das Verhältnis der Straßen mit jeweils unterschiedlichem Reinigungsinteresse berücksichtigen. Die Stadt hat sich bei der Betrachtung des Verhältnisses der Straßen mit unterschiedlichen Anlieger- und Allgemeininteressen wie bei der Berechnung der Straßenreinigungsgebühren selbst am Frontmetermaßstab und den Reinigungsklassen entsprechend der Satzung orientiert.
Je intensiver die Straße durch Nichtanlieger genutzt wird, desto höher ist das Allgemeininteresse zu bewerten. Es werden folgende Anteile des Allgemeininteresses vorgeschlagen. Diese sind der Einordnung und den Erfahrungswerten anderer Kommunen entnommen.
Reinigungsklasse A1 - Fußgängerzone (Flächenreinigung, 3-mal wöchentlich): Fußgängerzonen werden bereits aufgrund ihrer Funktion von vielen Nichtanliegern benutzt. Die anliegenden Geschäfte und Dienstleister legen Wert auf einen sauberen Platz vor dem Geschäft. .Gleichzeitig findet Wohnen statt, so dann die Fußgängerzone auch Anliegerstraße ist. Die Höhe des Allgemeininteresses wird daher mit 5 % bewertet.
Reinigungsklasse A2 - überwiegend dem Durchgangs- und Geschäftsverkehr dienend
(Reinigung 3-mal wöchentlich): Die der Reinigungsklasse A2 unterfallenden Straßen werden von mehr Nichtanliegern genutzt, als die Straßen der Reinigungsklasse C1 (Anlieger- und Ortsverkehr). Gleichzeitig werden über diese Straßen in der Regel auch die Anliegerstraßen erschlossen. Das Interesse der Anlieger an einer sauberen Straße ist groß. Der Anteil des Allgemeininteresses wird daher mit 15 % bewertet.
Reinigungsklasse B - Durchgangs- und Ortsverkehr (Reinigung 1-mal wöchentlich): Die der Reinigungsklasse B unterliegenden Straßen dienen hauptsächlich dem überörtlichen Verkehr und werden von vielen Nichtanliegern genutzt. Dennoch ist das Interesse der Anlieger an einer sauberen Straße mindestens so groß, wie bei den Straßen der Reinigungsklasse A2. Da die Reinigung aber aufgrund der überörtlichen Nutzung der Straße auch im Allgemeininteresse erfolgt und zwar in größerem Maße als bei der Straßenklasse A2, wird dieser Wert hier mit 30 % bewertet.
Reinigungsklasse C1 - Orts- und Anliegerverkehr (Reinigung 1-mal 14-tägig): Da es sich bei Straßen der Reinigungsklasse C1 in der Regel um Anliegerstraßen handelt, liegt dort auch das Hauptinteresse. Das Interesse der Allgemeinheit ist geringer als in der Fußgängerzone, nämlich nur mit 2,5 % zu bewerten
Damit ergibt sich folgende Berechnung des Allgemeininteresses, orientiert am Frontmetermaßstab:
Reinigungsklasse | lfd. Meter | prozentualer Anteil | lfd. Meter |
A 1 Fußgängerzone Flächenreini- gung (3x wöchentlich)
|
1.174 |
5 |
58,7 |
A 2 überwiegend Durchgangs- und Geschäftsverkehr (3x wöchentlich)
| 1.717 | 15 | 257,8 |
B Durchgangs- und Ortsverkehr (1x wöchentlich)
| 41.929 | 30 | 12.578,8 |
C 1 Orts- und Anliegerverkehr (1x 14-täglich)
| 57.625 | 2,5 | 1.440,6 |
Summe | 102.445 |
| 14.335,9 |
14.335,9 m = 13,99 % Anteil der Allgemeinheit
102.445,0 m
Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung wird der Kostendeckungsgrad der Straßenreinigung von 75 % auf 80 % erhöht, d.h., dass ab dem Jahr 2018 der städtische Kostenanteil auf 20% (bisher 25%) festgelegt wird.
Dies bewirkt eine Erhöhung der Straßenreinigungsgebühr ab dem Jahr 2018.
Beispiel der Gebührenerhöhung
anhand eines Grundstückes
Reinigungsklasse A1 Reinigungsklasse C1
(z. B. Wendische Str.) (z. B. Humboldtstr.)
19 m Frontlänge: 19 m Frontlänge:
bisher: 409,07 €/ a (21,53 €/m/a) 34,01 €/a (1,79 €/m/a)
ab 2018: 486,02 €/a (25,58 €/m/a) 40,47 €/a (2,13 €/m/a)
Differenz: 76,95 €/a Gebührenerhöhung 6,46 €/a
Finanzielle Auswirkungen (in EURO)
Ausgaben:
lt. Kalkulation: 441.962,25 € (jährlich)
Einnahmen:
Lt. Kalkulation: 353.641,24 € (jährlich) = Anteil der Gebührenpflichtigen
Mehreinnahmen infolge der Reduzierung des Gemeindeanteiles (Kostenanteil von bisher 25 % auf neu 20% ) und der Senkung des Stellenanteils der Personalkosten gegenüber der Kalkulation mit dem Gemeindeanteil von 25 % und dem bisherigen Stellenanteil:
ca. 8.700 €
Anlagen:
1. 2. Änderungssatzung
2. Erläuterungen zur Kalkulation der 2. Änderungssatzung der
Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Zeitz
3. Kalkulation
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Anlage 1 (69 KB) | |||
2 | Anlage 2 (155 KB) | |||
3 | Anlage 3 (166 KB) |