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Auszug - Gründung Tochtergesellschaft „Immobilienmanagement Zeitz GmbH“ durch die Wohnungsbaugesellschaft Zeitz mbH ausgearbeitet durch: Fachbereich Finanzen, Beteiligungsmanagement  

27. Sitzung des Stadtrates Zeitz
TOP: Ö 11 Beschluss:V/STR/20/0755/12
Gremium: Stadtrat Zeitz Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 03.05.2012 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 20:30
Raum: Friedenssaal
Ort: Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz
V/STR/20/0755/12 Gründung Tochtergesellschaft „Immobilienmanagement Zeitz GmbH“ durch die Wohnungsbaugesellschaft Zeitz mbH
ausgearbeitet durch: Fachbereich Finanzen, Beteiligungsmanagement
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Finanzen
Beteiligungsmanagement
Federführend:Fachbereich Finanzen   

 

Hierzu liegt ein Protokollauszug des Hauptausschusses aus mit der Hinzufügung eines Satzes in Ziffer 4 der Begründung: „Mit der Gründung sind die Voraussetzungen gemäß §§ 116/117 GO LSA erfüllt“

Hierzu liegt ein Protokollauszug des Hauptausschusses aus, der die Hinzufügung eines Satzes als Ziffer 4 der Begründung: „Mit der Gründung sind die Voraussetzungen gemäß §§ 116/117 GO LSA erfüllt“ enthält.

 

Herr Schröder (Vorsitzender der Fraktion B 90/Die Grünen/FDP/ZDI) stellt folgenden Geschäftsordnungsantrag:

Zurückverweisung der Vorlage in die Verwaltung und Wiedervorlage in den Stadtrat.

 

Die Begründung dazu zu Protokoll:

„Unsere Fraktion möchte zur vorliegenden Beschlussvorlage grundsätzlich zum Ausdruck bringen, dass wir mit der Zielstellung der Risikominimierung für die WBG Zeitz mbH einverstanden sind.

Aus diesem Grund erfolgte auch im Hauptausschuss am 26.04.2012 der Antrag in der Begründung der Vorlage, noch einen Verweis auf die §§ 116/117 GO LSA aufzunehmen, was heute als Protokollauszug auch vorliegt.

Mit  Antrag vom 28.04.2012 hat dann unsere Fraktion das Schreiben der Kommunalaufsicht vom 19.03.2012 beim Oberbürgermeister abgefordert. Dieses Schreiben ging uns mit E-Mail vom 28.04.2012 zu. Wir erkennen aus diesem Schreiben, dass die Kommunalaufsicht noch einige Vorschläge und Nachbesserungen im Zusammenhang mit dem jetzt uns vorliegenden Gesellschaftervertrag gemacht hat.

Das ist das eine, was den Ausschlag gegeben hat, hier unseren Antrag einzubringen. Es ist jedoch die Tatsache, dass die WBG Zeitz mbH bei einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen einen Auftrag getätigt hat, um das Konstrukt dieser neuen Tochtergesellschaft ausarbeiten zu lassen. Das liegt uns leider nicht vor. Wie gesagt, dieser Erkenntnisstand datiert von gestern. Das lag uns auch nicht vor in der Aufsichtsratssitzung und Gesellschafterversammlung der WBG Zeitz mbH am 26.04.2012.

Wir sind der Meinung, dass den Stadträten in Bezug auf eine solche Abstimmung – Gründung einer Tochtergesellschaft – diese Unterlagen vorliegen müssen. Ich betone noch einmal, dass wir uns in der Zielstellung der Minimierung des Risikos für die WBG, besonders im Zusammenhang mit dem Brühlcenter, was wir ja hier im Stadtrat mehrheitlich auch alle gewollt haben, dass uns das vorliegen sollte.

Wir gehen auch davon aus, dass in diesem Wirtschaftsprüfbericht, wohl einer Chemnitzer Kanzlei, sowohl die steuerlichen Belange als auch Fragen der Eingangswerte in die Eröffnungsbilanz der neuen Tochtergesellschaft beantwortet werden und auch Ausführungen gemacht werden zur Behandlung der Grunderwerbssteuer bzw. der Übernahme der derzeit laufenden Baumaßnahmen in die Eröffnungsbilanz der neuen Gesellschaft.

Aus diesem Grund wird die Zurückverweisung beantragt und würden dann um eine schnelle erneute Vorstellung bitten, um zeitnah die Entscheidung fällen zu können.

Danke.“

 

Eine Gegenrede zu diesem Geschäftsordnungsantrag erfolgt nicht.

