Vorlage - VII/STR/BM/0884/23
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Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt
die in der Anlage beigefügte 5. Änderung der Gefahrenabwehrverordnung.
Gesetzliche Grundlage: | § 98 SOG LSA |
bereits gefasste Beschlüsse: |
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aufzuhebende Beschlüsse: |
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Begründung:
In der Gefahrenabwehrverordnung sind Ge- und Verbote geregelt. Gleichsam finden sich Regelungen, wonach Verstöße gegen diese Ge- und Verbote mit einem Bußgeld belegt werden können. Diese Bußgeldvorschriften sind unvollständig, soweit zum Beispiel in einer Veranstaltungsgenehmigung Auflagen erteilt werden, die nicht unmittelbar auf einer gesetzlichen Regelung, wohl aber gängigen Empfehlungen, wie dem sog. Magdeburger Schlüssel [regelt Anzahl der Sicherheitskräfte, diese orientiert sich an der Brisanz der Veranstaltung sowie der voraussichtlichen Besucherzahl] und dem sog. Maurer-Schema [regelt die Anzahl der notwendigen Rettungskräfte in Abhängigkeit von der Besucherzahl] fußen.
Die Auflage ist zwar zu beachten, bleibt jedoch ein stumpfes Schwert, wenn der Verstoß dagegen im Nachgang nicht bußgeldbewehrt geahndet werden kann. Daher soll in die Gefahrenabwehrverordnung eine entsprechende Regelung aufgenommen werden (siehe Anlage).
1. Finanzielle Auswirkungen
Ja
Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung: Ja Nein | Nein |
Produkt: | |
Sachkonto: | |
Bemerkung:
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2. Entspricht den Vorgaben des ISEK
3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes
4. Entspricht den Vorgaben des HKK
Ja Nein nicht einschlägig
Anlagen:
5. Änderung der Gefahrenabwehrverordnung
Kurz-Synopse
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | 2023_07_18_fünfte_Änderung_GefAbwVO (157 KB) |