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Vorlage - VII/STR/BM/0884/23  

Betreff: 5. Änderung der Gefahrenabwehrverordnung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:SG Sicherheit u. Ordnung
Federführend:Bürgermeisterin   
Beratungsfolge:
Ordnungsausschuss Vorberatung
15.08.2023 
Sitzung des Ordnungsausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
24.08.2023 
Sitzung des Haupt-und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
31.08.2023 
Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen   
Anlagen:
2023_07_18_fünfte_Änderung_GefAbwVO

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt

 

die in der Anlage beigefügte 5. Änderung der Gefahrenabwehrverordnung.


 

Gesetzliche Grundlage:

§ 98 SOG LSA

bereits gefasste Beschlüsse:

 

aufzuhebende Beschlüsse:

 

 

Begründung:

 

In der Gefahrenabwehrverordnung sind Ge- und Verbote geregelt. Gleichsam finden sich Regelungen, wonach Verstöße gegen diese Ge- und Verbote mit einem Bußgeld belegt werden können. Diese Bußgeldvorschriften sind unvollständig, soweit zum Beispiel in einer Veranstaltungsgenehmigung Auflagen erteilt werden, die nicht unmittelbar auf einer gesetzlichen Regelung, wohl aber gängigen Empfehlungen, wie dem sog. Magdeburger Schlüssel [regelt Anzahl der Sicherheitskräfte, diese orientiert sich an der Brisanz der Veranstaltung sowie der voraussichtlichen Besucherzahl] und dem sog. Maurer-Schema [regelt die Anzahl der notwendigen  Rettungskräfte in Abhängigkeit von der Besucherzahl] fußen.

 

Die Auflage ist zwar zu beachten, bleibt jedoch ein stumpfes Schwert, wenn der Verstoß dagegen im Nachgang nicht bußgeldbewehrt geahndet werden kann. Daher soll in die Gefahrenabwehrverordnung eine entsprechende Regelung aufgenommen werden (siehe Anlage).

 


1. Finanzielle Auswirkungen

Ja 

 

Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung:

Ja   Nein

Nein

Produkt:

Sachkonto:

Bemerkung:

 

 

2. Entspricht den Vorgaben des ISEK

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

4. Entspricht den Vorgaben des HKK

Ja    Nein   nicht einschlägig


Anlagen:

 

5. Änderung der Gefahrenabwehrverordnung

Kurz-Synopse   

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2023_07_18_fünfte_Änderung_GefAbwVO (157 KB)