 

Der Oberbürgermeister, Herr Dr. Kunze, führt dazu aus:

Eine Zurückverweisung in die Verwaltung bringt nichts, da die Zuständigkeit gar nicht in der Verwaltung liegt. Die Zuständigkeit für diese Vorlage liegt bei der Gesellschaft selbst.

Der Aufsichtsrat, Herr Schröder hat an dieser Sitzung teil genommen, hat einstimmig den Gründungsbeschluss gefasst. Die Gesellschafterversammlung hat anschließend getagt und hat den Gründungsbeschluss einstimmig gefasst. Der Oberbürgermeister sagt auch ganz klar, dass keine diesbezüglichen Fragen gestellt worden sind.

Der Oberbürgermeister will für den Stadtrat noch einmal zusammen fassen:

-          Es handelt sich um einen Genehmigungsvorgang bereits gefasster Beschlüsse.

-          Es gibt 3 Gründe, die es aus unserer Sicht unerlässlich machen, diesen Beschluss zu fassen:

-          Die bereits angesprochene Risikominimierung für die WBG Zeitz mbH.

-          Dieses Gebäude ist zu 100 % gewerbliches Objekt und unterliegt damit auch den gesamten Grundsätzen der Umsatzsteuer, das Problem liege in der alternativen Betriebsaufspaltung gegenüber dem Finanzamt.

-          Die Stadträte, die schon in der vergangenen Wahlperiode dabei waren wissen, dass sie mit einer Bürgschaft für die WBG Zeitz mbH eine beihilferechtliche Entscheidung nach dem EU-Beihilferecht getroffen haben. Wir müssen klar stellen, dass die Bürgschaft, die die Stadt in Höhe von 3 Mio. € der WBG Zeitz mbH damals gegeben hat, auch zukünftig allein nur sozialen Zwecken dienen wird.

 

Weiterhin bringt der Oberbürgermeister, Herr Dr. Kunze, zum Ausdruck, dass keine Zeit für eine spätere Entscheidung bestehe, weil diese vor der Aufwertung des Objektes mit der Eröffnung erster gemieteter Dienstleistungen erfolgen muss. Die Entscheidung, die auch Gremien der WBG Zeitz mbH noch zu treffen haben, diese Immobilie dann in die Gesellschaft einzubringen, muss vor der Eröffnung des Brühlcenters getroffen werden. Ab diesem Tag ändert sich die Grunderwerbssteuer. Ab diesem Tag kann der Wert vom Finanzamt neu bestimmt werden.

Deshalb bittet der Oberbürgermeister um Zustimmung dieser Vorlage. Es ist die Genehmigung bereits gefasster Beschlüsse der Gremien, die für die Gesellschaft die Verantwortung tragen und deren Gremienmitglieder dem Stadtrat angehören und auch haften. Bei der Einbringung haben natürlich alle Aufsichtsratsmitglieder die Dokumente mit den Vermögenswerten auch in der Hand.

Soweit die Ausführungen des Oberbürgermeisters zur Präzisierung.

 

Der Oberbürgermeister, Herr Dr. Kunze, betont nochmals, dass der gestellte Geschäftsordnungsantrag „Zurückverweisung der Vorlage in die Verwaltung“ nicht geht, weil die angebrachten inhaltlichen Fragen im zuständigen Aufsichtsrat zu behandeln wären. Es war ein Wille der städtischen Kommunalpolitiker, das Brühl-Center vor der Verwahrlosung zu bewahren.

Das angesprochene Schreiben der Kommunalaufsicht lag zur Einsichtnahme im Hauptausschuss vor und es liegt auch heute zur Einsichtnahme vor.

 

Herr Engel, Vorsitzender des Stadtrates, gibt eine kurze Beratungspause.

 

Veränderung der Anwesenheit nach der Beratungspause:

Herr Schwarz kommt hinzu, ab 18.00 Uhr sind 35 stimmberechtigte Mitglieder anwesend.

 

Im weiteren Verlauf lässt Herr Engel, Vorsitzender des Stadtrates, zunächst über den vorliegenden Geschäftsordnungsantrag des Herrn Schröder abstimmen, der lautet:

Zurückverweisung der Vorlage in die Verwaltung und Wiedervorlage im Stadtrat.

Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:

44

davon anwesend:

35

Ja-Stimmen:

  6

Nein-Stimmen:

25

Stimmenthaltungen:

  2

von der Abstimmung gemäß

 

§ 31 GO-LSA ausgeschlossen:

  0

Ablehnung.

