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Auszug - 4. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz  

15. Sitzung des Stadtrates Zeitz
TOP: Ö 16
Gremium: Stadtrat Zeitz Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 03.02.2011 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 21:25
Raum: Friedenssaal
Ort: Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz
V/STR/10/0452/11 4. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Zentrale Dienste
Federführend:Fachbereich Zentrale Dienste   

Hierzu liegt ein Protokollauszug des Hauptausschusses vor

Hierzu liegt ein Protokollauszug des Hauptausschusses vor.

 

Der geänderte Beschluss des Hauptausschusses wird im Stadtrat zur Abstimmung gestellt.

geänderter Beschluss:

geänderter Beschluss:

Beschluss-Nr. V/STR/10/0452/0302/11:

 

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die als Anlage beigefügte 4. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 13.08.2009.

Anlage             

 

4. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz


vom 13.08.2009
 

Präambel

 

Aufgrund der §§ 6, 7, § 44 Abs. 3 Ziff. 1, der Gemeindeordnung für das Land
Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), in der zum  Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 03.02.2011 die  4. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 13.08.2009 beschlossen:

 

Artikel I

Änderungen

 

Der § 7 Absatz 2 Hauptausschuss wird in folgenden Punkten geändert:

 

 

1.              Vergaben gemäß VOB, VOL und VOF sowie Nachträge, deren Auftragswert größer als 50.000 € (fünfzigtausend) bis 250.000 € (zweihundertfünfzigtausend) je Maßnahme ist, soweit zwischen dem Fachbereich und dem Rechnungsprüfungsamt keine Einigung erzielt werden konnte,

 

2.              Verträge gemäß HOAI, deren Auftragswert größer als 12.000 € (zwölftausend) bis 250.000 € (zweihundertfünfzigtausend) ist.

 

3.      Rechtsgeschäfte im Sinne des § 44 Abs. 3 Ziffer 7, 10, 13 und 16 GO LSA[1] deren Vermögenswert größer als 50.000 € (fünfzigtausend) bis 100.000 € (einhunderttausend) ist.

Für Kreditaufnahmen gilt § 13 Abs. 2 Ziff. 4 und § 8 Abs. 2 Ziff. 1 dieser Satzung.     

Darüber hinaus entscheidet der Hauptausschuss über Verfügungen von

Grundstücken mit einem Vermögenswert größer 50.000 € bis 100.000 €.

 

Artikel II

Inkrafttreten

 

Die  4. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz tritt am Tag nach ihrer  Bekanntmachung in Kraft.

 

 


[1] 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:

44

davon anwesend:

39

Ja-Stimmen:

39

Nein-Stimmen:

  0

Stimmenthaltungen:

  0

von der Abstimmung gemäß

 

§ 31 GO-LSA ausgeschlossen:

  0