Vorlage - VII/STR/STR/0548/22
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Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt,
die nachfolgend dargestellte Änderung der Satzung über die Entschädigung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zeitz - Entschädigungssatzung Freiwillige Feuerwehr …
Gesetzliche Grundlage: | BrSchG LSA,Verordnung über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit in den Kommunen (Kommunal-Entschädigungsverordnung - KomEVO |
bereits gefasste Beschlüsse: | VI/STR/32/0094/14 VI/STR/32/0632/17 VI/STR/32/0891/19 |
aufzuhebende Beschlüsse: |
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Begründung:
Die Fraktion Freie Wähler im Zeitzer Stadtrat möchte für die Anerkennung der ständig steigenden Einsatzbelastungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zeitz die Höhe der Ensatzentschädigung in der Einschädigungssatzung Freiwillige Feuerwehr anpassen. Die Entschädigungssatzung in diesem Bereich wurde letztmalig 2009 geändert.
Inzwischen sind aber sowohl die Lebenshaltungskosten, als auch die die zu berücksichtigte Kosten stark angestiegen. Die Entschädigung soll kein Lohnersatz sein, aber als Anerkennung für die ständig steigende Belastung zu jeder Tages- und Nachtzeit dienen. Eine Anpassung sollte nach 12 Jahren nun erfolgen.
Zum Vergleich haben wir die vom Land Sachsen- Anhalt anerkannten Höchstgrenzen mit angeführt, auch in den Umlandgemeinden wird sich an diesen Höchstsätzen orientiert.
Die Höchstsätze betragen bei
- Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungseinsätzen 15,00 €/Einsatz
- Bereitschaftsdienst auf der Feuerwache 7,00 €/ Dienst
Daher sollen folgende §§ wie folgt angepasst werden:
§ 3 Funktionsbezogene Aufwandsentschädigung
(1) Für nachfolgende in Funktionen berufene Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr wird eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung als monatlicher Pauschalbetrag gewährt:
| Funktion | Aktuell | Neu | Höchstsatz Land (zur Information) |
1 | Stadtwehrleiter | 100,00 | 250,00 | 300 |
2 | Stellvertretender Stadtwehrleiter | 40,00 | 40,00 | 0 |
3 | Leiter einer Ortswehr | 40,00 | 100,00 | 120 |
4 | Stellvertretender Leiter einer Ortswehr | 20,00 | 70,00 | 0 |
5 | Jugendfeuerwehrwart einer Ortsfeuerwehr | 40,00 | 60,00 | 60 |
6 | Stadtjugendfeuerwehrwart | 40,00 | 65,00 | 95,00 |
7 | Jeweilige Stellvertreter der Kinder oder Jugendfeuerwehr | 0 | 40,00 | 0 |
§ 5 Aufwandsentschädigung für Einsätze und Bereitschaftsdienste
(1) Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr im Einsatzdienst erhalten bei Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungseinsätzen eine Aufwandsentschädigung i.H.v. 8,00 12,00 Euro. Dieses gilt nicht für unmittelbare Folgeeinsätze und Einsatzübungen.
(2) Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr im Einsatzdienst, die im Falle einer Alarmierung Bereitschaftsdienst auf der Feuerwache leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung i. H. v. 4,00 6,00 Euro je Bereitschaftsdienst.
(3) Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die Brandsicherheitswachen nach § 20 Abs. 1 BrSchG LSA leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung i. H. v. 8,00 12,00 EURO je
Einsatz. Bei Brandsicherheitswachen, die über eine Einsatzzeit von 2 Stunden hinausgehen, wird ab der dritten Einsatzstunde eine zusätzliche Aufwandsentschädigung i. H. v. 3,00 6,00 EURO je angefangener weiterer Einsatzstunde gezahlt.
§6 Aufwandsentschädigung für Ausbilder
(1) Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, welche als Ausbilder Grundausbildungslehrgänge (Truppmann I und Truppmann II) durchführen, erhalten eine Aufwandsentschädigung i.H.v. 250,00 350,00 Euro je Ausbilder und Ausbildungslehrgang, wenn sie berufener Kreisausbilder sind. Sofern die Ausbildung nur anteilig übernommen wird, erhält das Mitglied den entsprechenden Anteil an der in Satz 1 festgesetzten Aufwandsentschädigung im Verhältnis der geleisteten Ausbildungsstunden zu den Gesamtstunden des Ausbildungslehrganges.
(2) Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die im Rahmen eines Ausbildungslehrganges nach Absatz 1 als Hilfskräfte eingesetzt werden, erhalten eine Aufwandsentschädigung von 8,00 25,00 Euro je Ausbildungstag.
1. Finanzielle Auswirkungen
Ja
Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung: Ja Nein | Nein |
Produkt: | |
Sachkonto: | |
Bemerkung: Mittel wurden im HH 2022 nur in Höhe der aktuellen Entschädigungssätze geplant.
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2. Entspricht den Vorgaben des ISEK
3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes
4. Entspricht den Vorgaben des HKK
Ja Nein nicht einschlägig
Anlagen:
Änderungssatzung inkl. Synopse
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | 2022_02_08_FreieWähler_Entschädigungssatzung Feuerwehr_ANLAGE_SATZNG_SYNOPSE (284 KB) | |||
2 | 2022_02_21_Stellungnahme der Verwaltung zur Vorlage (279 KB) |
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