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Vorlage - IV/STR/075/0089/05  

Betreff: 9. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt Zeitz - Entwässerungsgebührensatzung - vom 18.12.1997
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Betriebsführer des EB Abwasserbeseitigung Zeitz
Betriebsleiter des EB Abwasserbeseitigung Zeitz
Federführend:Eigenbetrieb "Abwasserbeseitigung Zeitz"   
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss Vorberatung
14.12.2005 
Sondersitzung des Betriebsausschusses abgelehnt   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
15.12.2005 
14. Sitzung des Stadtrates Zeitz geändert beschlossen  (IV/STR/075/0089/05)

Der Stadtrat beschließt die nachfolgende 9

Der Stadtrat beschließt die nachfolgende 9. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebüh­ren für die Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt Zeitz – Entwässerungsgebührensatzung - vom 18. Dezember 1997:

 

 

9. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt Zeitz - Entwässerungsgebührensatzung -

vom 18.12.1997

 

 

Auf Grundlage des § 6 Abs. 1 und § 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568) i. V. m. dem Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt i. d. F. d. Bek. vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), jeweils in der zum Zeitpunkt des Beschlusses gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 15.12.2005 folgende 9. Änderungssatzung zur Entwässerungsgebührensatzung vom 19.12.1997 beschlossen.

 

Artikel 1

 

Der § 5 der Entwässerungsgebührensatzung wird wie folgt geändert:

 

Die Abwassergebühr beträgt

 

a)      für die Schmutzwasserbeseitigung              2,55 EUR/m³

b)      für die Niederschlagswasserbeseitigung              0,97 EUR/m²

 

Artikel 2

 

Die 9. Änderungssatzung tritt ab dem 1. Januar 2006 in Kraft.

 

 

Zeitz, den  ....................

 

 

 

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:                            Gemeindeordnung LSA § 6 (1) und § 33 (3) Ziff. 1

                                                                      Kommunalabgabengesetz LSA

 

bereits gefasste Beschlüsse:              keine

 

aufzuhebende Beschlüsse:              keine

 

 

Begründung:

 

Gemäß dem vom Stadtrat bestätigten Wirtschaftsplan für das Jahr 2006 sowie der bestätig­ten Gebührenkalkulation für die Jahre 2006 bis 2008 sind unter Berücksichtigung der Nachkalkulation die Gebührensätze für die Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung anzupassen.