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Vorlage - VII/STR/OB/0472/21-1  

Betreff: Widerspruch des Oberbürgermeisters gegen Beschlüsse des Stadtrats - hier: Antwort der Kommunalaufsicht auf den erneuten Widerspruch des Oberbürgermeisters
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Oberbürgermeister
Bereich Rechtsangelegenheiten
Bezüglich:
VII/STR/OB/0472/21
Federführend:Bürgermeisterin   
Beratungsfolge:
Stadtrat Zeitz Information
14.07.2022 
Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen   
Anlagen:
HoffmannC_220616-144758-2935

 

 

Der Oberbürgermeister der Stadt Zeitz legte mit Schreiben vom 06.10.2021 gegen die nachfolgend benannten ablehnenden Beschlüsse des Stadtrates zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen Widerspruch ein.

 

Betroffen waren die Straßen Pappelweg (VII/STR/65/0430/21)

                                              Johannisteich (VII/STR/65/0431/21)

                                              Stephanstraße (VII/STR/65/0432/21)

                                              the-Tucholla-Straße (VII/STR/65/0433/21) und

                                              Beethovenstraße (VII/STR/65/0434/21)

 

Die vorgenannten Beschlussvorlagen sollten der Verwaltung die Möglichkeit eröffnen, Straßenausbeiträge zu erheben, deren sachliche Beitragspflicht noch vor dem Stichtag 31.12.2019 entstanden ist. Diese Möglichkeit bietet die Neuregelung im § 18 a Abs. 1 KAG LSA. Der Stadtrat lehnte dieses Vorgehen ab. Der Oberbürgermeister ordnete diese Beschlüsse als rechtswidrig ein, wonach er nach § 65 Abs. 3 S. 2 KVG LSA verpflichtet ist, Widerspruch zu erheben.

 

Der Widerspruch wurde sodann im Stadtrat vom 25.11.2021 unter der Beschlussvorlage Nr. VII/STR/OB/0472/21 behandelt. Der Stadtrat gab dem Widerspruch mit 8 Ja-Stimmen, 8-Nein-Stimmen und 6-Enthaltungen nicht statt.

 

Da der Oberbürgermeister nach wie vor der Meinung war, dass sein Widerspruch berechtigt war, legte er mit Schreiben vom 01.12.2021 erneut Widerspruch gegen die knappe, aber ablehnende Entscheidung des Stadtrates am 25.11.2021 ein. Über den „erneuten Widerspruch“ entscheidet die Kommunalaufsicht. Die Kommunalaufsicht hat hierüber mit Schreiben vom 31.03.2022 entschieden. Das Schreiben liegt der Vorlage als Anlage bei.

 

Darin lehnt die Kommunalaufsicht ein Einschreiten gegen den Beschluss ab. Sie erklärt den Beschluss für nicht rechtswidrig, „auch wenn dieser möglicherweise eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Grundstückseigentümern darstelle“.

 

Die Kommunalaufsicht führt u. a. aus:

 

Somit ist festzustellen, dass mit dem Gesetz zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge im § 18 a Abs. 1 des Kommunalabgabengesetztes des Landes Sachsen-Anhalt den Gemeinden zwar die Möglichkeit gegeben wurde, Beiträge, die sie noch nicht erhoben haben, erheben zu können, soweit die Beitragspflicht bis spätestens 31.12.2019 entstanden ist. Mit dieser Kann-Regelung wurde aber eine Ausnahmeregelung geschaffen, da hier die Einnahmegrundsätze des KVG LSA keine vordergründigen Anwendung finden und demnach die Entscheidung allein bei der Vertretung liegt.“

 

Damit steht nun fest, dass die Beiträge, deren Einnahme mit den o. g. Beschlüssen legitimiert werden sollten, nicht mehr eingenommen werden, die Stadt diese Mindereinnahmen ohne Erstattung kompensieren muss. Denn diese Beiträge fallen nicht unter die mögliche Erstattung des Landes für den Beitragsausfall für Straßenbaumaßnahmen, deren „sachliche Beitragspflicht“ nach dem 31.12.2019 entstanden sind.

 

Das bedeutet Einnahmeausfälle i. H. v. 53.000 €.

 

 

 

Stammbaum:
VII/STR/OB/0472/21   Widerspruch des Oberbürgermeisters gegen Beschlüsse des Stadtrats   Oberbürgermeister   Beschlussvorlage Stadt Zeitz
VII/STR/OB/0472/21-1   Widerspruch des Oberbürgermeisters gegen Beschlüsse des Stadtrats - hier: Antwort der Kommunalaufsicht auf den erneuten Widerspruch des Oberbürgermeisters   Bürgermeisterin   Informationsvorlage Stadt Zeitz