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Auszug - Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 65 „Errichtung einer Photovoltaik- Freiflächen-Anlage“ im Ortsteil Wildenborn von Zeitz ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG Stadtentwicklung  

28. Sitzung des Stadtrates Zeitz
TOP: Ö 16 Beschluss:V/STR/65/0746/12
Gremium: Stadtrat Zeitz Beschlussart: abgelehnt
Datum: Do, 14.06.2012 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 20:00
Raum: Friedenssaal
Ort: Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz
V/STR/65/0746/12 Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 65 „Errichtung einer Photovoltaik- Freiflächen-Anlage“ im Ortsteil Wildenborn von Zeitz
ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG Stadtentwicklung
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Stadtentwicklung
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   

 

Beschluss:

Beschluss:

Beschluss-Nr. V/STR/65/0746/1406/12:

Der Stadtrat beschließt:

 

Für die Flurstücke 68/19, 68/20 tlw., 69/5, 69/9, 69/10, 69/11, 69/12, 74/2, 74/3 tlw., 87/3, 87/5, 87/6, 87/7, 87/8, 87/9, 87/10 tlw.,90/6, 90/7 und 90/8 tlw.  in der Gemarkung Geußnitz in der Flur 5 wird der vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 65 „Errichtung einer Photovoltaik- Freiflächen-Anlage“ aufgestellt. Sollte sich im Verlauf der Planbearbeitung herausstellen, dass durch erforderliche Anlagen außerhalb des Geltungsbereiches (für die Erschließung) eine Erweiterung des Geltungsbereiches notwendig wird, erfolgt diese. Die Erarbeitung der Planunterlagen erfolgt durch den Vorhabenträger bzw. durch ein von ihm beauftragtes Büro.

 

Es wird folgendes Planziel angestrebt:

Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächen-Anlage

Da es für den Ortsteil Geußnitz noch keinen wirksamen Flächennutzungsplan gibt, ein Entwurf dafür im Verfahren ist, erfolgt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gem. § 8 Abs. 2 und 3 BauGB im Parallelverfahren bzw. als vorzeitiger Bebauungsplan.

 

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) soll für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 65 wie folgt durchgeführt werden:

Bekanntmachung, dass innerhalb einer bestimmten Frist bei der Stadtverwaltung für die Öffentlichkeit die Möglichkeit besteht sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke und Auswirkungen des in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu unterrichten.

 

Entsprechend § 2 (4) BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt in der die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

 

Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:

44

davon anwesend:

37

Ja-Stimmen:

  7

Nein-Stimmen:

24

Stimmenthaltungen:

  6

von der Abstimmung gemäß

 

§ 31 GO-LSA ausgeschlossen:

  0

Ablehnung.