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Gaststättengewerbe Erlaubnis Außengastronomie (Sondernutzung)

Diese Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Bürger- und Unternehmensservice (BUS) des Landes Sachsen-Anhalt.

Allgemeine Informationen

Die Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen zur Aufstellung von Gegenständen (z. B. Werbeaufsteller, Freisitze) und das Anbringen von Plakaten im öffentlichen Raum bedürfen der Genehmigung. Ausgenommen ist der Anliegergebrauch, d. h. eine kurzzeitige Nutzung des öffentlichen Raums zur Unterhaltung eines angrenzenden Grundstücks oder Gewerbebetriebes (z. B. Aufstellung von Mülltonnen zur Abholung).

Plakate dürfen nur an Lichtmasten angebracht werden.

Zuständige Stelle

Zuständig für Sondernutzungsgenehmigungen innerhalb der geschlossenen Ortschaft ist die Stadt Zeitz für alle öffentlichen Straßen. Außerhalb der geschlossenen Ortschaft sind die Stadt Zeitz für Gemeindestraßen, der Landkreis für Kreisstraßen und die Landesstraßenbaubehörde für Landes- und Bundesstraßen zuständig.

Gebühren (Gebühren)

Für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis wird nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt eine Verwaltungsgebühr erhoben.

Darüber hinaus kann für die Sondernutzung selbst eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden, sofern eine entsprechende satzungsrechtliche Grundlage besteht.

Die Mindestsondernutzungsgebühr beträgt satzungsgemäß 15,00 Euro. Die Höhe der Kosten kann fallabhängig variieren.

Fristen

Die Sondernutzungserlaubnis ist 10 Tage vor Beginn der Sondernutzung zu beantragen. Die Sondernutzungserlaubnis wird befristet oder auf Widerruf erteilt und kann zugleich Bedingungen und Auflagen erhalten.

Weitere Informationen

Sollten ungenehmigte Sondernutzungen bzw. Verstöße gegen Auflagen aus der Sondernutzungserlaubnis festgestellt werden, so werden entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet (z.B. Verwarn-, Buß- und Zwangsgeld, Ersatzvornahme).

Rechtsgrundlage