 

Frau Späte (Vorsitzende der CDU-Fraktion) möchte zum vorliegenden Beschlussantrag einige Bemerkungen machen.

Ausführungen zu Protokoll.

„Wir haben im Hauptausschuss versucht, uns der Tatsache des § 2 zu nähern, Gegenstand des Unternehmens. Die zu den aufgeworfenen Fragen gegebene allgemeine Antwort, dass das alles im Aufsichtsrat und der Gesellschafterversammlung bereits beschlossen sei und letzten Endes auch, da Mitglieder aus den Fraktionen sitzen, weil es eine 100-prozentige Tochter der Stadt ist, kann mich nicht befriedigen. Die Mitglieder, die dort sitzen, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Leider wurde mir darauf auch nicht nähere Auskunft gegeben.

Nicht nur mir, sondern allen Mitgliedern des Hauptausschusses.

Ich habe mir den vorliegenden Gesellschaftervertrag angesehen und habe da einiges gefunden, wo ich einfach sagen muss, und das erlaube ich mir hier. Teile dieses Vertrages sind überflüssig und entsprechen gar nicht dem, was die Gesellschaft braucht, man kann sagen, sie werden nie benötigt und werden deshalb nie in Kraft treten und werden nicht gebraucht. Aber, die Aussagen des Oberbürgermeisters im Hauptausschuss lauteten:

Die Gesellschaft wird keinen extra bestellten Geschäftsführer bekommen, sondern es wird eine im Innenverhältnis zwischen der Mutter und der Tochter eine Regelung geben. Das glaube ich gern und wird sicher innerhalb der beiden geregelt werden.

Meine Frage dazu, ob es einen Management- bzw. einen entsprechenden Geschäftbesorgungsvertrag geben wird, wurde nicht beantwortet.

Ich gehe heute davon aus, dass diese Beauftragung innerhalb der Gesellschaft erfolgt.

Das ist Kenntnisstand des Stadtrates.

Die Frage, welchen Inhalt diese Gesellschaft bekommt? Bekommt sie Vermögensinhalt, ja oder nein? Wurde auch nicht beantwortet, muss man nicht beantworten.

Was mir an dem Vertrag wirklich aufgefallen ist,  dass unter § 14 eine Richtlinie für die Beteiligung der Stadt aufgeführt ist. Damit kann ich überhaupt nichts anfangen.

Im § 15 ist sehr umfänglich eine Gesellschafterveränderung  geregelt, da im § 2 steht, dass diese Gesellschaft sich auch an Unternehmen Dritten und privaten Unternehmen beteiligen kann und auch Zweigniederlassungen gründen kann.

Was ich aber als gegenstandslos betrachte ist der Absatz 4 – Tod eines Gesellschafters –.

 

 

Was ich im Namen der CDU-Fraktion beantragen möchte ist:

1.      Änderungsantrag:

Die Streichung des § 16 Abfindung

Die ist nun völlig überflüssig in diesem Vertrag, weil eine Abfindung, nach Aussagen auch des Oberbürgermeisters, in dieser Form, wie es hier steht, überhaupt nicht notwendig wird. In keiner Form in dieser Gesellschaft. Das wäre unser 1. Änderungsantrag.

Der 2. Änderungsantrag lautet:

Die folgende Passage des Beschlusstextes entfällt ersatzlos: „… vorbehaltlich der Gründungszustimmung des Aufsichtsrates der Wohnungsbaugesellschaft Zeitz mbH,…“.

Diese Zustimmung liegt bereits vor.

Der Beschlusstext lautet somit:

Der Stadtrat stimmt der Gründung einer Tochtergesellschaft „Immobilienmanagement Zeitz GmbH“ durch die Wohnungsbaugesellschaft Zeitz mbH zu.

 

Diese beiden Anträge sind getrennt abzustimmen.

 

Der Oberbürgermeister, Herr Dr. Kunze,  gibt folgende Ausführungen:

Der 2. Antrag benötigt keine Abstimmung. Von der Verwaltung wird die Streichung dieser Passage übernommen.

