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Vorlage - VII/STR/BM/0882/23  

Betreff: Neufassung der Sondernutzungssatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:SG Sicherheit u. Ordnung
SG Straßenbau und Verkehr
Federführend:Bürgermeisterin   
Beratungsfolge:
Ordnungsausschuss Vorberatung
15.08.2023 
Sitzung des Ordnungsausschusses ungeändert beschlossen   
Finanz-und Rechnungsprüfungsausschuss Vorberatung
22.08.2023 
Sitzung des Finanz-und Rechnungsprüfungsausschusses geändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
24.08.2023 
Sitzung des Haupt-und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
31.08.2023 
Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen   
Anlagen:
2023_08_24_SN-Satzung_Neufassung_AUSTAUSCHBLÄTTER
2023_08_22_Synopse_AUSTAUSCHBLÄTTER

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt

 

die in der Anlage beigefügte Neufassung der Sondernutzungssatzung der Stadt Zeitz.


 

Gesetzliche Grundlage:

§§ 45, 8 KVG LSA; §§ 8, 8a, 23 FStrG; §§18,21,50 StrG LSA i. V.m. §§ 1,2 und 5 KAG LSA

bereits gefasste Beschlüsse:

V/STR/65/0840/12

aufzuhebende Beschlüsse:

 

 

Begründung:

Die derzeit geltende Sondernutzungssatzung wurde umfassend sowohl redaktionell, als auch hinsichtlich der mittlerweile eingetretenen Rechtsänderungen angepasst. Aufgrund des Umfangs der Änderungen wurde entschieden, keine Änderungssatzung zu beschließen, sondern die Sondernutzungssatzung komplett zu erneuern und dabei die Anordnung der einzelnen Regelungen logischer zu fassen.

 

Hervorzuheben ist die nunmehr konkrete Regelung der Plakatierungen, auch für Wahlen. In der Vergangenheit wurden viele Regelungen mittels Auflage in den Plakatierungsgenehmigungen geregelt. Um hier rechtssicherer agieren zu können, werden einige dieser Auflagen nunmehr direkt in die Satzungsregelung aufgenommen.

 

Dazu gehören neben der Verteilung der Plakatierungsflächen nach dem Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit, auch das Verbot der Plakatierung an lackierten oder beschichteten Laternenmasten, innerhalb der Innenstadt und der Hinweis, wonach alle Plakate mittels Plakatmarken zu kennzeichnen sind. Letzteres erleichtert die Kontrollen.

 

Im Rahmen der Neufassung der Sondernutzungssatzung wurde der Prüfauftrag des Stadtrats zur Beschlussnummer VII/STR/STR/0131/2910/20 betrachtet, wonach geprüft werden sollte, dass Gewerbetreibende, Vereine, Hausbesitzer, Mieter, Institutionen aller Art bei der Nutzung einer Fläche von bis zu 1 m² vor ihrem Geschäft zur Verschönerung der Umgebung (Blumendekoration etc.), Warenpräsentation oder Werbung von Gebühren zu befreien seien. 

 

Dabei wurde auch die Anzahl der vergebenen Sondernutzungen, die unter den Prüfantrag fallen zu der Anzahl anderer Sondernutzungen betrachtet. Hieraus ergab sich, dass 45 von 56 vergebenen Sondernutzungen künftig gebührenfrei wären. Das entspricht einem Anteil von 80 % der Sondernutzungen.

 

Die Stadt Zeitz ist grundsätzlich zum Generieren von Einnahmen verpflichtet und auch bereits aus Konsolidierungsgründen angehalten, nicht generell von der Gebührenerhebung in großem Maß abzusehen. Bei einem Anteil von 80 % der Sondernutzungen wäre jedoch gerade ein nicht nur unerheblicher Teil der Sondernutzungen betroffen. Zudem bestünde deutliche Missbrauchsgefahr, dass statt größerer Flächen eine Vielzahl von kleinen Flächen gebraucht wird, um den Gebührentatbestand zu umgehen. Auch lässt es sich nicht eindeutig abgrenzen, inwiefern es sich um eine reine Verschönerungsmaßnahme der Stadt und nicht um eine Werbemaßnahme „durch die Hintertür“ handelt. Während beispielsweise Blumendeko der reinen Gestaltung dienen kann, kann sie zugleich für Floristen eine Werbemaßnahme darstellen. Insofern lässt sich eine diskriminierungsfreie Umsetzung nicht ermöglichen.

 

Neben dem Gebührentarif, der hinsichtlich der Abgrenzungen komplett überarbeitet wurde, wurde eine Anlage 2 Straßenverzeichnis angefügt. Im Gebührentarif soll nunmehr bei einzelnen Gebühren, so den lfd. Nr. 1 (Automaten, Auslagen und vgl. Einrichtungen zur Ausstellung von Waren), Nr. 3 (feste Verkaufsstände, Imbissstände, Kioske usw.), Nr. 4 (Werbeanlagen), Nr. 7 (Tisch- und Sitzgelegenheiten), Nr. 8 (Informationsstände, Bühnen, Fahrgeschäfte) sowie Nr. 10 Aufstellen von Altkleidercontainern, nach der Straßenkategorie unterschieden werden. Diese werden in Anlage 2 Straßenverzeichnis definiert, wie folgt:

 

      Kategorie 1 - die Marktflächen,

      Kategorie 2

  alle weiteren Straßen der historischen Innenstadt der Stadt Zeitz,

  alle Hauptverkehrswege innerhalb der geschlossenen Ortschaft,

  alle Verkehrswege außerhalb der geschlossenen Ortschaft, die Gemeindestraße oder sonstige öffentliche Straße sind und für die der Stadt Zeitz die Straßenbaulast obliegt und

      Kategorie 3 alle innerörtlichen Straßen, die nicht unter Kategorie 1 oder 2 fallen, umfasst. Die innerörtlichen Straßen bzw. Straßenteilstücke der Kategorien 1 und 2 ergeben sich aus den beiden nachfolgenden Übersichten.

 

Hierdurch wird eine interessengerechtere Abrechnung des Umfangs der Sondernutzung erreicht.

 

Rechenbeispiel Vergleich Sondernutzungsgebühr alt und neu:

 

 

Sondernutzung alt - Jahresgebühr

Sondernutzung neu - Jahresgebühr

Warenaufsteller Innenstadt mehr als 1m²

50,00€/m²

Ø 50,00 €/m²

Freisitz - Innenstadt

2,- bis 15,- €/m² (je nach Fläche)

Ø 4,- €/m² im Jahr

Freisitz - Ortschaften

2,- bis 15,- €/m² (je nach Fläche)

Ø 4,- €/m²

Gerüststellung

Mindestgebühr 15,00 € unabhängig der Fläche bis 18,25 €/m²r Gehwege

Mindestgebühr 15,00 € unabhängig der Fläche bis 18,25 €/m²r Gehwege


 


1. Finanzielle Auswirkungen

Ja 

 

Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung:

Ja   Nein

Nein

Produkt:

Sachkonto:

Bemerkung: Die Sondernutzungssatzung verfolgt das Ziel der Gebührenerhebung für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung der dort definierten Straßen und Plätze.

 

 

2. Entspricht den Vorgaben des ISEK

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

4. Entspricht den Vorgaben des HKK

Ja    Nein   nicht einschlägig


Anlagen:

 

Neufassung der Satzung

Synopse  

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2023_08_24_SN-Satzung_Neufassung_AUSTAUSCHBLÄTTER (273 KB)    
Anlage 2 2 2023_08_22_Synopse_AUSTAUSCHBLÄTTER (353 KB)