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Vorlage - VII/STR/65/0904/23  

Betreff: Änderung der Rechtsgrundlage für das Verfahren gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 90 - Eigenheimbau Naundorfer Straße im Ortsteil Kayna - der Stadt Zeitz
Fortführung des nach § 13 b BauGB aufgestellten Bebauungsplanes (Entwurf) im üblichen Verfahren
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:SG Stadtentwicklung/Stadtsanierung
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Bauausschuss Vorberatung
27.09.2023 
Sitzung des Bauausschusses ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Kayna Anhörung
10.10.2023 
Sitzung des Ortschaftsrates Kayna zur Kenntnis genommen     
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
05.10.2023 
Sitzung des Haupt-und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen     
Stadtrat Zeitz Entscheidung
12.10.2023 
Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen     
Anlagen:
Anlage_90

 

Der Stadtrat beschließt:

 

r das Flurstück 12/2 der Flur 6 der Gemarkung Kayna wird gemäß dem in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 90 - Eigenheimbau Naundorfer Straße im Ortsteil Kayna der Stadt Zeitz als Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB fortgeführt und beendet.

Anlage 1 ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

Es besteht weiterhin und unverändert das Planziel der

Schaffung von Baurecht zur Errichtung eines Einfamilienhauses.

 

 

Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.


 


 

Gesetzliche Grundlage:

§ 2 Abs. 1; § 12 BauGB

bereits gefasste Beschlüsse:

Aufstellungsbeschluss des vorhabenbezogenen  

Bebauungsplanes Nr. 90 im beschleunigten  

Verfahren gemäß § 13 b Baugesetzbuch (BauGB)

der Stadt Zeitz - Eigenheimbau Naundorfer Straße

im Ortsteil Kayna der Stadt Zeitz  vom 25.11.2021

 

aufzuhebende Beschlüsse:

-

 

 

 

Begründung:

 

Der Stadtrat Zeitz hat am 25.11.2021 den Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 90 der Stadt Zeitz gefasst.

Die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Beteiligung der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden wurde durchgeführt.

 

Der Deutsche Städtetag hat am 21.07.2023 per Mail darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18.07.23 (Az.: BVerwG 4 CN 3.22) entschieden hat, dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereiches einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13 b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen.

Nach Ansicht des Gerichtes verstößt § 13 b Satz 1 BauGB gegen EU-Recht. Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes wird zunächst allein der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Nur in dieser Hinsicht ist die Entscheidung allgemein verbindlich, § 47 Absatz 5 Satz 2 VwGO. Dennoch hat die Annahme der Unvereinbarkeit des § 13b BauGB mit dem Unionsrecht in den Entscheidungsgründen Auswirkungen auf sonstige Bebauungsplanverfahren nach dieser Vorschrift. Wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts darf § 13b BauGB nicht angewendet werden.

 

r nach § 13b BauGB begonnene laufende Planverfahren bedeutet dies, dass sie nicht wie einst angedacht weitergeführt werden dürfen; sie können jedoch in reguläre Bebauungsplanverfahren oder wenn möglich auch im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB überführt werden.

 

Ziel des Bebauungsplanes Nr. 90 ist es weiterhin unverändert durch das Bebauungsplanverfahren im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Baurecht r ein Einfamilienhaus zu schaffen.

Unter Beachtung des Gebotes zum sparsamen Umgang mit Boden soll den Bauwilligen in einer attraktiven Lage die Errichtung eines Eigenheimes ermöglicht werden.

 

Nach intensiver Prüfung der verschiedenen Möglichkeiten, ist es erforderlich, das Bebauungsplanverfahren auf Grundlage von § 12 BauGB weiter fortzuführen und zu beenden.

Dafür brauchen weder Inhalte oder Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 90 geändert werden.

Es macht sich allerdings die Erarbeitung eines Umweltberichtes notwendig.

 

Mit diesem Umweltbericht muss der vorhabenbezogene Bebauungsplan, der Vorhaben- und Erschließungsplan und die Begründung erneut ausgelegt und die Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinde beteiligt werden.

 

Die Überführung des Verfahrens vom § 13 b BauGB auf nunmehr § 12 BauGB dient der Rechtsicherheit und der Vermeidung von Verfahrensfehlern.

 

 

 


 


1. Finanzielle Auswirkungen

Ja 

 

Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung:

Ja   Nein

Nein

Produkt:

Sachkonto:

Bemerkung:

 

 

2. Entspricht den Vorgaben des ISEK

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

4. Entspricht den Vorgaben des HKK

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

 


 

Anlagen:

Geltungsbereichskarte mit Übersichtsplan 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage_90 (919 KB)