Auszug - 1. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Kostenerstattungen für zusätzliche Grundstücksanschlüsse und Benutzungsgebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Döbris
15. Sitzung des Stadtrates Zeitz | ||||||||
TOP: | Ö 12 | Beschluss: | V/STR/75/0450/11 | |||||
Gremium: | Stadtrat Zeitz | Beschlussart: | ungeändert beschlossen | |||||
Datum: | Do, 03.02.2011 | Status: | öffentlich/nichtöffentlich | |||||
Zeit: | 17:00 - 21:25 | |||||||
Raum: | Friedenssaal | |||||||
Ort: | Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz | |||||||
V/STR/75/0450/11 1. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Kostenerstattungen für zusätzliche Grundstücksanschlüsse und Benutzungsgebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Döbris | ||||||||
Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage Stadt Zeitz | |||||
Verfasser: | Eigenbetrieb "Abwasserbeseitigung Zeitz" | |||||||
Federführend: | Eigenbetrieb "Abwasserbeseitigung Zeitz" | |||||||
Hierzu liegt eine Austauschvorlage vor.
Beschluss:
Beschluss-Nr. V/STR/75/0450/0302/11:
Der Stadtrat beschließt die nachfolgende 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Kostenerstattungen für zusätzliche Grundstücksanschlüsse und Benutzungsgebühren für die Abwasserbeseitigung der eingemeindeten Gemeinde Döbris:
1. Änderungssatzung
der Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Kostenerstattungen für zusätzliche Grundstücksanschlüsse und Benutzungsgebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Döbris
Aufgrund der §§ 6, 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBI. LSA S . 383) in der zur Zeit gültigen Fassung in Verbindung mit §§ 2, 5, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 406) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 03.02.2011 folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Kostenerstattungen für zusätzliche Grundstücksanschlüsse und Benutzungsgebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Döbris beschlossen:
Artikel 1
Änderungen
Im Titel der Satzung werden die Worte „Gemeinde Döbris“ durch die Worte „Stadt Zeitz – Ortschaft Pirkau“ ersetzt.
In der Präambel wird folgender Satzteil gestrichen: „i.V.m. den §§ 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 81) in der zur Zeit gültigen Fassung,“
§ 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
Die Stadt Zeitz (Stadt) betreibt in der Ortschaft Pirkau (ehemalige Gemeinde Döbris) Abwasserbeseitigungsanlagen nach Maßgabe der in diesem Gebiet geltenden Entwässerungssatzung.
Der § 16 Gebührensatz erhält folgende Fassung:
(1) Die Schmutzwassergebühr beträgt 3,40 € je m³ Schmutzwasser (zentrale Schmutzwasserbeseitigung).
(2) Für die teilweise Deckung der Fixkosten wird neben der Schmutzwassergebühr eine Grundgebühr erhoben. Diese beträgt je angeschlossenen Grundstück 14,00 €/Monat.
§ 20 Veranlagung und Fälligkeit, Abs. 2 erhält nunmehr folgende Fassung:
„(2) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Gebühr kann die Stadt Abschlagszahlungen festsetzen, die am 15.07., 15.09., 15.11., 15.01. und 15.03. eines jeden Jahres fällig werden.
Das Wort bzw. der Wortteil „Gemeinde“ wird in folgenden Paragraphen durch das Wort bzw. den Wortteil „Stadt“ ersetzt:
§ 1 Sätze 2 und 3, § 2 Satz 1, § 3 Satz 1, § 10 Absatz 2 Sätze 8 und 9, § 15 Sätze 4, 5, 8, 11 und 13, § 17 Satz 7, § 18 Satz 2, § 20 Absatz 2, Absatz 3, Sätze 2 und 3, § 22 Sätze 1 und 2, § 23 Sätze 1, 2 und 4, § 24 Sätze 1 und 2 sowie § 25 Satz 1
Die Worte „Gemeinde Döbris“ werden in § 10 Absatz 1 Satz 1 durch das Wort „Stadt“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft.
Zeitz, am …………………
Abstimmungsergebnis:
Gesetzl. Anzahl der Mitglieder: | 44 |
davon anwesend: | 39 |
Ja-Stimmen: | 39 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Stimmenthaltungen: | 0 |
von der Abstimmung gemäß |
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§ 31 GO-LSA ausgeschlossen: | 0 |