 

Zur Streichung der §§ 15 und 16:

Zu § 16:

Es hat nichts mit einem Geschäftsführer zu tun, sondern mit einem Gesellschafter, den es im Moment nicht gibt. Einen Passus, wenn ein Gesellschafter ausscheidet, habe ich eine Abfindungsregelung zu treffen. Warum haben wir die Option? Weil wir erst nach diesem Zusammenhang hier überhaupt für Finanzierungen dieser Immobilienmanagement GmbH zu Banken gehen können und es könnte sehr wohl eine Frage auftauchen, Eigenkapitalstärkung. Die Frage ist heute noch nicht, weil wir überhaupt noch nicht bei den Banken waren. Aber die Eigenkapitalstärkung könnte auch die Frage eines Gesellschafters, der auch eine natürliche Person sein könnte, deshalb auch sterben kann, § 15, könnte ein Ergebnis sein. Können wir heute noch nicht beantworten. Es gibt auch gar keinen Grund, dies heute zu erörtern. Der Oberbürgermeister muss gegen die Streichung des § 16 sein. Es handelt sich hier um eine reine Frage der Rechtsicherheit.

 

Ihre Frage, Frau Späte, im Hauptausschuss habe ich sehr wohl beantwortet, als Sie nach der Geschäftsbesorgung gefragt haben. Ich habe ganz klar gesagt, es gibt keinen Geschäftsbesorgungsvertrag, es gibt einen Verwaltervertrag. Das war eine eindeutige Antwort. Zu der stehe ich auch heute, weil die Gesellschaft keine eigene Verwaltung von Grundstücksteilen aufbauen wird, sondern die Verwaltung von der WBG Zeitz mbH durchzuführen ist.

 

Letzter Punkt, ich auch im Hauptausschuss habe ich weder gekniffen noch etwas zugesagt. Ihre Frage lautete in der Tat: Wird die Gesellschaft mit Vermögen ausgestattet? Dazu habe ich gesagt, diese Frage kann der Aufsichtsrat erst abschließend behandeln, wenn die Gesellschaft gegründet ist.

 

Ich bitte Sie, den  Änderungsantrag „Streichung des § 16, der wie gesagt einen Gesellschafter und keinen Geschäftsführer betrifft, zurückzunehmen.

 

 

Frau Späte (Vorsitzende der CDU-Fraktion):

Ausführungen zu Protokoll.

„Genau dieser Frage möchte ich heute hier im Stadtrat auf den Grund gehen. Weil, wir haben nur heute die Möglichkeit, über diese Frage zu diskutieren. Und der Gegenstand des Unternehmens, § 2, ist das Herzstück dieses Vertrages. Der Stadtrat wird in Gänze, und deswegen wird der Stadtrat gefragt,  nur heute, darüber entscheiden, was Gegenstand dieses Unternehmens ist. Wir beschließen, wenn wir heute dem mehrheitlich zustimmen:

Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen sowie andere Unternehmen zu gründen.

Und das habe ich genau mit meinem Nachfragen sagen wollen, denn, die Mitglieder in der Gesellschafterversammlung und im Aufsichtsrat sind im Moment alles Vertreter der Stadt Zeitz. Wir alle müssen uns dann eben bitte auch, nach dem wir heute darüber entschieden haben, mal darüber unterhalten, wie denn unsere Vertreter in diesen Gremien genau diese Passage sehen. Ich sage es noch einmal, ich habe das auch im Hauptausschuss gesagt, unsere Fraktion unterstützt das Anliegen dieser Gesellschaft voll und ganz. Nur die Frage, wie diese Gesellschaft ausgestaltet ist und was sie tut, im Zweifel auch eben private Gesellschafter hinzu nehmen, drüber müssen wir uns im Stadtrat unterhalten, damit unsere Vertreter in diesen Gremien das auch nachvollziehen.

Und wenn der Oberbürgermeister, Herr Vorsitzender, mir jetzt sagt, dass der § 2 im unmittelbaren Zusammenhang mit den §§ 15 und 16 steht, so habe ich das wohl verstanden. Nur, wenn es so ist, dass der Oberbürgermeister mir erläutert hat, dass dann, wenn private Gesellschafter hinzu treten, natürlich, wenn dort jemand verstirbt oder in Erbrecht kommt bzw. dann Gewinne auszuschütten sind, dann der § 16 in Kraft tritt. Nur, da muss ich mich wirklich fragen: Wollen wir das?  Wenn wir das nicht wollen, müssen wir darüber diskutieren.

