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Bestattungsgeld für Kriegsopfer beantragen

Diese Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Bürger- und Unternehmensservice (BUS) des Landes Sachsen-Anhalt.

Allgemeine Informationen

Das Bestattungsgeld erhält, wer die Kosten der Bestattung des Verstorbenen bestritten hat. Es beträgt:

  • für rentenberechtigte Beschädigte:

    • 874,00 Euro (ab 01.07.17: 891 Euro)

    • 1.745,00 Euro, wenn der Tod die Folge einer Schädigung ist (ab 01.07.17: 1,778 Euro)

  • für nichtrentenberechtigte Beschädigte:

    • 1.745,00 Euro, wenn der Tod die Folge einer Schädigung ist (ab 01.07.17: 1,778 Euro)

Vom Bestattungsgeld werden zunächst die Kosten der Bestattung an den gezahlt, der die Bestattung besorgt hat. Das gilt auch, wenn die Kosten der Bestattung aus öffentlichen Mitteln bestritten worden sind.
 Bleibt ein Überschuß, so sind nacheinander der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Großeltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder bezugsberechtigt, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

Fehlen solche Berechtigte, so wird der Überschuss nicht ausgezahlt.

Voraussetzungen

  • Sie haben die Bestattungskosten getragen
  • Der Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war.
     

Erforderliche Unterlagen

  • Sterbeurkunde
  • Rechnung über Bestattungskosten

Gebühren

keine

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Die Antragsformulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Hinweise (Besonderheiten)

  • Auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zu gewährende Leistungen (z.B. Sterbegeld  aus der Krankenversicherung oder der Beamtenversorgung) werden auf das Bestattungsgeld angerechnet.
  • Stirbt ein Beschädigter an den Folgen einer Schädigung außerhalb seines ständigen Wohnsitzes, so werden die notwendigen Kosten für die Leichenüberführung erstattet. Dies gilt nicht, wenn der Tod während eines Aufenthalts im Ausland eingetreten ist. In diesem Fall können Sie jedoch eine Beihilfe beantragen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 09.06.2017
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales