Energieversorgung: Geschlossene Verteilernetze genehmigen
Die Regulierungsbehörde stuft ein Energieversorgungsnetz, mit dem Energie zum Zwecke der Ermöglichung der Versorgung von Kunden in einem geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder einem Gebiet verteilt wird, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, als geschlossenes Verteilernetz ein, wenn
- die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer dieses Netzes aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind oder
- mit dem Netz in erster Linie Energie an den Netzeigentümer oder -betreiber oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird; maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre; gesicherte Erkenntnisse über künftige Anteile sind zu berücksichtigen.
Die Einstufung erfolgt nur, wenn keine Letztverbraucher, die Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, über das Netz versorgt werden oder nur eine geringe Zahl von solchen Letztverbrauchern, wenn diese ein Beschäftigungsverhältnis oder eine vergleichbare Beziehung zum Eigentümer oder Betreiber des Netzes unterhalten.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Landesregulierungsbehörde Sachsen-Anhalt, soweit das Gebiet ausschließlich innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt liegt. Darüber hinaus entscheidet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen über Anträge von Unternehmen, die mehrere geschlossene Verteilernetze in verschiedenen Bundesländern betreiben.
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag muss die in § 110 Abs. 3 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) genannten Anforderungen erfüllen und folgende Angaben enthalten:
- Firma und Sitz des Netzbetreibers und des Netzeigentümers,
- Angaben nach § 27 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 27 Abs. 2 der Gasnetzentgeltverordnung,
- Anzahl der versorgten Haushaltskunden,
- vorgelagertes Netz einschließlich der Spannung oder des Drucks, mit der oder dem das Verteilernetz angeschlossen ist,
- weitere Verteilernetze, die der Netzbetreiber betreibt.
Bei der Prüfung des Antrages wird das gemeinsame Positionspapier der Regulierungsbehörden der Länder und des Bundes vom 23.02.2012 zugrunde gelegt.
Gebühren
Die Verfahren nach § 110 Abs. 2 und 4 EnWG sind grundsätzlich gebührenpflichtig (§ 91 Abs. 1 Satz1 Nr. 4. EnWG). Gemäß lfd. Nr. 45 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils gültigen Fassung liegt der Gebührenrahmen zwischen 500,00 Euro und 30.000,00 Euro
Bearbeitungsdauer
Das Verteilernetz gilt ab vollständiger Antragstellung bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde als geschlossenes Verteilernetz. (§ 110 Abs. 3 Satz 2 EnWG)
Rechtsgrundlage(n)
- § 91 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG
- § 110 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG
- § 27 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung
- § 27 Abs. 2 der Gasnetzentgeltverordnung
- Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt, Anlage, lfd. Nr. 45
Rechtsbehelf
Beschwerde beim Oberlandesgericht - Gegen Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt ist gemäß § 75 EnWG die Beschwerde bei dem Oberlandesgericht Naumburg, Domplatz 10, 06618 Naumburg (Saale), zulässig.