Das ist genau der Kern meiner Einlassung. Insofern, wenn wir den § 2 so stehen lassen, dann ist das die klare Konsequenz. Und das muss der Stadtrat heute sagen, auch dem Oberbürgermeister, auch den Mitgliedern im Aufsichtsrat, in der Gesellschafterversammlung, dem Geschäftsführer usw. Diese Risiken haben dann natürlich der Aufsichtsrat und die Gesellschafter zu tragen auch mit allen Verantwortungen. Ich möchte und wir alle möchten, dass diese Gesellschaft ihren Zweck erfüllen kann, und zwar wenn es geht nicht im Risiko. Diesen Weg würden wir alle gern mit gehen, nur, wir müssen wissen, wo geht er hin, was bringt er, wo ist dieser Weg. Das ist genau das leichte Kribbeln, was wir im Bauch haben, die wir heute hier sitzen und die Hand da heben. Und da bitte ich einfach um entsprechende Berücksichtigung unserer Einwände. Vielen Dank.“

 

Der Oberbürgermeister, Herr Dr. Kunze, gibt folgende Ausführungen:

„Wir sind natürlich jetzt in einem Gespräch bzw. Thematik gelandet, die schon erhebliche Kenntnisse im Gesellschaftsrecht voraussetzt.

Die Klauseln, anderen Gesellschaften beizutreten, Zweigunternehmen zu gründen, haben sämtliche städtischen Gesellschaften. Genau so haben wir, wenn diese Immobilienmanagement GmbH eine Tochter gründen wollte, so lange die WBG mbH ein Mehrheitsgesellschafter ist, haben wir auch da genau den gleichen Genehmigungsvorbehalt der Kommunalaufsicht und des Stadtrates. Das heißt also, ohne, nach heutiger kommunalaufsichtlicher Auffassung, Mitwirkung des Stadtrates, könnte die Immobilienmanagement GmbH überhaupt keine weitere Tochter gründen. Dazu bedarf es einen Stadtratbeschluss.

Deshalb sage ich, ein Gesellschaftsvertrag ist ein in sich geschlossenes Ganzes. Ich bin der Kommunalaufsicht dankbar, dass sie hier den Gesellschaftszweck aufgrund der Besonderheiten nicht enger eingegrenzt hat, sondern genau diese Formulierungen ausdrücklich genehmigt hat, weil sie genau wissen, was damit beabsichtigt ist.

 

 

Veränderung der Anwesenheit:

Herr Kutschick hat die Sitzung verlassen und Frau Eschner kommt hinzu, ab 18.20 Uhr sind 35 stimmberechtigte Mitglieder anwesend.

 

 

Am Ende der Diskussion richtet der Vorsitzende des Stadtrates die Frage an den Antragsteller (Frau Späte, Vorsitzende der CDU-Fraktion):

Zum 2. Änderungsantrag:

Der Oberbürgermeister hat zwar gesagt, er übernimmt laut Verwaltung die Streichung folgender Passage im Beschlusstext: „… vorbehaltlich der Gründungszustimmung des Aufsichtsrates der Wohnungsbaugesellschaft Zeitz mbH …“.

Inwiefern wird das Antragsrecht aufrecht erhalten?

 

Frau Späte (Vorsitzende der CDU-Fraktion):

Der 1. Änderungsantrag: „Streichung § 16…..“ wird zurück gezogen.

Der 2. Änderungsantrag: „Änderung Gesamtbeschlusstext durch Streichung der besagten Passage im Beschlusstext“ wird von der CDU aufrecht gehalten.

 

 

Herr Engel, Vorsitzender des Stadtrates, beginnt mit den Abstimmungen:

 

Abstimmung über die Antragstellung der CDU-Fraktion:

Folgende Passage des Beschlusstextes entfällt ersatzlos: „… vorbehaltlich der Gründungszustimmung des Aufsichtsrates der Wohnungsbaugesellschaft Zeitz mbH …“.

Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:

44

davon anwesend:

35

Ja-Stimmen:

28

Nein-Stimmen:

  2

Stimmenthaltungen:

  5

von der Abstimmung gemäß

 

§ 31 GO-LSA ausgeschlossen:

  0

 

 

Abstimmung über den geänderten Beschluss und der Einfügung in der Begründung: „Ziffer 4 – Mit der Gründung sind die Voraussetzungen gemäß §§ 116/117 GO LSA erfüllt- “.

Beschluss:

Beschluss-Nr. V/STR/20/0755/0305/12:

Der Stadtrat stimmt der Gründung einer Tochtergesellschaft „Immobilienmanagement Zeitz GmbH“  durch die Wohnungsbaugesellschaft Zeitz mbH zu.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:

44

davon anwesend:

35

Ja-Stimmen:

28

Nein-Stimmen:

  0

Stimmenthaltungen:

  7

von der Abstimmung gemäß

 

§ 31 GO-LSA ausgeschlossen:

  0