Ehefähigkeitszeugnis beantragen
Allgemeine Informationen
Mit einem Ehefähigkeitszeugnis wird bescheinigt, dass einer beabsichtigten Eheschließung eines/einer Deutschen im Ausland nach deutschem Recht keine Ehehindernisse entgegenstehen. Ob ein derartiges Zeugnis benötigt wird, hängt von dem Recht des Staates ab, in dem die Eheschließung erfolgen soll.
Erkundigen Sie sich daher bitte bei der zuständigen ausländischen Behörde, ob ein Ehefähigkeitszeugnis verlangt wird und ob eine Beglaubigung erforderlich ist. In manchen Ländern wird zusätzlich zu dem vom deutschen Standesamt ausgestellten Ehefähigkeitszeugnis eine Bescheinigung des deutschen Konsulats verlangt.
Das Vorstehende gilt auch für heimatlose Ausländer, Asylberechtigte sowie ausländische Flüchtlinge und Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.
Das Ehefähigkeitszeugnis hat eine Gültigkeit von 6 Monaten.
Wollen Sie als Ausländerin oder Ausländer in Deutschland heiraten, müssen Sie ein Ehefähigkeitszeugnis des Staates vorlegen, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen. Dies ist eine Anforderung des deutschen Eheschließungsrechts. In diesem Zeugnis muss die zuständige Heimatbehörde bestätigen, dass der Eheschließung nach Ihrem Heimatrecht kein gesetzliches Ehehindernis entgegensteht.
Für Länder, die kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen, muss eine Befreiung von der Beibringung beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg beantragt werden.
Zuständige Stelle
Ausgestellt wird das Ehefähigkeitszeugnis von dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihren deutschen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Der Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg ist ebenfalls bei diesem Standesamt zu stellen.
Dort können Sie als Ausländerin oder Ausländer auch Informationen über das Ehefähigkeitszeugnis Ihres Heimatstaates erhalten, um das Sie sich dann bei Ihrer zuständigen Heimatbehörde kümmern müssen.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen vorzulegen sind, erfragen Sie bitte beim zuständigen Standesamt.
Rechtsgrundlage
§ 39 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gebühren
- Gebühr: 50,00 Euro
für die Beantragung - Gebühr: 100,00 Euro
Bei Beachtung von ausländischem Recht - Gebühr: 10,00 Euro
für die Ausstellung eines zusätzlichen Ehefähigkeitszeugnisses