Vorlage - VII/STR/BM/0882/23
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Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt
die in der Anlage beigefügte Neufassung der Sondernutzungssatzung der Stadt Zeitz.
Gesetzliche Grundlage: | §§ 45, 8 KVG LSA; §§ 8, 8a, 23 FStrG; §§18,21,50 StrG LSA i. V.m. §§ 1,2 und 5 KAG LSA |
bereits gefasste Beschlüsse: | V/STR/65/0840/12 |
aufzuhebende Beschlüsse: |
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Begründung:
Die derzeit geltende Sondernutzungssatzung wurde umfassend sowohl redaktionell, als auch hinsichtlich der mittlerweile eingetretenen Rechtsänderungen angepasst. Aufgrund des Umfangs der Änderungen wurde entschieden, keine Änderungssatzung zu beschließen, sondern die Sondernutzungssatzung komplett zu erneuern und dabei die Anordnung der einzelnen Regelungen logischer zu fassen.
Hervorzuheben ist die nunmehr konkrete Regelung der Plakatierungen, auch für Wahlen. In der Vergangenheit wurden viele Regelungen mittels Auflage in den Plakatierungsgenehmigungen geregelt. Um hier rechtssicherer agieren zu können, werden einige dieser Auflagen nunmehr direkt in die Satzungsregelung aufgenommen.
Dazu gehören neben der Verteilung der Plakatierungsflächen nach dem Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit, auch das Verbot der Plakatierung an lackierten oder beschichteten Laternenmasten, innerhalb der Innenstadt und der Hinweis, wonach alle Plakate mittels Plakatmarken zu kennzeichnen sind. Letzteres erleichtert die Kontrollen.
Im Rahmen der Neufassung der Sondernutzungssatzung wurde der Prüfauftrag des Stadtrats zur Beschlussnummer VII/STR/STR/0131/2910/20 betrachtet, wonach geprüft werden sollte, dass Gewerbetreibende, Vereine, Hausbesitzer, Mieter, Institutionen aller Art bei der Nutzung einer Fläche von bis zu 1 m² vor ihrem Geschäft zur Verschönerung der Umgebung (Blumendekoration etc.), Warenpräsentation oder Werbung von Gebühren zu befreien seien.
Dabei wurde auch die Anzahl der vergebenen Sondernutzungen, die unter den Prüfantrag fallen zu der Anzahl anderer Sondernutzungen betrachtet. Hieraus ergab sich, dass 45 von 56 vergebenen Sondernutzungen künftig gebührenfrei wären. Das entspricht einem Anteil von 80 % der Sondernutzungen.
Die Stadt Zeitz ist grundsätzlich zum Generieren von Einnahmen verpflichtet und auch bereits aus Konsolidierungsgründen angehalten, nicht generell von der Gebührenerhebung in großem Maß abzusehen. Bei einem Anteil von 80 % der Sondernutzungen wäre jedoch gerade ein nicht nur unerheblicher Teil der Sondernutzungen betroffen. Zudem bestünde deutliche Missbrauchsgefahr, dass statt größerer Flächen eine Vielzahl von kleinen Flächen gebraucht wird, um den Gebührentatbestand zu umgehen. Auch lässt es sich nicht eindeutig abgrenzen, inwiefern es sich um eine reine Verschönerungsmaßnahme der Stadt und nicht um eine Werbemaßnahme „durch die Hintertür“ handelt. Während beispielsweise Blumendeko der reinen Gestaltung dienen kann, kann sie zugleich für Floristen eine Werbemaßnahme darstellen. Insofern lässt sich eine diskriminierungsfreie Umsetzung nicht ermöglichen.
Neben dem Gebührentarif, der hinsichtlich der Abgrenzungen komplett überarbeitet wurde, wurde eine Anlage 2 – Straßenverzeichnis angefügt. Im Gebührentarif soll nunmehr bei einzelnen Gebühren, so den lfd. Nr. 1 (Automaten, Auslagen und vgl. Einrichtungen zur Ausstellung von Waren), Nr. 3 (feste Verkaufsstände, Imbissstände, Kioske usw.), Nr. 4 (Werbeanlagen), Nr. 7 (Tisch- und Sitzgelegenheiten), Nr. 8 (Informationsstände, Bühnen, Fahrgeschäfte) sowie Nr. 10 – Aufstellen von Altkleidercontainern, nach der Straßenkategorie unterschieden werden. Diese werden in Anlage 2 – Straßenverzeichnis definiert, wie folgt:
Kategorie 1 - die Marktflächen,
Kategorie 2
● alle weiteren Straßen der historischen Innenstadt der Stadt Zeitz,
● alle Hauptverkehrswege innerhalb der geschlossenen Ortschaft,
● alle Verkehrswege außerhalb der geschlossenen Ortschaft, die Gemeindestraße oder sonstige öffentliche Straße sind und für die der Stadt Zeitz die Straßenbaulast obliegt und
Kategorie 3 alle innerörtlichen Straßen, die nicht unter Kategorie 1 oder 2 fallen, umfasst. Die innerörtlichen Straßen bzw. Straßenteilstücke der Kategorien 1 und 2 ergeben sich aus den beiden nachfolgenden Übersichten.
Hierdurch wird eine interessengerechtere Abrechnung des Umfangs der Sondernutzung erreicht.
Rechenbeispiel – Vergleich Sondernutzungsgebühr alt und neu:
| Sondernutzung alt - Jahresgebühr | Sondernutzung neu - Jahresgebühr |
Warenaufsteller – Innenstadt mehr als 1m² | 50,00€/m² | Ø 50,00 €/m² |
Freisitz - Innenstadt | 2,- bis 15,- €/m² (je nach Fläche) | Ø 4,- €/m² im Jahr |
Freisitz - Ortschaften | 2,- bis 15,- €/m² (je nach Fläche) | Ø 4,- €/m² |
Gerüststellung | Mindestgebühr 15,00 € unabhängig der Fläche bis 18,25 €/m² für Gehwege | Mindestgebühr 15,00 € unabhängig der Fläche bis 18,25 €/m² für Gehwege |
1. Finanzielle Auswirkungen
Ja
Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung: Ja Nein | Nein |
Produkt: | |
Sachkonto: | |
Bemerkung: Die Sondernutzungssatzung verfolgt das Ziel der Gebührenerhebung für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung der dort definierten Straßen und Plätze.
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2. Entspricht den Vorgaben des ISEK
3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes
4. Entspricht den Vorgaben des HKK
Ja Nein nicht einschlägig
Anlagen:
Neufassung der Satzung
Synopse
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | 2023_08_24_SN-Satzung_Neufassung_AUSTAUSCHBLÄTTER (273 KB) | |||
2 | 2023_08_22_Synopse_AUSTAUSCHBLÄTTER (353 KB) |