Vorlage - VII/STR/65/0905/23
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Der Stadtrat beschließt:
Für die Flurstücke 272, 273, und 220 teilweise der Flur 6 sowie 5/1 und 94/1 der Flur 5 der Gemarkung Zeitz wird gemäß dem in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 95 der Stadt Zeitz - Altersgerechtes Wohnen in Zeitz Henry-Dunant-Straße - als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB fortgeführt und beendet.
Anlage 1 ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Es besteht weiterhin und unverändert das Planziel der
Schaffung von Baurecht zur Errichtung von altersgerechten Wohnungen.
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 95 erfolgt als Bebauungsplan der Innenentwicklung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) ohne Erstellung eines Umweltberichtes.
Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
Gesetzliche Grundlage: | § 2 Abs. 1; § 13 a BauGB
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bereits gefasste Beschlüsse: | Aufstellungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 95 im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 b Baugesetzbuch (BauGB) der Stadt Zeitz - Altersgerechtes Wohnen in Zeitz Henry-Dunant-Straße; 16.12.2021 VII/STR/65/0498/1612/21
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aufzuhebende Beschlüsse: | - |
Begründung:
Der Stadtrat Zeitz hat am 16.12.2021 den Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 95 der Stadt Zeitz gefasst.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Beteiligung der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden wurde durchgeführt.
Der Deutsche Städtetag hat am 21.07.2023 per Mail darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18.07.23 (Az.: BVerwG 4 CN 3.22) entschieden hat, dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereiches einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13 b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen.
Nach Ansicht des Gerichtes verstößt § 13 b Satz 1 BauGB gegen EU-Recht. Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes wird zunächst allein der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Nur in dieser Hinsicht ist die Entscheidung allgemein verbindlich, § 47 Absatz 5 Satz 2 VwGO. Dennoch hat die Annahme der Unvereinbarkeit des § 13b BauGB mit dem Unionsrecht in den Entscheidungsgründen Auswirkungen auf sonstige Bebauungsplanverfahren nach dieser Vorschrift. Wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts darf § 13b BauGB nicht angewendet werden.
Für nach § 13b BauGB begonnene laufende Planverfahren bedeutet dies, dass sie nicht wie einst angedacht weitergeführt werden dürfen; sie können jedoch in reguläre Bebauungsplanverfahren oder wenn möglich auch im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB überführt werden.
Die für die Bebauung festgesetzten Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 95 waren ursprünglich mit den Kasernengebäuden bebaut. Die Wiedernutzbarmachung als Voraussetzung für die Anwendung des § 13 a BauGB ist gegeben.
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 95 ist es weiterhin unverändert durch das Bebauungsplanverfahren, im Bereich der Abbruchflächen Baurecht für die Errichtung von altersgerechten Wohnungen zu schaffen.
Nach intensiver Prüfung der verschiedenen Möglichkeiten, ist es der pragmatisch erfolgversprechend, das Bebauungsplanverfahren auf Grundlage von § 13 a BauGB weiter fortzuführen und zu beenden.
Das Bauleitverfahren dient der Wiedernutzbarmachung von Flächen und erfüllt somit die Kriterien des § 13a BauGB.
Ziel ist es auch weiterhin, unter Beachtung des Gebotes zum sparsamen Umgang mit Boden im Rahmen einer Innenentwicklung altersgerechte, barrierefreie Wohnungen in einer attraktiven Lage auf erschlossenem Baugrund anbieten zu können.
Die Baurechtschaffung für das Wohnheim des Deutschen Roten Kreuzes soll nunmehr über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB erfolgen.
Die Voraussetzungen zur Anwendung des § 13a BauGB sind gegeben, die Kriterien nach § 13 a BauGB werden erfüllt.
„Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt 1. weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder 20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls)“.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan 95 (Entwurf) hat eine Gesamtfläche von 13.000 m² und lässt maximal eine bebaubare Fläche von insgesamt weniger als 3.500 m² zu. Der größte Teil des Geltungsbereiches, welcher ebenfalls ehemals bebaut war, ist im Bebauungsplan als Grünfläche festgesetzt. Dies entspricht den Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a BauGB.
„Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.“
Diese vorgenannten Vorhaben sind in einem Gebiet zur Errichtung von mehreren Eigenheimen, wie hier für den Bebauungsplan Nr. 103 vorgesehen, nicht zulässig.
Die Überführung des Verfahrens vom § 13 b BauGB auf nunmehr § 13 a BauGB dient der Rechtsicherheit und der Vermeidung von Verfahrensfehlern.
Es wurde bereits der Bebauungsplan Nr. 82 für den Eigenheimbau in Zeitz – Ost erfolgreich vom § 13 b BauGB ins Verfahren nach § 13 a BauGB (jedoch aus anderen Gründen) ohne nennenswerten Zeitverzug überführt.
1. Finanzielle Auswirkungen
Ja
Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung: Ja Nein | Nein |
Produkt: | |
Sachkonto: | |
Bemerkung:
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2. Entspricht den Vorgaben des ISEK
3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes
4. Entspricht den Vorgaben des HKK
Ja Nein nicht einschlägig
Anlagen:
Geltungsbereichskarte mit Übersichtsplan
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Anlage_95 (858 KB) |