Als Person oder Gesellschaft mit der Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen anmelden
Allgemeine Informationen
Zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Anwendungsbereiches des deutschen Steuerberatungsgesetzes sind Sie berechtigt, wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bereits beruflich niedergelassen sind. Dazu müssen Sie bereits im Niederlassungsstaat befugt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen nach dem dortigen Recht leisten.
Der Umfang der Befugnis im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat. Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom Staat der Niederlassung aus erfolgen.
Die Aufnahme der vorübergehenden und gelegentlichen Hilfe in Steuersachen ist nur nach einer schriftlichen Meldung gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer zulässig. Sobald die Meldung vollständig vorliegt, veranlasst die zuständige Stelle eine vorübergehende Eintragung der Angaben im Berufsregister.
Hinweis: Sollte weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert sein, dann gilt die Befugnis im Inland nur, wenn Sie den Beruf dort während der vorhergehenden 10 Jahre mindestens 1 Jahr ausgeübt haben.
Zuständige Stelle
Zuständige Stelle ist für Personen aus:
- Finnland die Steuerberaterkammer Berlin,
- Polen die Steuerberaterkammer Brandenburg,
- Zypern die Steuerberaterkammer Bremen,
- den Niederlanden und Bulgarien die Steuerberaterkammer Düsseldorf,
- Schweden und Island die Steuerberaterkammer Hamburg,
- Portugal und Spanien die Steuerberaterkammer Hessen,
- Belgien die Steuerberaterkammer Köln,
- Estland, Lettland, Litauen die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern,
- Italien und Österreich die Steuerberaterkammer München,
- dem Vereinigten Königreich die Steuerberaterkammer Niedersachsen,
- Rumänien und Lichtenstein die Steuerberaterkammer Nordbaden,
- Tschechien die Steuerberaterkammer Nürnberg,
- Frankreich die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz,
- Luxemburg die Steuerberaterkammer Saarland,
- Ungarn die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen,
- der Slowakei die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt,
- Dänemark und Norwegen die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein,
- Griechenland die Steuerberaterkammer Stuttgart,
- der Schweiz die Steuerberaterkammer Südbaden,
- Malta und Slowenien die Steuerberaterkammer Thüringen,
-
Irland die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe.
Frist
Grundsätzliche keine, jedoch ist die schriftliche Meldung jährlich zu wiederholen, wenn Sie nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen wollen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Bei Streitigkeiten bezüglich der Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen ist die Klage vor dem Finanzgericht zulässig.
Formulare
- Formulare: Vordrucke können schriftlich oder mündlich bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer angefordert werden.
- Online-Dienst: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein